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Entscheidung 12 Os 33/08g×

Entscheidung 12 Os 33/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os33/08g

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Jänner 2008, GZ 430 Hv 3/07f-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mustafa C***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 20. September 2007 in Wien seine Ehefrau Hosada C***** dadurch zu töten versucht (Paragraph 15, StGB), dass er sie am Hals packte, auf den Kopf schlug, sie würgte und ihren Kopf gegen ein Handwaschbecken drückte, bzw sie dann neuerlich mit einer Hand würgte und währenddessen mit der anderen Hand ihren Kopf gewaltsam zur Seite drückte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus den Handlungen des Herrn C***** sowie aus den Verletzungen der Zeugin Hosada C***** kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden kann" (S 407).

Dem Schwurgerichtshof ist dahingehend beizupflichten, dass dieses Begehren nicht darlegt, inwieweit ein medizinischer Sachverständiger aus dem Verletzungsbild des Tatopfers und den Handlungen des Angeklagten auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes schließen können sollte. Insoweit ist daher der Beweisantrag im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, StPO unzureichend begründet.

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) greift lediglich ein Element der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 11. Jänner 2008 heraus. Die dort gewählte Einlassung Mustafa C*****s, er habe seiner Ehefrau Angst einjagen wollen (S 355), ist allerdings im Zusammenhang mit seiner gesamten Verantwortung zu sehen, wonach er - unter ausdrücklicher Bestreitung eines Tötungsvorsatzes - lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung einbekannte (S 349 und 351), eine gefährliche Drohung am Tattag hingegen dezidiert leugnete (S 407). Konkrete sonstige Verfahrensergebnisse, dass der Nichtigkeitswerber das Tatopfer gefährlich bedrohen wollte, nennt die Beschwerde nicht. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht lediglich die Beweisergebnisse in einem für den Rechtsmittelwerber günstigeren Licht zu interpretieren, indem einerseits aus dem Fehlen von punktförmigen Hautblutungen im Gesicht darauf geschlossen wird, dass „kein langandauerndes und effizientes Würgen stattfand", und andererseits aus seiner während der Tatbegehung getätigten Äußerung, dass er seine Ehefrau „irgendwann" (demnach nicht jetzt) umbringen werde, das Fehlen eines Tötungsvorsatz abgeleitet wird. In Anbetracht der - vom Beschwerdeführer ignorierten - Angaben der Hosada C***** (S 361 ff) und des Nachbarn Avdo R*****, der die um Hilfe rufende Frau befreien und weitere Angriffe abwehren musste, wobei das Tatopfer im Zeitpunkt seines Eingreifens bereits „ganz rot oder schwarz im Gesicht" war (S 385 f), sowie unter Berücksichtigung der unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Lichtbilder des Ehefrau des Angeklagten, welche mehrfache blutunterlaufende Flecken im Gesicht dokumentieren (S 87 ff), vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87195 12Os33.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00033.08G.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0120OS00033_08G0000_000