Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 33/21a×

Entscheidung 12 Os 33/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os33/21a

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Csencsits im Verfahren zur Unterbringung des Wolfgang H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Jänner 2021, GZ 36 Hv 1/21k-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Wolfgang H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 12. November 2020 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20) und einer ausgeprägten Cannabisabhängigkeit (ICD 10, F 12), Dr. Johanna S***** dadurch, dass er ihr eine WhatsApp-Nachricht mit dem Text „Ich habe ein Messer gekauft um dich heute umzubringen. https://youtu.be/c2wb-Ju4Rug dein Glück, dass ich kein Mörder sein kann. Was immer es kostet meine Zähne zu machen solltet ihr zahlen. Mein Frust, deine Schuld.“ schickte, wobei er sich in dem verlinkten Video auf der Plattform YouTube gewaltbereit mit einem Kampfmesser zeigte und dabei unter anderem angab, dass er sich dieses Messer gekauft habe, um zu Dr. Johanna S***** zu fahren und diese dann zu töten, und beschrieb, wie man einen Polizeibeamten mit Stichweste abstechen könne, gefährlich mit dem Tod bedroht, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen,

und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

[4] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den konstatierten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textnachricht als Todesdrohung (US 7 f) unter Hervorkehrung einzelner, die Tötungsabsicht relativierender Passagen (die vom Erstgericht im Übrigen ohnedies berücksichtigt wurden – vergleiche US 8) des der Nachricht beigefügten Videos in Frage stellt, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht prozessordnungswidrig an der Gesamtheit der Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Betroffenen vorbei vergleiche RIS-Justiz RS0099810), wonach er Dr. S***** per WhatsApp ankündigte, ein Messer gekauft zu haben, um das Opfer heute zu töten, wobei er die Nachricht mit einem Video verlinkte, „in welchem er in den ersten fünf Minuten mit einem Kampfmesser hantiert und darüber sinnierte, seine Ex – also das Opfer – zu töten“.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E131521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00033.21A.0422.000

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210422_OGH0002_0120OS00033_21A0000_000