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Entscheidung 12 Os 34/01×

Entscheidung 12 Os 34/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/01

Entscheidungsdatum

03.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Raimund H***** meldete gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. April 2000, GZ 8 römisch fünf r 1458/99-161, mit dem er des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt worden war, (allein) Nichtigkeitsbeschwerde an (366/I). Dieses Rechtsmittel wurde am 29. Juni 2000 von ihm persönlich (ON 174) und am 8. August 2000 von seinem Verteidiger, der überdies den Strafausspruch mit Berufung bekämpfte (ON 178), ausgeführt.

Mit zwei getrennten schriftlichen Eingaben, jeweils vom 11. August 2000, zog der Angeklagte selbst, mit Schriftsatz vom 21. August 2000 auch sein Verteidiger, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zurück (ON 180 - 182).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen Rechtsmittelverzicht ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (ÖJZ-LSK 1996/62).

Der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61573 12D00341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00034.01.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20010503_OGH0002_0120OS00034_0100000_000