Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Murad S***** mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Murad S***** mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Fragenrüge (Z 6) begehrt unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er „zum Tatzeitpunkt gar nicht anwesend war", die Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Frage bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB. Da der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit am Tatort in Abrede stellte (S 12 ff und 53 ff iVm S 5 in ON 25), legt die Beschwerde nicht dar, weshalb mit dem Verweis auf diese leugnende Einlassung ein Verfahrensergebnis vorliegen sollte, welches eine Eventualfrage in Richtung § 286 Abs 1 StGB indiziert hätte.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) begehrt unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er „zum Tatzeitpunkt gar nicht anwesend war", die Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Frage bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB. Da der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit am Tatort in Abrede stellte (S 12 ff und 53 ff in Verbindung mit S 5 in ON 25), legt die Beschwerde nicht dar, weshalb mit dem Verweis auf diese leugnende Einlassung ein Verfahrensergebnis vorliegen sollte, welches eine Eventualfrage in Richtung Paragraph 286, Absatz eins, StGB indiziert hätte.
Die Instruktionsrüge (Z 8) moniert eine fehlende Rechtsbelehrung zum Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB. Solcherart stellt sie auf eine nicht gestellte Frage ab und geht daher von vornherein ins Leere (vgl RIS-Justiz RS0101154).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) moniert eine fehlende Rechtsbelehrung zum Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB. Solcherart stellt sie auf eine nicht gestellte Frage ab und geht daher von vornherein ins Leere vergleiche RIS-Justiz RS0101154).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 385d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 385 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).