Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 5) als bloße „Standardformulierung“ beanstandet und ohne nähere Begründung als „undeutlich“ bzw „unzureichend“ kritisiert, entspricht sie nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde darin, den getroffenen Urteilsannahmen sowie den diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 3 ff) die - durchaus mitberücksichtigte, jedoch als Schutzbehauptung gewichtete (US 7 und 8) - leugnende Einlassung der Angeklagten entgegen zu setzen und verkennt solcherart den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 5) als bloße „Standardformulierung“ beanstandet und ohne nähere Begründung als „undeutlich“ bzw „unzureichend“ kritisiert, entspricht sie nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde darin, den getroffenen Urteilsannahmen sowie den diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 3 ff) die - durchaus mitberücksichtigte, jedoch als Schutzbehauptung gewichtete (US 7 und 8) - leugnende Einlassung der Angeklagten entgegen zu setzen und verkennt solcherart den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), die Bejahung der Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB sei mangels Feststehens jenes Personenkreises, welcher für die Frage der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung erforderlich ist, verfehlt, übergeht die hiezu getroffenen erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3 ff): Danach brachte die von der Angeklagten angedrohte Verbreitung der Nacktfotos des Gerhard S***** unter Schilderung seiner vermeintlichen sexuellen Vorlieben bei Mitgliedern der (erweiterten) Familie sowie bei Mitarbeitern des Genannten ihrem Bedeutungsinhalt nach zum Ausdruck, dessen Ansehen nicht nur in seiner Familie, sondern auch in seinem Unternehmen sowie in den gesellschaftlichen Kreisen, in welchen sich der Genannte bewegt, gänzlich zu untergraben (US 4 f und 9), zumal durchaus die Gefahr bestand, dass sowohl die familieninternen als auch die externen Personen ihr Wissen weitertragen und einem größeren Bekanntenkreis offenbaren könnten (US 4 f und 9), was vom Vorsatz der Angeklagten auch umfasst war (US 5 und 8).Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Bejahung der Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sei mangels Feststehens jenes Personenkreises, welcher für die Frage der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung erforderlich ist, verfehlt, übergeht die hiezu getroffenen erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3 ff): Danach brachte die von der Angeklagten angedrohte Verbreitung der Nacktfotos des Gerhard S***** unter Schilderung seiner vermeintlichen sexuellen Vorlieben bei Mitgliedern der (erweiterten) Familie sowie bei Mitarbeitern des Genannten ihrem Bedeutungsinhalt nach zum Ausdruck, dessen Ansehen nicht nur in seiner Familie, sondern auch in seinem Unternehmen sowie in den gesellschaftlichen Kreisen, in welchen sich der Genannte bewegt, gänzlich zu untergraben (US 4 f und 9), zumal durchaus die Gefahr bestand, dass sowohl die familieninternen als auch die externen Personen ihr Wissen weitertragen und einem größeren Bekanntenkreis offenbaren könnten (US 4 f und 9), was vom Vorsatz der Angeklagten auch umfasst war (US 5 und 8).
Indem Auswirkungen im Familienkreis des Gerhard S***** als irrelevant bezeichnet, unter eigenen Beweiswerterwägungen Spekulationen zum vermeintlichen Verhalten der Personen aus dem beruflichen Umfeld des Opfers bei Kenntnis intimer Details sowie der Nacktfotos des Genannten angestellt und solcherart gegenteilige Feststellungen gefordert werden, orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht - wie bei Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlich - strikt am gesamten Urteilssachverhalt und unterlässt den auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Gericht bei dessen Beurteilung ein Fehler unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.