Entscheidung 12 Os 33/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os33/20z (12Os34/20x)
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Matthias G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden der Vanessa J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Jänner 2020, AZ 9 Bs 468/19w, und vom 17. Februar 2020, AZ 9 Bs 15/20d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Matthias G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden der Vanessa J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Jänner 2020, AZ 9 Bs 468/19w, und vom 17. Februar 2020, AZ 9 Bs 15/20d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2019, AZ 26 Bl 1/19p, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Matthias G***** zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge. Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2019, AZ 26 Bl 1/19p, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Matthias G***** zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO zurück und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht Folge. Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00033.20Z.0414.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200414_OGH0002_0120OS00033_20Z0000_000