Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mt einer auf die Gründe des § 345 Abs. 1 "Z 5 bzw. 6" (der Sache nach: allein Z 6; siehe SSt. 32/77 ua) und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens des Mordes bekämpft der Angeklagte mt einer auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, "Z 5 bzw. 6" (der Sache nach: allein Ziffer 6,; siehe SSt. 32/77 ua) und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Fragestellungsrüge (Z 6) zuwider war eine Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) nicht indiziert, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die es, wären sie erwiesen, in den Bereich der näheren Möglichkeit rückten, daß der Angeklagte sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen ließ.Der Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) zuwider war eine Eventualfrage nach Totschlag (Paragraph 76, StGB) nicht indiziert, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die es, wären sie erwiesen, in den Bereich der näheren Möglichkeit rückten, daß der Angeklagte sich zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen ließ.
Seine Verantwortung fällt in diesem Punkt aus, weil er es stets in Abrede stellte, seine frühere Gattin getötet zu haben. Die in der Beschwerde als Indiz für eine heftige Gemütsbewegung ins Treffen geführte Art der Tatbegehung - 21 ersichtlich wahllos geführte Messerstiche - hingegen ist deshalb nicht zielführend, weil sie noch keinerlei Rückschlüsse auf die sittliche Verständlichkeit des Affekts zuläßt. Das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Zigeuner schließlich liefert gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung, sondern schließt mit den als wahrscheinlich erachteten Beweggründen des Angeklagten - Haß, Wut, Eifersucht, Sadismus, Rachsucht (III/295 ff) - eine Anwendbarkeit des § 76 StGB geradezu aus (Leukauf-Steininger Komm.3 § 76 RN 12 f).Seine Verantwortung fällt in diesem Punkt aus, weil er es stets in Abrede stellte, seine frühere Gattin getötet zu haben. Die in der Beschwerde als Indiz für eine heftige Gemütsbewegung ins Treffen geführte Art der Tatbegehung - 21 ersichtlich wahllos geführte Messerstiche - hingegen ist deshalb nicht zielführend, weil sie noch keinerlei Rückschlüsse auf die sittliche Verständlichkeit des Affekts zuläßt. Das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Zigeuner schließlich liefert gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung, sondern schließt mit den als wahrscheinlich erachteten Beweggründen des Angeklagten - Haß, Wut, Eifersucht, Sadismus, Rachsucht (III/295 ff) - eine Anwendbarkeit des Paragraph 76, StGB geradezu aus (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 76, RN 12 f).
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie nicht überhaupt auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinauslaufen, wie namentlich mit Bezug auf die Beweiskraft des Zeugen Milan R***** - nicht geeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie nicht überhaupt auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinauslaufen, wie namentlich mit Bezug auf die Beweiskraft des Zeugen Milan R***** - nicht geeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 75, 28 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die außerordentlich brutale bestialische Vorgangsweise gegenüber einem wehr- und hilflosen Opfer, als mildernd dagegen lediglich die "bisherige Unbescholtenheit" (richtig: den bisher ordentlichen Lebenswandel; vgl. Leukauf-Steininger aaO § 34 RN 6) des Angeklagten.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 75, 28, Absatz eins, StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die außerordentlich brutale bestialische Vorgangsweise gegenüber einem wehr- und hilflosen Opfer, als mildernd dagegen lediglich die "bisherige Unbescholtenheit" (richtig: den bisher ordentlichen Lebenswandel; vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 34, RN 6) des Angeklagten.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Daß der Berufungswerber durch Jahre mit seiner behinderten Gattin zusammengelebt, sie geliebt, gepflegt und sich sehr um sie gekümmert habe, kann bei der gegebenen Sachlage nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Soweit er aber behauptet, die Messerstiche seien keinesfalls in vorgefaßter Absicht versetzt worden, vielmehr habe es sich offensichtlich um eine Affekthandlung aus einem Streit heraus, daher keinesfalls um eine vorgeplante oder beabsichtigte Tat gehandelt, setzt er sich über den Wahrspruch hinweg, wonach er die Stiche mit Tötungsvorsatz führte.
Auch der (unzulässige) "Vergleich mit Strafurteilen in anderen Mordfällen" ist nicht zielführend, weil gemäß § 32 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Auch der (unzulässige) "Vergleich mit Strafurteilen in anderen Mordfällen" ist nicht zielführend, weil gemäß Paragraph 32, StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Von diesen gesetzlichen Kriterien ausgehend, erweist sich aber unter Zugrundelegung der gegebenen Strafzumessungsgründe und angesichts der vom psychiatrischen Sachverständigen äußerst negativ gezeichneten Charakter- und Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (vgl. S 453 ff/II und 295 ff/III), die ihrerseits auf seine besondere Gefährlichkeit hindeuten, auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die vom Erstgericht gefundene schwerste Sanktion des § 75 StGB sowohl der gravierenden personalen Täterschuld wie auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Straftaten als adäquat, sodaß die beantragte Strafreduktion nicht gerechtfertigt ist.Von diesen gesetzlichen Kriterien ausgehend, erweist sich aber unter Zugrundelegung der gegebenen Strafzumessungsgründe und angesichts der vom psychiatrischen Sachverständigen äußerst negativ gezeichneten Charakter- und Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten vergleiche S 453 ff/II und 295 ff/III), die ihrerseits auf seine besondere Gefährlichkeit hindeuten, auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die vom Erstgericht gefundene schwerste Sanktion des Paragraph 75, StGB sowohl der gravierenden personalen Täterschuld wie auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Straftaten als adäquat, sodaß die beantragte Strafreduktion nicht gerechtfertigt ist.