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Entscheidung 12 Os 34/08d×

Entscheidung 12 Os 34/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/08d

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Tamas L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tamas L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2007, GZ 40 Hv 58/07v-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamas L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

römisch eins. in Baden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der außer Verfolgung gesetzten Györgyi K***** als Mittäterin jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür weggenommen, nämlich

1) am 24. Juli 2007

  1. Litera a
    Herbert M***** Gegenstände im Wert von ca 1.300 Euro;
  2. Litera b
    Karl Gr***** Gegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;
                  2)              am 1. August 2007
                  a)              Dipl.-Ing. Georgi Ge***** Gegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert;
  3. Litera b
    Wolfgang Kl***** einen Rasenmäher im Wert von 199 Euro;
  4. Litera c
    Durdica D***** Gartengeräte in nicht mehr feststellbarem Wert;
  5. Litera d
    Karl B***** Gartengeräte in nicht mehr feststellbarem Wert;
  6. Litera e
    Susanne Ko***** einen Rasenmäher in nicht mehr feststellbarem Wert;
    1. Ziffer 3
      am 4. August 2007 Manfred V***** ein Fahrrad im Wert von 400 Euro;
    2. Ziffer 4
      am 6. August 2007
  7. Litera a
    Richard H***** Gegenstände im Wert von 350 Euro;
  8. Litera b
    Enrico F***** einen Stromerzeuger im Wert von 220 Euro;
  9. Litera c
    Karl Kor***** eine Wasserpumpe im Wert von 240 Euro;
  10. Litera d
    Gerlinde H***** einen Fahrradanhänger im Wert von 279 Euro;
    römisch zwei. wegzunehmen versucht, und zwar
                  1)              im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der außer Verfolgung gesetzten Györgyi K***** als Mittäterin
                  a)              in Baden am 1. August 2007 jeweils durch Aufbrechen der Gartenhütte Wertgegenstände von Ferdinand Ba*****, Sieglinde Ge*****, Hans N***** und Franz Bar*****;
                  b)              in Wien am 3. Mai 2007 Gewahrsamsträgern der M***** 2 Parfüms im Gesamtwert von 146,90 Euro;
                  2)              im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der außer Verfolgung gesetzten Györgyi K***** und dem abgesondert verfolgten Attila P***** als Mittäter am 9. Jänner 2007 in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens C ***** eine Lederjacke im Wert von 69,90 Euro; wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Dass sich der vollinhaltlich geständige Angeklagte die Diebstähle nicht habe erklären können, die weggenommenen Sachen nach seiner Einlassung eigentlich nicht benötigt habe und sich über das Diebesgut gefreut habe, „wie ein kleines Kind", erwecken keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers.

Soweit der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf diese Verantwortung die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens zur Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers reklamiert, legt er nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87375 12Os34.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00034.08D.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0120OS00034_08D0000_000