[3] Die dagegen auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl. Die dagegen auf Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung einer vor Ort anwesenden „Dame“ zum Beweis dafür, „dass der Ehemann [gemeint: B* C*] die Angeklagte geschlagen hat“, und diese bezeugen könne, „dass der Ehemann die Angeklagte Ende 2022/Anfang 2023 aufgefordert hat, Nachrichten an Herrn T* zu schreiben“ (ON 73.5, S 35), schon mangels Bekanntgabe der Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht verletzt (vgl RIS-Justiz RS0118444 [insb T2]). Das im Rechtsmittel zur Fundierung des Antrags erstattete Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung einer vor Ort anwesenden „Dame“ zum Beweis dafür, „dass der Ehemann [gemeint: B* C*] die Angeklagte geschlagen hat“, und diese bezeugen könne, „dass der Ehemann die Angeklagte Ende 2022/Anfang 2023 aufgefordert hat, Nachrichten an Herrn T* zu schreiben“ (ON 73.5, S 35), schon mangels Bekanntgabe der Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht verletzt vergleiche RIS-Justiz RS0118444 [insb T2]). Das im Rechtsmittel zur Fundierung des Antrags erstattete Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Erstgericht hätte der Angeklagten eine in der Schweiz begangene Tat ähnlichen Inhalts wie der ihr hier angelasteten unterstellt, entfernt sie sich von den diesbezüglichen, bloß eine Verdachtslage ins Auge fassenden Erwägungen der Tatrichter (US 11 f). Solcherart entzieht sich die Beschwerde einer inhaltlichen Erwiderung. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, das Erstgericht hätte der Angeklagten eine in der Schweiz begangene Tat ähnlichen Inhalts wie der ihr hier angelasteten unterstellt, entfernt sie sich von den diesbezüglichen, bloß eine Verdachtslage ins Auge fassenden Erwägungen der Tatrichter (US 11 f). Solcherart entzieht sich die Beschwerde einer inhaltlichen Erwiderung.
[6] Der weiteren Beschwerde zuwider stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn das Schöffengericht den Angaben des B* C* in Bezug auf den gemeinsamen Tatplan folgte und in Betreff einer Geldübergabe (Faktum 5./) den Glauben versagte (vgl RIS-Justiz RS0098372). Der weiteren Beschwerde zuwider stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn das Schöffengericht den Angaben des B* C* in Bezug auf den gemeinsamen Tatplan folgte und in Betreff einer Geldübergabe (Faktum 5./) den Glauben versagte vergleiche RIS-Justiz RS0098372).
[7] Schließlich versagt auch der Einwand unterbliebener Begründung zur Frage der Glaubwürdigkeit des Ehemannes. Denn der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Schluss ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).
[8] Die von der Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermisste Konstatierung zu der auch das Zeitmoment des § 145 Abs 2 Z 2 StGB erfassenden Intention der Angeklagten findet sich auf US 9. Die von der Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) vermisste Konstatierung zu der auch das Zeitmoment des Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB erfassenden Intention der Angeklagten findet sich auf US 9.
[9] Aus welchem Grund die Feststellungen, wonach die Angeklagte „wusste, dass sie auf die Vermögensverschiebung keinen Anspruch hatte, dies aber wollte“ (US 10), die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht tragen sollen, erklärt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Aus welchem Grund die Feststellungen, wonach die Angeklagte „wusste, dass sie auf die Vermögensverschiebung keinen Anspruch hatte, dies aber wollte“ (US 10), die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht tragen sollen, erklärt die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Die Tatrichter gingen mit Blick auf die Konstatierungen zum Vorliegen eines (gemeinsamen) Tatplans, „ältere Herren in wirtschaftlich gut situierten Positionen mit Hilfe kompromittierender Fotos zur Übergabe hoher Geldsummen zu bewegen“ (US 3 f) und dessen Umsetzung in kurzer Zeitabfolge von einer tatbestandlichen Handlungseinheit aus (zum Begriff siehe RIS-Justiz RS0122006; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.204).
[11] Soweit sich die Beschwerde gegen die Fakten 5./ und 7./ richtet, bekämpft sie bloß Einzelkomponenten dieser Handlungseinheit und spricht demnach keine entscheidenden Tatsachen an, weil auch bei gedanklicher Eliminierung dieser beiden Erpressungshandlungen der vorliegende Schuldspruch unverändert bestehen bleibt.
[12] Da die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis (hier: im Sinn der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gemäß § 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) einzuflößen, eine Rechts- und keine Tatfrage darstellt (vgl RIS-Justiz RS0092538), geht die Kritik an fehlenden Feststellungen zu diesem Kriterium im Ansatz fehl (siehe zu den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen US 4 f, 10 und 15). Da die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis (hier: im Sinn der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) einzuflößen, eine Rechts- und keine Tatfrage darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0092538), geht die Kritik an fehlenden Feststellungen zu diesem Kriterium im Ansatz fehl (siehe zu den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen US 4 f, 10 und 15).
[13] Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 145 Abs 2 Z 1 iVm § 70 Abs 1 StGB) im Hinblick auf die – wie oben dargelegt – Feststellungen zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (als bloß eine Tat im materiellen und prozessualen Sinn) rechtlich verfehlt ist (vgl hiezu bereits 12 Os 7/20a). Dieses Subsumtionsdefizit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) blieb aber aufgrund der dennoch zutreffenden Strafrahmenbildung nach § 145 Abs 1 StGB ohne Nachteil für die Angeklagte, womit sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt sieht. Angesichts dieser Klarstellung besteht bei der Entscheidung über die Straffrage keine Bindung an den insoweit unrichtigen Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0118870, RS0129614 [T1]); ebenso wenig bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614). Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO bleibt anzumerken, dass die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, StGB) im Hinblick auf die – wie oben dargelegt – Feststellungen zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (als bloß eine Tat im materiellen und prozessualen Sinn) rechtlich verfehlt ist vergleiche hiezu bereits 12 Os 7/20a). Dieses Subsumtionsdefizit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) blieb aber aufgrund der dennoch zutreffenden Strafrahmenbildung nach Paragraph 145, Absatz eins, StGB ohne Nachteil für die Angeklagte, womit sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt sieht. Angesichts dieser Klarstellung besteht bei der Entscheidung über die Straffrage keine Bindung an den insoweit unrichtigen Schuldspruch vergleiche RIS-Justiz RS0118870, RS0129614 [T1]); ebenso wenig bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.