Gründe:
Der ***** 1963 geborene Liftmonteur Gerald B***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3. Oktober 1989 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht, Angestellte der Österreichischen Lotto-Toto Gesellschaft mbH durch Einreichen des Teiles B (Kopie) eines Lottosystemwettscheines der 39.Runde des Spieles "6 aus 45", auf welchem er eigenmächtig die Registriernummer 6007412296639 der Annahmestelle der Tabaktrafik der Annemarie B***** in St.Johann in Tirol angebracht und nachträglich die sechs richtigen Gewinnzahlen für den ersten Gewinnrang eingesetzt hatte, zur Gewinnauszahlung bzw zur Auszahlung des Haftungsbetrages für nicht eingelangte Gewinnscheine, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung zu verleiten, die die Österreichische Lotto-Toto Gesellschaft mbH oder die bezeichnete Lotto-Toto-Annahmestelle um (weit) mehr als 500.000 S am Vermögen schädigen sollte.Der ***** 1963 geborene Liftmonteur Gerald B***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3. Oktober 1989 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht, Angestellte der Österreichischen Lotto-Toto Gesellschaft mbH durch Einreichen des Teiles B (Kopie) eines Lottosystemwettscheines der 39.Runde des Spieles "6 aus 45", auf welchem er eigenmächtig die Registriernummer 6007412296639 der Annahmestelle der Tabaktrafik der Annemarie B***** in St.Johann in Tirol angebracht und nachträglich die sechs richtigen Gewinnzahlen für den ersten Gewinnrang eingesetzt hatte, zur Gewinnauszahlung bzw zur Auszahlung des Haftungsbetrages für nicht eingelangte Gewinnscheine, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung zu verleiten, die die Österreichische Lotto-Toto Gesellschaft mbH oder die bezeichnete Lotto-Toto-Annahmestelle um (weit) mehr als 500.000 S am Vermögen schädigen sollte.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Gerald B***** als Stammkunde mit den örtlichen Verhältnissen der Lotto-Toto-Annahmestelle in der kioskartigen Tabaktrafik der Annemarie B***** vertraut und nützte den Umstand, daß die neben der Fensteröffnung angebrachte Registriermaschine auch von einer außerhalb des Kioskes stehenden Person betätigt werden konnte, in einem unbeobachteten Augenblick für die unbefugte Registrierung des tatgegenständlichen (vorerst unausgefüllten) Systemscheines. Auf diesem markierte er nachträglich die richtigen Gewinnzahlen und täuschte damit am 3.Oktober 1989 bei der Zentrale der Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH in Wien unter Vorlage des solcherart verfälschten Teilscheines B einen (in der damaligen Spielrunde in Wahrheit gar nicht ermittelten) Höchstgewinn vor. Der Betrugsversuch scheiterte daran, daß im konkreten Fall sowohl der Originalabschnitt als auch die Blaulichtkopie des insgesamt dreiteiligen Systemwettscheines fehlten, weshalb sicherheitsbehördliche Erhebungen veranlaßt und die Manipulationen des Angeklagten aufgedeckt wurden.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Die Rechtsrüge erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Der Beschwerdeeinwand, der strafrechtlich faßbare Betrugsschaden reduziere sich auf den Betrag des Wetteinsatzes von 168 S, weil nach den Spielbedingungen der Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH einem Teilnehmer, dessen Wettschein nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt, im Fall des Nachweises der ordnungsgemäßen Registrierung von der Annahmestelle unter Ausschluß jedweder weiterer Ansprüche lediglich der "entrichtete Preis" zu ersetzen sei, läßt wesentliche Teile sowohl der Urteilsbegründung als auch der in Rede stehenden Spielbedingungen unberücksichtigt. Während nämlich der in der Beschwerde relevierte Punkt 8 der Lotto-Spielbedingungen (Beilage A zu ON 3) nur die Teilnahme von Wettscheinen an der Einsatz- und Rangermittlung betrifft, geht das angefochtene Urteil - gestützt auf die Aussage der Zeugin Dr.Barbara SCH***** (S 56, 124, 134, 140) - im Einklang mit Punkt 11 der Spielbedingungen davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen (zB bei krasser, grober Fahrlässigkeit) ein Ersatzanspruch von Teilnehmern am Lotto gegenüber Annahmestellen besteht. Damit beruht aber die mit der Subsumtionsrüge angestrebte Tatbeurteilung nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB auf urteilsfremden Prämissen, ohne - wie bei der Darstellung materieller Nichtigkeitsgründe ausnahmslos geboten - an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen festzuhalten.Der Beschwerdeeinwand, der strafrechtlich faßbare Betrugsschaden reduziere sich auf den Betrag des Wetteinsatzes von 168 S, weil nach den Spielbedingungen der Österreichischen Lotto-Toto-Gesellschaft mbH einem Teilnehmer, dessen Wettschein nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt, im Fall des Nachweises der ordnungsgemäßen Registrierung von der Annahmestelle unter Ausschluß jedweder weiterer Ansprüche lediglich der "entrichtete Preis" zu ersetzen sei, läßt wesentliche Teile sowohl der Urteilsbegründung als auch der in Rede stehenden Spielbedingungen unberücksichtigt. Während nämlich der in der Beschwerde relevierte Punkt 8 der Lotto-Spielbedingungen (Beilage A zu ON 3) nur die Teilnahme von Wettscheinen an der Einsatz- und Rangermittlung betrifft, geht das angefochtene Urteil - gestützt auf die Aussage der Zeugin Dr.Barbara SCH***** (S 56, 124, 134, 140) - im Einklang mit Punkt 11 der Spielbedingungen davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen (zB bei krasser, grober Fahrlässigkeit) ein Ersatzanspruch von Teilnehmern am Lotto gegenüber Annahmestellen besteht. Damit beruht aber die mit der Subsumtionsrüge angestrebte Tatbeurteilung nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf urteilsfremden Prämissen, ohne - wie bei der Darstellung materieller Nichtigkeitsgründe ausnahmslos geboten - an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen festzuhalten.