[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b,, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G* sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des G*:
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst eine Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der Aussage des Beschwerdeführers, „wonach ihm der Zeitausgleich lediglich im Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag gewährt wurde bzw gewährt worden wäre“ und dem Umstand, dass zwischen ihm und D* „kein Naheverhältnis bestehe“. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt (US 10, 15) und dargelegt, weshalb es – bei (tatsachen-)geständiger Verantwortung des G* – vom Bestehen (auch) eines Bereicherungsvorsatzes zugunsten eines anderen ausging (US 17). Indem die Rüge diese Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst eine Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der Aussage des Beschwerdeführers, „wonach ihm der Zeitausgleich lediglich im Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag gewährt wurde bzw gewährt worden wäre“ und dem Umstand, dass zwischen ihm und D* „kein Naheverhältnis bestehe“. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt (US 10, 15) und dargelegt, weshalb es – bei (tatsachen-)geständiger Verantwortung des G* – vom Bestehen (auch) eines Bereicherungsvorsatzes zugunsten eines anderen ausging (US 17). Indem die Rüge diese Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[5] Mit eigenständigen Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und Ausführungen zum aus seiner Sicht Nichtvorliegen des Schädigungsvorsatzes erschöpft sich die Tatsachenrüge (Z 5a) in einem Angriff auf die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]) und verfehlt solcherart den eröffneten Anfechtungsrahmen. Mit eigenständigen Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und Ausführungen zum aus seiner Sicht Nichtvorliegen des Schädigungsvorsatzes erschöpft sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in einem Angriff auf die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]) und verfehlt solcherart den eröffneten Anfechtungsrahmen.
[6] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen den Vorsatz ausschließenden „Tatbestandsirrtum“ behauptet, ist ihr zu erwidern, dass sich Feststellungsmängel – ihrem Vorbringen zuwider – weder aus angeblichen Begründungsmängeln im Urteil noch aus einer – aus Sicht des Beschwerdeführers – unzureichenden Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung ergeben. Geltend gemacht wird ein Feststellungsmangel vielmehr, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen den Vorsatz ausschließenden „Tatbestandsirrtum“ behauptet, ist ihr zu erwidern, dass sich Feststellungsmängel – ihrem Vorbringen zuwider – weder aus angeblichen Begründungsmängeln im Urteil noch aus einer – aus Sicht des Beschwerdeführers – unzureichenden Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung ergeben. Geltend gemacht wird ein Feststellungsmangel vielmehr, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Schadenshöhe (Deliktsqualifikation; § 147 Abs 2 StGB). Sie gelangt nicht zur gesetzeskonformen Darstellung, weil sie die betreffenden Urteilsfeststellungen (US 7 iVm US 9) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Die Behauptung des substratlosen Gebrauchs der verba legalia bleibt unverständlich. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Schadenshöhe (Deliktsqualifikation; Paragraph 147, Absatz 2, StGB). Sie gelangt nicht zur gesetzeskonformen Darstellung, weil sie die betreffenden Urteilsfeststellungen (US 7 in Verbindung mit US 9) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Die Behauptung des substratlosen Gebrauchs der verba legalia bleibt unverständlich.
[8] Die Darstellung der Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Die Rüge legt aber nicht dar, weshalb einem diversionellen Vorgehen angesichts der Tatwiederholung über einen langen Zeitraum nicht Gründe der Spezialprävention entgegenstehen sollten. Die Darstellung der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Die Rüge legt aber nicht dar, weshalb einem diversionellen Vorgehen angesichts der Tatwiederholung über einen langen Zeitraum nicht Gründe der Spezialprävention entgegenstehen sollten.
[9] Letztlich geht auch die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ins Leere, weil sie nicht erklärt, warum die aggravierende Wertung des die Wertgrenze mehrfach übersteigenden Schadens (hier um das mehr als 12-fache) gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen sollte (RIS-Justiz RS0091126, RS0091097). Letztlich geht auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) ins Leere, weil sie nicht erklärt, warum die aggravierende Wertung des die Wertgrenze mehrfach übersteigenden Schadens (hier um das mehr als 12-fache) gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen sollte (RIS-Justiz RS0091126, RS0091097).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[10] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfielen die Anträge Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen die Anträge
- auf Vernehmung des * S* und des * Nö* zum Beweis dafür, dass G* stundenlang im Sozialraum des Unternehmens anzutreffen gewesen sei und von ihm Stunden aufgeschrieben worden seien, die er zu Freizeitzwecken verbracht habe,
- auf Vernehmung des * Gr* zum Beweis dafür, dass G* im Gegensatz zu seinen Angaben eine Privat-/Schwarzbaustelle betrieben habe und seine Überstundenaufzeichnungen nicht der Richtigkeit entsprechen können, sowie
- auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Informationstechnik, Spezialgebiet Zeiterfassungssysteme, zum Vergleich der Arbeitsaufzeichnungen der Stammmitarbeiter mit jenen des G*, woraus sich ergebe, dass seine Überstundenaufzeichnungen nicht der Richtigkeit entsprechen würden (ON 21.1, 20),
schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 21.1, 21), weil die Beweisthemen jeweils keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Tatsachen betrafen (RIS-Justiz RS0116503).
[11] Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen den Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089). Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen den Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089).
[12] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) vermag einen solchen Widerspruch nicht aufzuzeigen, indem sie argumentiert, das Erstgericht hätte einerseits festgestellt, dass eine flexible Arbeitszeit im Sinn des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie Zeitausgleich für Überstunden zwischen dem Arbeitgeber und G* vereinbart worden sei und andererseits in der Urteilsbegründung festgehalten habe, dass die Vereinbarung in Ansehung des Zeitausgleichs nicht zulässig gewesen sei und dadurch die N* GmbH geschädigt worden sei. Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) vermag einen solchen Widerspruch nicht aufzuzeigen, indem sie argumentiert, das Erstgericht hätte einerseits festgestellt, dass eine flexible Arbeitszeit im Sinn des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie Zeitausgleich für Überstunden zwischen dem Arbeitgeber und G* vereinbart worden sei und andererseits in der Urteilsbegründung festgehalten habe, dass die Vereinbarung in Ansehung des Zeitausgleichs nicht zulässig gewesen sei und dadurch die N* GmbH geschädigt worden sei.
[13] Die in der Hauptverhandlung vorgelegten Bestätigungen von Personalleasingfirmen, wonach die verliehenen Arbeitnehmer bei der E* GmbH keinerlei Überstunden erbringen und dies auch nicht angeordnet wurde (ON 21.2, ON 21.1, 21), stehen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen. Die in der Hauptverhandlung vorgelegten Bestätigungen von Personalleasingfirmen, wonach die verliehenen Arbeitnehmer bei der E* GmbH keinerlei Überstunden erbringen und dies auch nicht angeordnet wurde (ON 21.2, ON 21.1, 21), stehen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[14] Mit eigenständigen Erwägungen zur Anzahl der geleisteten Überstunden und dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen * St* zur Reklamation fehlender Überstunden von Mitarbeitern erschöpft sich die Tatsachenrüge (Z 5a) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber neuerlich RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]). Mit eigenständigen Erwägungen zur Anzahl der geleisteten Überstunden und dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen * St* zur Reklamation fehlender Überstunden von Mitarbeitern erschöpft sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber neuerlich RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet das Vorliegen einer Täuschungshandlung (beider Angeklagter) sowie der „Schädigungsabsicht“ des Beschwerdeführers. Damit entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom konstatierten Urteilssachverhalt (US 1 f, 5 f; RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet das Vorliegen einer Täuschungshandlung (beider Angeklagter) sowie der „Schädigungsabsicht“ des Beschwerdeführers. Damit entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom konstatierten Urteilssachverhalt (US 1 f, 5 f; RIS-Justiz RS0099810).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[17] Auf diese Weise war auch mit den im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zu deren Anmeldung siehe ON 22, 12; § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). Auf diese Weise war auch mit den im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zu deren Anmeldung siehe ON 22, 12; Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
[18] Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[19] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.