Die auf die Z. 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf die Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Einen Verfahrensmangel (Z. 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1983 (S. 96) gestellten Antrags auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma B als Zeugen. Da er diesen Beweisantrag in der (gemäß § 276 a StPO.) neu durchgeführten, mit Urteil zum Abschluß gebrachten Hauptverhandlung am 11.Juli 1983 nicht ausdrücklich wiederholt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für eine Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Daß das Protokoll über die vertagte Hauptverhandlung nach § 252 Abs 1 StPO. verlesen wurde, ändert - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - daran nichts (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., Entscheidung Nr. 6 bei § 276 a).Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1983 (S. 96) gestellten Antrags auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma B als Zeugen. Da er diesen Beweisantrag in der (gemäß Paragraph 276, a StPO.) neu durchgeführten, mit Urteil zum Abschluß gebrachten Hauptverhandlung am 11.Juli 1983 nicht ausdrücklich wiederholt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für eine Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Daß das Protokoll über die vertagte Hauptverhandlung nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO. verlesen wurde, ändert - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - daran nichts vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO., Entscheidung Nr. 6 bei Paragraph 276, a).
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gewußt, daß infolge seiner Arbeitslosigkeit keine Eingänge auf seinem Konto bei der Postsparkasse zu erwarten waren und daß er deshalb auch nicht in der Lage war, den Debetsaldo abzudecken; er hat aber dennoch auf sein Konto Schecks ausgestellt, wobei dieses bereits bei der ersten Ausstellung ungedeckt und der überziehungsrahmen ausgeschöpft war. Damit hat er die Postsparkasse hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung, rechtzeitig für eine zur Durchführung der Scheckanweisung (und zur Gebührendeckung) ausreichendes Guthaben vorzusorgen sowie zur unverzüglichen Abdeckung des Debetsaldos bereit und in der Lage zu sein (vgl. dazu § 19 Abs 2 der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.November 1972 und EvBl 1981/138, JBl 1981, 385), getäuscht.Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gewußt, daß infolge seiner Arbeitslosigkeit keine Eingänge auf seinem Konto bei der Postsparkasse zu erwarten waren und daß er deshalb auch nicht in der Lage war, den Debetsaldo abzudecken; er hat aber dennoch auf sein Konto Schecks ausgestellt, wobei dieses bereits bei der ersten Ausstellung ungedeckt und der überziehungsrahmen ausgeschöpft war. Damit hat er die Postsparkasse hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung, rechtzeitig für eine zur Durchführung der Scheckanweisung (und zur Gebührendeckung) ausreichendes Guthaben vorzusorgen sowie zur unverzüglichen Abdeckung des Debetsaldos bereit und in der Lage zu sein vergleiche dazu Paragraph 19, Absatz 2, der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.November 1972 und EvBl 1981/138, JBl 1981, 385), getäuscht.
Diese Urteilskonstatierungen übergeht die Rechtsrüge mit der Behauptung, daß die letzte überweisung auf das Konto durch den Angeklagten 10 Monate vor der letzten Scheckausstellung erfolgte und die Postsparkasse, wenn sie nicht von sich aus die Schecks einlösen wollte, durch den Angeklagten damit aber nicht mehr in Irrtum geführt werden konnte. Auch das weitere Vorbringen - bei seiner eingeschränkten Intelligenz habe der Angeklagte durch die Ausstellung weiterer ungedeckter Schecks der Postsparkasse keineswegs vorspiegeln wollen, er werde dieses Konto auch ausgleichen, und daß, zumal die Postsparkasse erkennen mußte, daß längere Zeit keine Einzahlungen auf sein Konto erfolgt sind, die Ausstellung weiterer (ungedeckter) Schecks keinesfalls als Versprechen, den Debetsaldo binnen kurzer Frist abzudecken, gewertet werden könne - weicht von den Feststellungen ab, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß sein Konto ungedeckt war und er sich den Anschein gegeben hat, den Debetsaldo innerhalb angemessener Frist abzudecken und daher mit Eingängen auf sein Konto zu rechnen war.
Damit wird auch hier der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der nur nach einem Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen wesentlichen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO. dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigenden Berufungen der Angeklagten - zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigenden Berufungen der Angeklagten - zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.