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Entscheidung 12 Os 33/07f×

Entscheidung 12 Os 33/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os33/07f (12Os62/07w)

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 4d römisch fünf r 1437/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s und 23 Bs 294/06p (ON 749 und 750 der Hv-Akten), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s, wurde die Beschwerde des Verurteilten Harald P***** gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss selben Datums, AZ 23 Bs 294/06p, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Da gegen derartige Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, waren die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Beschwerden (gleichfalls) zurückzuweisen.

Anmerkung

E85203 12Os33.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00033.07F.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00033_07F0000_000