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Entscheidung 12 Os 34/26f×

Entscheidung 12 Os 34/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/26f

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten G* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Oktober 2025, GZ 260 Hv 39/25i-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * G* und * D* jeweils des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: fünfter Fall) und Absatz 2, StGB; G* in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach haben in W* von Dezember 2020 bis August 2023

1./ D* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche der N* GmbH „durch Täuschung über Tatsachen“ zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Nichtabrechnung tatsächlich geleisteter Mehr- und Überstunden gegenüber der E* GmbH verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von etwa 60.430 Euro (US 7 f) am Vermögen schädigten, indem er G* anwies, in den an die N* GmbH zu übermittelnden Stundenaufzeichnungen seine geleisteten Mehr- und Überstunden nicht anzuführen, sowie vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der E* GmbH zur Übermittlung dieser unrichtigen Aufzeichnungen, somit unter Benützung eines falschen Beweismittels, an die N* GmbH veranlasste (dSn: Paragraph 12, zweiter Fall StGB; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen siehe RIS-Justiz RS0117604, RS0089433);

2./ G* zu der zu 1./ dargestellten strafbaren Handlung des D* dadurch beigetragen, dass er in den an die N* GmbH zu übermittelnden Stundenaufzeichnungen seine tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden nicht anführte und diese falschen Aufzeichnungen sodann zur Übermittlung an die N* GmbH zur Verrechnung mit der E* GmbH unterfertigte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b,, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G* sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des G*:

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst eine Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der Aussage des Beschwerdeführers, „wonach ihm der Zeitausgleich lediglich im Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag gewährt wurde bzw gewährt worden wäre“ und dem Umstand, dass zwischen ihm und D* „kein Naheverhältnis bestehe“. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt (US 10, 15) und dargelegt, weshalb es – bei (tatsachen-)geständiger Verantwortung des G* – vom Bestehen (auch) eines Bereicherungsvorsatzes zugunsten eines anderen ausging (US 17). Indem die Rüge diese Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[5]         Mit eigenständigen Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und Ausführungen zum aus seiner Sicht Nichtvorliegen des Schädigungsvorsatzes erschöpft sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in einem Angriff auf die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]) und verfehlt solcherart den eröffneten Anfechtungsrahmen.

[6]         Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen den Vorsatz ausschließenden „Tatbestandsirrtum“ behauptet, ist ihr zu erwidern, dass sich Feststellungsmängel – ihrem Vorbringen zuwider – weder aus angeblichen Begründungsmängeln im Urteil noch aus einer – aus Sicht des Beschwerdeführers – unzureichenden Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung ergeben. Geltend gemacht wird ein Feststellungsmangel vielmehr, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).

[7]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Schadenshöhe (Deliktsqualifikation; Paragraph 147, Absatz 2, StGB). Sie gelangt nicht zur gesetzeskonformen Darstellung, weil sie die betreffenden Urteilsfeststellungen (US 7 in Verbindung mit US 9) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Die Behauptung des substratlosen Gebrauchs der verba legalia bleibt unverständlich.

[8]         Die Darstellung der Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Die Rüge legt aber nicht dar, weshalb einem diversionellen Vorgehen angesichts der Tatwiederholung über einen langen Zeitraum nicht Gründe der Spezialprävention entgegenstehen sollten.

[9]         Letztlich geht auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) ins Leere, weil sie nicht erklärt, warum die aggravierende Wertung des die Wertgrenze mehrfach übersteigenden Schadens (hier um das mehr als 12-fache) gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen sollte (RIS-Justiz RS0091126, RS0091097).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:

[10]       Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen die Anträge

- auf Vernehmung des * S* und des * Nö* zum Beweis dafür, dass G* stundenlang im Sozialraum des Unternehmens anzutreffen gewesen sei und von ihm Stunden aufgeschrieben worden seien, die er zu Freizeitzwecken verbracht habe,

- auf Vernehmung des * Gr* zum Beweis dafür, dass G* im Gegensatz zu seinen Angaben eine Privat-/Schwarzbaustelle betrieben habe und seine Überstundenaufzeichnungen nicht der Richtigkeit entsprechen können, sowie

- auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Informationstechnik, Spezialgebiet Zeiterfassungssysteme, zum Vergleich der Arbeitsaufzeichnungen der Stammmitarbeiter mit jenen des G*, woraus sich ergebe, dass seine Überstundenaufzeichnungen nicht der Richtigkeit entsprechen würden (ON 21.1, 20),

schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 21.1, 21), weil die Beweisthemen jeweils keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Tatsachen betrafen (RIS-Justiz RS0116503).

[11]       Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen den Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089).

[12]       Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) vermag einen solchen Widerspruch nicht aufzuzeigen, indem sie argumentiert, das Erstgericht hätte einerseits festgestellt, dass eine flexible Arbeitszeit im Sinn des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie Zeitausgleich für Überstunden zwischen dem Arbeitgeber und G* vereinbart worden sei und andererseits in der Urteilsbegründung festgehalten habe, dass die Vereinbarung in Ansehung des Zeitausgleichs nicht zulässig gewesen sei und dadurch die N* GmbH geschädigt worden sei.

[13]       Die in der Hauptverhandlung vorgelegten Bestätigungen von Personalleasingfirmen, wonach die verliehenen Arbeitnehmer bei der E* GmbH keinerlei Überstunden erbringen und dies auch nicht angeordnet wurde (ON 21.2, ON 21.1, 21), stehen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen.

[14]       Mit eigenständigen Erwägungen zur Anzahl der geleisteten Überstunden und dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen * St* zur Reklamation fehlender Überstunden von Mitarbeitern erschöpft sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber neuerlich RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]).

[15]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet das Vorliegen einer Täuschungshandlung (beider Angeklagter) sowie der „Schädigungsabsicht“ des Beschwerdeführers. Damit entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom konstatierten Urteilssachverhalt (US 1 f, 5 f; RIS-Justiz RS0099810).

[16]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

[17]       Auf diese Weise war auch mit den im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zu deren Anmeldung siehe ON 22, 12; Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

[18]       Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[19]       Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00034.26F.0520.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0120OS00034_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089433 Rechtssatz 06.05.1976Strafrecht
Das im § 12 StGB zum Ausdruck kommende (funktionale) Einheitstätersystem stellt die unmittelbare Täterschaft und die Bestimmungstäterschaft als völlig gleichwertige Täterformen nebeneinander; ob der Angeklagte daher bei verschiedenen Fakten nicht unmittelba …
RS0091097 Rechtssatz 20.10.1982Strafrecht
Hoher Schaden als besonderer Erschwerungsgrund erst bei Überschreitung der Wertgrenze (des § 128 Abs 2 StGB) um ein Vielfaches anzunehmen.
RS0091126 Rechtssatz 27.04.1995Strafrecht
Die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, ist nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei de …
RS0117604 Rechtssatz 08.05.2003Strafrecht
Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0119089 Rechtssatz 27.05.2004Strafrecht
Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergab …
RS0119583 Rechtssatz 16.12.2004Strafrecht
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen au …
RS0124801 Rechtssatz 24.06.2009Strafrecht
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 f).