Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB (A./) und „der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 2 und Abs 3, 15 StGB“ (richtig der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 2, 15 StGB [B./I./] und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 2, Abs 3, 15 StGB [B./II./]; zum kumulativen Mischdelikt vgl Kienapfel/Höpfel/Kert AT16 Rz 9.42 f) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins, 15, StGB (A./) und „der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 15, StGB“ (richtig der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer 2, 15, StGB [B./I./] und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, 15, StGB [B./II./]; zum kumulativen Mischdelikt vergleiche Kienapfel/Höpfel/Kert AT16 Rz 9.42 f) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* und an anderen Orten
A./ von Anfang September 2019 bis Juni 2022 * S* in mehreren Angriffen mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich dem Berühren und Streicheln ihrer Vagina genötigt und zu nötigen versucht, indem er mit seiner Hand trotz Gegenwehr durch Wegdrücken seiner Hand in ihre Hose zu ihrer Vagina fuhr, diese im äußeren Bereich berührte und streichelte und dies versuchte, wobei es ihr teilweise gelang, seine Hand wegzustoßen;
B./ mit der bzw die am * 2005 geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin, * S*, somit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung
I./ gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und vorzunehmen versucht, indem errömisch eins./ gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und vorzunehmen versucht, indem er
1./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Anfang September 2019 und Juni 2022 durch die zu A./ geschilderten Tathandlungen sowie darüber hinausgehend in zahlreichen Angriffen im Zuge von Autofahrten mit seiner Hand in ihre Hose zu ihrer Vagina fuhr und diese im äußeren Bereich berührte und streichelte, wobei es ihr teilweise gelang, seine Hand wegzustoßen;
2./ am 22. Oktober 2022 mit seiner Hand unter ihr T-Shirt fuhr, ihren Bauch berührte und zu ihren Brüsten gelangen wollte, wobei sie ihn wegstieß;
II./ im Zeitraum 2020 bis Juni 2022 durch intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr in mehreren Angriffen auf das Gesäß griff.römisch zwei./ im Zeitraum 2020 bis Juni 2022 durch intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er ihr in mehreren Angriffen auf das Gesäß griff.