Abgesehen davon, daß diese Ausführungen schon deshalb nicht überzeugen können, weil die einschränkende, aber nicht ausschließende Bedeutung der Worte "in der Regel" dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen ist und diese sprachliche Wendung daher nicht als mißverständlich bezeichnet werden kann, gehen diese Einwendungen aber auch am Kern der Sache vorbei. Denn die schriftliche Rechtsbelehrung enthält auch - worauf der Angeklagte in seiner Rechtsmittelausführung im übrigen selbst hinweist (S 350) - die Klarstellung, daß es an sich keine Rolle spielt, ob der Schwachsinn erheblich oder bloß leichten Grades ist, sondern entscheidend ist, daß er von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. auch Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB 2 , RN 8 zu § 11, S 161). Anhand dieser Rechtsbelehrung in ihrem Kontext waren die Geschwornen aber in der Lage, aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mündlich ergänzten (S 328, 329) und somit Urteilsgrundlage bildenden Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Gerhard K*** (ON 26), welchem - unbeschadet der Annahme vonAbgesehen davon, daß diese Ausführungen schon deshalb nicht überzeugen können, weil die einschränkende, aber nicht ausschließende Bedeutung der Worte "in der Regel" dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen ist und diese sprachliche Wendung daher nicht als mißverständlich bezeichnet werden kann, gehen diese Einwendungen aber auch am Kern der Sache vorbei. Denn die schriftliche Rechtsbelehrung enthält auch - worauf der Angeklagte in seiner Rechtsmittelausführung im übrigen selbst hinweist (S 350) - die Klarstellung, daß es an sich keine Rolle spielt, ob der Schwachsinn erheblich oder bloß leichten Grades ist, sondern entscheidend ist, daß er von solcher Intensität sein muß, daß er den Täter unfähig macht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln vergleiche auch Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB 2 , RN 8 zu Paragraph 11,, S 161). Anhand dieser Rechtsbelehrung in ihrem Kontext waren die Geschwornen aber in der Lage, aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mündlich ergänzten (S 328, 329) und somit Urteilsgrundlage bildenden Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Gerhard K*** (ON 26), welchem - unbeschadet der Annahme von
Grenzdebilität - keine Aufhebung (oder entscheidende Einschränkung) der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit entnommen werden kann, in bezug auf die Frage nach dem Vorliegen des Entschuldigungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) die richtigen rechtlichen Folgerungen zu ziehen. Die Rüge des Angeklagten erweist sich sohin als unbegründet, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung war erschwerend die versuchte Verführung von zwei jugendlichen Personen, die reifliche Überlegung zur Tat und daß gegen eine solche ein wirksamer Schutz nicht möglich ist, mildernd hingegen das Geständnis, der Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und die neurotische Persönlichkeit des Angeklagten.Grenzdebilität - keine Aufhebung (oder entscheidende Einschränkung) der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit entnommen werden kann, in bezug auf die Frage nach dem Vorliegen des Entschuldigungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) die richtigen rechtlichen Folgerungen zu ziehen. Die Rüge des Angeklagten erweist sich sohin als unbegründet, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung war erschwerend die versuchte Verführung von zwei jugendlichen Personen, die reifliche Überlegung zur Tat und daß gegen eine solche ein wirksamer Schutz nicht möglich ist, mildernd hingegen das Geständnis, der Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und die neurotische Persönlichkeit des Angeklagten.
Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Anklagebehörde dagegen deren Erhöhung unter Ausschaltung des § 41 StGB an.Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Anklagebehörde dagegen deren Erhöhung unter Ausschaltung des Paragraph 41, StGB an.
Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Seinen abnormen Geisteszustand hat das Erstgericht ohnedies als mildernd gewertet; dem Vorbringen der Verteidigung zuwider bildet die Grenzdebilität des Angeklagten keinen eigenen Milderungsgrund, weil sie von diesem Zustand mitumfaßt wird (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gerhard K*** S 264 ff). Auch wurde dem Umstand, daß das Geständnis des Angeklagten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, bei der Strafbemessung entsprechend Rechnung getragen.Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Seinen abnormen Geisteszustand hat das Erstgericht ohnedies als mildernd gewertet; dem Vorbringen der Verteidigung zuwider bildet die Grenzdebilität des Angeklagten keinen eigenen Milderungsgrund, weil sie von diesem Zustand mitumfaßt wird vergleiche das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gerhard K*** S 264 ff). Auch wurde dem Umstand, daß das Geständnis des Angeklagten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, bei der Strafbemessung entsprechend Rechnung getragen.
Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in deren Rechtsmittelschrift hebt sich der Unwertgehalt der Tat im vorliegenden Falle vom Maße des Typischen nicht so beträchtlich ab, daß die sorgfältige Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten im Sinne des Abs. 3 des § 32 StGB bei der Bemessung der Strafe noch besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar darauf hingewiesen, daß beim Angeklagten eine (nicht auf seelische oder geistige Abartigkeit beruhende) Fremdgefährlichkeit vorliege, die aber geringer als die Selbstgefährdung sei (vgl. S 267). Aus diesem Teil des Gutachtens läßt sich aber keinesfalls eine ungünstige Zukunftsprognose iS des § 41 Abs. 1 StGB ableiten, sodaß auch dieses Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht durchschlägt.Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in deren Rechtsmittelschrift hebt sich der Unwertgehalt der Tat im vorliegenden Falle vom Maße des Typischen nicht so beträchtlich ab, daß die sorgfältige Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten im Sinne des Absatz 3, des Paragraph 32, StGB bei der Bemessung der Strafe noch besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar darauf hingewiesen, daß beim Angeklagten eine (nicht auf seelische oder geistige Abartigkeit beruhende) Fremdgefährlichkeit vorliege, die aber geringer als die Selbstgefährdung sei vergleiche S 267). Aus diesem Teil des Gutachtens läßt sich aber keinesfalls eine ungünstige Zukunftsprognose iS des Paragraph 41, Absatz eins, StGB ableiten, sodaß auch dieses Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht durchschlägt.
Das Erstgericht hat somit die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und in deren Abwägung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Schuld- und Rechtsgehalt der Tat entspricht.