Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt zur Gänze eine prozeßord- nungsgemäße Darstellung.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt zur Gänze eine prozeßord- nungsgemäße Darstellung.
Das Beschwerdevorbringen vernachlässigt zunächst mit den Behauptungen, die Erklärung des Begriffes Vorsatz in der Rechtsbelehrung sei "unrichtig, wenn es dort heißt, daß es beim Vorsatz nur auf das Wissen um diese Verwirklichung ankommt" sowie daß "das Tatbestandselement des bedingten Vorsatzes nicht richtig erklärt wird, wenn es dort heißt, daß es auf den zu verwirklichenden Ereignislauf ankommt" die den Geschworenen zur Willensseite des Vorsatzes und auch zu dem den bedingten Vorsatz determinierenden Handlungsentschluß des Täters, der einen das Tatbild verwirklichenden Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist und sich mit einem solchen abfindet, richtig und ausführlich erteilte Information (5 f, 9 der nicht journalisierten Rechtsbelehrung).
Der Beschwerde fehlt es überdies an argumentativem Substrat, wenn sie einerseits die rechtsrichtige (Nowakowski in WK § 5 Rz 13, Kienapfel AT5 Z 27, 22) Instruktion, daß bei der Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz in Ansehung des im Bewußtsein des Eintritts eines tatbildmäßigen Erfolges gelegenen intellektuellen Moments kein grundlegender Unter- schied zu erblicken ist, als unrichtig rügt, andererseits - zunächst insoweit nicht nachvollziehbar - eben diese Passage der Rechtsbelehrung (9) als richtig bezeichnet ("Es ist gerade umgekehrt, nämlich in beiden Fällen, sowohl bei bewußter Fahrlässigkeit als auch bei bedingtem Vorsatz, entschließt sich der Täter zu einer Handlung in dem Bewußtsein, daß sie möglicherweise ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen werde") und dazu letztlich mit dem Einwand "Der Unterschied liegt dann gerade in der intellektuellen Komponente, daß sich beim bedingten Vorsatz der Täter den Erfolg vorstellt und sich mit diesem abfindet" deutlich zu erkennen gibt, daß - abgesehen davon, daß sie den Begriffen "intellektuell" und "emotional" konträre Sinnbedeutungen zuweist - die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers mit jenen des Erstgerichtes kongruent sind.Der Beschwerde fehlt es überdies an argumentativem Substrat, wenn sie einerseits die rechtsrichtige (Nowakowski in WK Paragraph 5, Rz 13, Kienapfel AT5 Ziffer 27, 22,) Instruktion, daß bei der Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz in Ansehung des im Bewußtsein des Eintritts eines tatbildmäßigen Erfolges gelegenen intellektuellen Moments kein grundlegender Unter- schied zu erblicken ist, als unrichtig rügt, andererseits - zunächst insoweit nicht nachvollziehbar - eben diese Passage der Rechtsbelehrung (9) als richtig bezeichnet ("Es ist gerade umgekehrt, nämlich in beiden Fällen, sowohl bei bewußter Fahrlässigkeit als auch bei bedingtem Vorsatz, entschließt sich der Täter zu einer Handlung in dem Bewußtsein, daß sie möglicherweise ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen werde") und dazu letztlich mit dem Einwand "Der Unterschied liegt dann gerade in der intellektuellen Komponente, daß sich beim bedingten Vorsatz der Täter den Erfolg vorstellt und sich mit diesem abfindet" deutlich zu erkennen gibt, daß - abgesehen davon, daß sie den Begriffen "intellektuell" und "emotional" konträre Sinnbedeutungen zuweist - die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers mit jenen des Erstgerichtes kongruent sind.
Davon abgesehen wäre im Hinblick auf die umschreibende Erklärung beider Begriffe selbst deren allenfalls abweichende benennungsspezifische Zuordnung zur Beirrung der Geschworenen von vornherein nicht geeignet.
Abermals der Beschwerde zuwider wurde das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander klargelegt (11 f der Rechtsbelehrung) und die Tatbestände des Mordes und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang richtig und um- fassend erörtert (5 bis 8 der Rechtsbelehrung). Die abschließende unsubstantiierte Kritik schließlich, die Geschworenen seien "jedenfalls" nicht in der Lage gewesen, die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen richtig vorzunehmen, ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der beiderseitigen Berufungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.