Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus den Handlungen des Herrn C***** sowie aus den Verletzungen der Zeugin Hosada C***** kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden kann" (S 407).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus den Handlungen des Herrn C***** sowie aus den Verletzungen der Zeugin Hosada C***** kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden kann" (S 407).
Dem Schwurgerichtshof ist dahingehend beizupflichten, dass dieses Begehren nicht darlegt, inwieweit ein medizinischer Sachverständiger aus dem Verletzungsbild des Tatopfers und den Handlungen des Angeklagten auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes schließen können sollte. Insoweit ist daher der Beweisantrag im Sinn des § 55 Abs 1 StPO unzureichend begründet.Dem Schwurgerichtshof ist dahingehend beizupflichten, dass dieses Begehren nicht darlegt, inwieweit ein medizinischer Sachverständiger aus dem Verletzungsbild des Tatopfers und den Handlungen des Angeklagten auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes schließen können sollte. Insoweit ist daher der Beweisantrag im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, StPO unzureichend begründet.
Die Fragenrüge (Z 6) greift lediglich ein Element der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 11. Jänner 2008 heraus. Die dort gewählte Einlassung Mustafa C*****s, er habe seiner Ehefrau Angst einjagen wollen (S 355), ist allerdings im Zusammenhang mit seiner gesamten Verantwortung zu sehen, wonach er - unter ausdrücklicher Bestreitung eines Tötungsvorsatzes - lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung einbekannte (S 349 und 351), eine gefährliche Drohung am Tattag hingegen dezidiert leugnete (S 407). Konkrete sonstige Verfahrensergebnisse, dass der Nichtigkeitswerber das Tatopfer gefährlich bedrohen wollte, nennt die Beschwerde nicht. Die Tatsachenrüge (Z 10a) versucht lediglich die Beweisergebnisse in einem für den Rechtsmittelwerber günstigeren Licht zu interpretieren, indem einerseits aus dem Fehlen von punktförmigen Hautblutungen im Gesicht darauf geschlossen wird, dass „kein langandauerndes und effizientes Würgen stattfand", und andererseits aus seiner während der Tatbegehung getätigten Äußerung, dass er seine Ehefrau „irgendwann" (demnach nicht jetzt) umbringen werde, das Fehlen eines Tötungsvorsatz abgeleitet wird. In Anbetracht der - vom Beschwerdeführer ignorierten - Angaben der Hosada C***** (S 361 ff) und des Nachbarn Avdo R*****, der die um Hilfe rufende Frau befreien und weitere Angriffe abwehren musste, wobei das Tatopfer im Zeitpunkt seines Eingreifens bereits „ganz rot oder schwarz im Gesicht" war (S 385 f), sowie unter Berücksichtigung der unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Lichtbilder des Ehefrau des Angeklagten, welche mehrfache blutunterlaufende Flecken im Gesicht dokumentieren (S 87 ff), vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) greift lediglich ein Element der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 11. Jänner 2008 heraus. Die dort gewählte Einlassung Mustafa C*****s, er habe seiner Ehefrau Angst einjagen wollen (S 355), ist allerdings im Zusammenhang mit seiner gesamten Verantwortung zu sehen, wonach er - unter ausdrücklicher Bestreitung eines Tötungsvorsatzes - lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung einbekannte (S 349 und 351), eine gefährliche Drohung am Tattag hingegen dezidiert leugnete (S 407). Konkrete sonstige Verfahrensergebnisse, dass der Nichtigkeitswerber das Tatopfer gefährlich bedrohen wollte, nennt die Beschwerde nicht. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht lediglich die Beweisergebnisse in einem für den Rechtsmittelwerber günstigeren Licht zu interpretieren, indem einerseits aus dem Fehlen von punktförmigen Hautblutungen im Gesicht darauf geschlossen wird, dass „kein langandauerndes und effizientes Würgen stattfand", und andererseits aus seiner während der Tatbegehung getätigten Äußerung, dass er seine Ehefrau „irgendwann" (demnach nicht jetzt) umbringen werde, das Fehlen eines Tötungsvorsatz abgeleitet wird. In Anbetracht der - vom Beschwerdeführer ignorierten - Angaben der Hosada C***** (S 361 ff) und des Nachbarn Avdo R*****, der die um Hilfe rufende Frau befreien und weitere Angriffe abwehren musste, wobei das Tatopfer im Zeitpunkt seines Eingreifens bereits „ganz rot oder schwarz im Gesicht" war (S 385 f), sowie unter Berücksichtigung der unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Lichtbilder des Ehefrau des Angeklagten, welche mehrfache blutunterlaufende Flecken im Gesicht dokumentieren (S 87 ff), vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.