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Entscheidung 12 Os 33/91×

Entscheidung 12 Os 33/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os33/91

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerald B***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.Jänner 1991, GZ 36 römisch fünf r 1621/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der ***** 1963 geborene Liftmonteur Gerald B***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3. Oktober 1989 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht, Angestellte der Österreichischen Lotto-Toto Gesellschaft mbH durch Einreichen des Teiles B (Kopie) eines Lottosystemwettscheines der 39.Runde des Spieles "6 aus 45", auf welchem er eigenmächtig die Registriernummer 6007412296639 der Annahmestelle der Tabaktrafik der Annemarie B***** in St.Johann in Tirol angebracht und nachträglich die sechs richtigen Gewinnzahlen für den ersten Gewinnrang eingesetzt hatte, zur Gewinnauszahlung bzw zur Auszahlung des Haftungsbetrages für nicht eingelangte Gewinnscheine, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung zu verleiten, die die Österreichische Lotto-Toto Gesellschaft mbH oder die bezeichnete Lotto-Toto-Annahmestelle um (weit) mehr als 500.000 S am Vermögen schädigen sollte.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Gerald B***** als Stammkunde mit den örtlichen Verhältnissen der Lotto-Toto-Annahmestelle in der kioskartigen Tabaktrafik der Annemarie B***** vertraut und nützte den Umstand, daß die neben der Fensteröffnung angebrachte Registriermaschine auch von einer außerhalb des Kioskes stehenden Person betätigt werden konnte, in einem unbeobachteten Augenblick für die unbefugte Registrierung des tatgegenständlichen (vorerst unausgefüllten) Systemscheines. Auf diesem markierte er nachträglich die richtigen Gewinnzahlen und täuschte damit am 3.Oktober 1989 bei der Zentrale der Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH in Wien unter Vorlage des solcherart verfälschten Teilscheines B einen (in der damaligen Spielrunde in Wahrheit gar nicht ermittelten) Höchstgewinn vor. Der Betrugsversuch scheiterte daran, daß im konkreten Fall sowohl der Originalabschnitt als auch die Blaulichtkopie des insgesamt dreiteiligen Systemwettscheines fehlten, weshalb sicherheitsbehördliche Erhebungen veranlaßt und die Manipulationen des Angeklagten aufgedeckt wurden.

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.

Die Rechtsrüge erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Der Beschwerdeeinwand, der strafrechtlich faßbare Betrugsschaden reduziere sich auf den Betrag des Wetteinsatzes von 168 S, weil nach den Spielbedingungen der Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH einem Teilnehmer, dessen Wettschein nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt, im Fall des Nachweises der ordnungsgemäßen Registrierung von der Annahmestelle unter Ausschluß jedweder weiterer Ansprüche lediglich der "entrichtete Preis" zu ersetzen sei, läßt wesentliche Teile sowohl der Urteilsbegründung als auch der in Rede stehenden Spielbedingungen unberücksichtigt. Während nämlich der in der Beschwerde relevierte Punkt 8 der Lotto-Spielbedingungen (Beilage A zu ON 3) nur die Teilnahme von Wettscheinen an der Einsatz- und Rangermittlung betrifft, geht das angefochtene Urteil - gestützt auf die Aussage der Zeugin Dr.Barbara SCH***** (S 56, 124, 134, 140) - im Einklang mit Punkt 11 der Spielbedingungen davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen (zB bei krasser, grober Fahrlässigkeit) ein Ersatzanspruch von Teilnehmern am Lotto gegenüber Annahmestellen besteht. Damit beruht aber die mit der Subsumtionsrüge angestrebte Tatbeurteilung nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf urteilsfremden Prämissen, ohne - wie bei der Darstellung materieller Nichtigkeitsgründe ausnahmslos geboten - an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen festzuhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen der beiden Prozeßparteien wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00033.91.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19910411_OGH0002_0120OS00033_9100000_000