Entscheidung 12 Os 34/05z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 13 Hv 99/04b des Landesgerichtes St. Pölten, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Februar 2005, AZ 21 Ns 31/05z (= ON 30), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 13 Hv 99/04b des Landesgerichtes St. Pölten, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Februar 2005, AZ 21 Ns 31/05z (= ON 30), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die (vom Angeklagten begehrte) pauschale Ablehnung der Richter des Landesgerichtes St. Pölten (mit Ausnahme des befangenen Richters Mag. Nigl) einschließlich seines Präsidenten für nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits im Tenor dieser Entscheidung ausgeführt steht dagegen kein Rechtsmittel offen (§ 74 Abs 3 StPO), weshalb die vom Angeklagten als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete, mit Schriftsatz vom 17. März 2005 ergänzte Eingabe als unzulässig zurückzuweisen war.Wie bereits im Tenor dieser Entscheidung ausgeführt steht dagegen kein Rechtsmittel offen (Paragraph 74, Absatz 3, StPO), weshalb die vom Angeklagten als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete, mit Schriftsatz vom 17. März 2005 ergänzte Eingabe als unzulässig zurückzuweisen war.
Damit erübrigt es sich aber, auf den unter einem gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen, der auch schon deshalb obsolet ist, weil dem Angeklagten bereits Dr. S*****, in dieser Funktion beigegeben ist (ON 28).
Anmerkung
E77217
12Os34.05z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00034.05Z.0428.000
Dokumentnummer
JJT_20050428_OGH0002_0120OS00034_05Z0000_000