Entscheidung 12 Os 34/10g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ernst-Peter L***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2010, AZ 20 Bs 461/09d (GZ 20 Hv 73/09p-19 des Landesgerichts St. Pölten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ernst-Peter L***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2010, AZ 20 Bs 461/09d (GZ 20 Hv 73/09p-19 des Landesgerichts St. Pölten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
G r ü n d e :
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 18. September 2009, GZ 20 Hv 73/09p-13, wurde Dr. Ernst-Peter L***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 18. September 2009, GZ 20 Hv 73/09p-13, wurde Dr. Ernst-Peter L***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge (ON 19).
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich ein als „Beschwerde - Einspruch - Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel des Verurteilten.
Rechtliche Beurteilung
Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht sind nicht weiter anfechtbar (§§ 479, 489 Abs 1 StPO).Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht sind nicht weiter anfechtbar (Paragraphen 479, 489, Absatz eins, StPO).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00034.10G.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100408_OGH0002_0120OS00034_10G0000_000