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Entscheidung 12 Os 34/10g×

Entscheidung 12 Os 34/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/10g

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ernst-Peter L***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2010, AZ 20 Bs 461/09d (GZ 20 Hv 73/09p-19 des Landesgerichts St. Pölten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 18. September 2009, GZ 20 Hv 73/09p-13, wurde Dr. Ernst-Peter L***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge (ON 19).

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich ein als „Beschwerde - Einspruch - Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel des Verurteilten.

Rechtliche Beurteilung

Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht sind nicht weiter anfechtbar (Paragraphen 479, 489, Absatz eins, StPO).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E93710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00034.10G.0408.000

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0120OS00034_10G0000_000