Da die Ausschließungsgründe im Gesetz (§ 68 Abs 1 bis 4 StPO) taxativ aufgezählt sind (Mayerhofer StPO4 § 68 E 1 und 26), kommt die unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 1 StPO geforderte ausdehnende Auslegung des § 68 Abs 2 StPO auf den darin nicht genannten Fall der Sachentscheidung durch einen Richter, welcher zuvor ein (im Ergebnis) unberechtigtes Unzuständigkeitsurteil gefällt hatte, nicht in Betracht (Foregger/Kodek StPO7 § 68 Anm I). Dass der Angeklagte im Übrigen durch die Unterlassung der unverzüglichen Rüge der ihm in der Hauptverhandlung, und zwar noch vor der Urteilsfällung bekannt gewordenen (angeblich) nichtigkeitsbegründenden Tatumstände insoweit der Beschwerdelegitimation verlustig ging, sei nur vollständigkeitshalber erwähnt.Da die Ausschließungsgründe im Gesetz (Paragraph 68, Absatz eins bis 4 StPO) taxativ aufgezählt sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 68, E 1 und 26), kommt die unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geforderte ausdehnende Auslegung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO auf den darin nicht genannten Fall der Sachentscheidung durch einen Richter, welcher zuvor ein (im Ergebnis) unberechtigtes Unzuständigkeitsurteil gefällt hatte, nicht in Betracht (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 68, Anmerkung römisch eins). Dass der Angeklagte im Übrigen durch die Unterlassung der unverzüglichen Rüge der ihm in der Hauptverhandlung, und zwar noch vor der Urteilsfällung bekannt gewordenen (angeblich) nichtigkeitsbegründenden Tatumstände insoweit der Beschwerdelegitimation verlustig ging, sei nur vollständigkeitshalber erwähnt.
Prozessuale Beurteilungsmaxime einer Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung ist allein die Bestimmung des § 263 StPO; eine Vorbereitungsfrist hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in Richtung des nunmehr ergangenen Schuldspruchs (Punkt B; ident mit Punkt A/II des seinerzeitigen Strafantrages ON 25/III) ausgedehnten Betrugsanklage (484, 485/IV), welche auf Grund der geringeren Strafdrohung der dem Angeklagten damit angelasteten Tat seiner Zustimmung nicht bedurfte (§ 263 Abs 1 StPO), stand dem Beschwerdeführer - seiner Auffassung zuwider (Z 3) - demnach nicht zu (Mayerhofer StPO4 § 221 E 22; § 281 Z 3 E 25a).Prozessuale Beurteilungsmaxime einer Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung ist allein die Bestimmung des Paragraph 263, StPO; eine Vorbereitungsfrist hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in Richtung des nunmehr ergangenen Schuldspruchs (Punkt B; ident mit Punkt A/II des seinerzeitigen Strafantrages ON 25/III) ausgedehnten Betrugsanklage (484, 485/IV), welche auf Grund der geringeren Strafdrohung der dem Angeklagten damit angelasteten Tat seiner Zustimmung nicht bedurfte (Paragraph 263, Absatz eins, StPO), stand dem Beschwerdeführer - seiner Auffassung zuwider (Ziffer 3,) - demnach nicht zu (Mayerhofer StPO4 Paragraph 221, E 22; Paragraph 281, Ziffer 3, E 25a).
Auch die - undifferenziert - ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.Auch die - undifferenziert - ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.
Als Beweisgrundlage für jene Sachverhaltsprämissen, auf die sich das Urteil bei Bejahung der objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten stützt (US 10 und 12), diente dem Erstgericht keineswegs nur das Buchsachverständigengutachten, sondern auch die insoweit umfangreiche Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher zu den in diesem Zusammenhang maßgebenden Tatumständen, etwa seinem Wissensstand über die finanzielle Lage der Firma H***** bei Übernahme der Geschäftsführung und über laufend einlangende Klagen und Exekutionsanträge sowie zur Art und Dauer seiner vorangegangenen Beschäftigung im Unternehmen als Bauleiter nicht nur in dem mit Unzuständigkeitsurteil erledigten ursprünglichen Kridaverfahren - in der Hauptverhandlung verlesene (487/IV) - Angaben machte (35 f/IV), sondern sich dazu auch im Rahmen des Betrugsverfahrens ausführlich äußerte (401 f, insbesondere 403, 419/IV).
Davon, dass im Sinne der Beschwerde zum Kridavorwurf kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, kann daher keine Rede sein.
Weitere erörterungsbedürftige Beweisergebnisse (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen:Weitere erörterungsbedürftige Beweisergebnisse (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen:
Dass der Angeklagte angeblich (35 f/IV) den Schuldenstand des Unternehmens unterschätzte, kann angesichts des Umfanges der Informationspflichten über das nach der Aktenlage - auch unter Bedachtnahme auf die Verantwortung des Beschwerdeführers - weder verschleierte noch ihm in irgendeiner Weise vorenthaltene Rechnungswesen, wie es einem mit ökonomischen Grundprinzipien vertrauten verantwortungsbewusst handelnden Kaufmann als in subjektiver Hinsicht entscheidender Maßstabfigur abzufordern ist, auf sich beruhen.
Ebensowenig vermag den Angeklagten der Umstand zu entlasten, dass er den Zahlungsverkehr, ohne seiner Überwachungspflicht hinreichend nachzukommen, weitgehend einer Angestellten überließ.
Da unter Schulden im Sinne des § 159 Abs 1 Z 2 StGB auch die mit der Unternehmensfortführung zwangsläufig weiter auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge (Leukauf/Steininger Komm3 § 159 E 29) wie überhaupt alle im Deliktszeitraum neu eingegangenen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, kommt dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Angeklagte keine neuen Dienstnehmer anstellte und die Schulden gegenüber verschiedenen Gemeinden (US 9) aus der Fortführung verschiedener Bauvorhaben (nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) resultieren.Da unter Schulden im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch die mit der Unternehmensfortführung zwangsläufig weiter auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 159, E 29) wie überhaupt alle im Deliktszeitraum neu eingegangenen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, kommt dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Angeklagte keine neuen Dienstnehmer anstellte und die Schulden gegenüber verschiedenen Gemeinden (US 9) aus der Fortführung verschiedener Bauvorhaben (nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) resultieren.
Dieses Vorbringen erweist sich auch als ungeeignet, erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden tragenden Urteilsannahmen zu erwecken.Dieses Vorbringen erweist sich auch als ungeeignet, erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden tragenden Urteilsannahmen zu erwecken.
Die schließlich behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung (Z 9 lit a) orientiert sich mit dem Argument, der seit längerem rechtspolitisch diskutierte Tatbestand der fahrlässigen Krida werde zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vermutlich bereits abgeschafft sein, prozessordnungswidrig nicht an tatsächlichen sondern an (mittlerweile falsifizierten) bloß spekulativen Gegebenheiten, weshalb die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann H***** bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die schließlich behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit dem Argument, der seit längerem rechtspolitisch diskutierte Tatbestand der fahrlässigen Krida werde zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vermutlich bereits abgeschafft sein, prozessordnungswidrig nicht an tatsächlichen sondern an (mittlerweile falsifizierten) bloß spekulativen Gegebenheiten, weshalb die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann H***** bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über seine Berufung und jene des Angeklagten Ing. Othmar C***** fällt damit in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über seine Berufung und jene des Angeklagten Ing. Othmar C***** fällt damit in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.