Entscheidung 12 Os 33/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os33/07f (12Os62/07w)
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 4d Vr 1437/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s und 23 Bs 294/06p (ON 749 und 750 der Hv-Akten), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 4d römisch fünf r 1437/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s und 23 Bs 294/06p (ON 749 und 750 der Hv-Akten), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s, wurde die Beschwerde des Verurteilten Harald P***** gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 46 Abs 3 StPO zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss selben Datums, AZ 23 Bs 294/06p, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s, wurde die Beschwerde des Verurteilten Harald P***** gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss selben Datums, AZ 23 Bs 294/06p, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen derartige Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, waren die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Beschwerden (gleichfalls) zurückzuweisen.
Anmerkung
E85203
12Os33.07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00033.07F.0823.000
Dokumentnummer
JJT_20070823_OGH0002_0120OS00033_07F0000_000