Durch das bekämpfte (abweisliche) Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S. 477 f./I) wurden indes Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Denn abgesehen davon, daß die Zeugin G erklärte, ein derartiger Sprung (durch das Fenster) wäre auch ihr möglich gewesen (S. 456/I), hat der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der von Melanie G geschilderten Begehungsweise selbst nie behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß er diesfalls 'sportlich gut beinander gewesen sein müsse' (S. 453, 455 f./I). Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Fenster einer (Hotel-) Portierloge (vor allem auch in Bezug auf die Fensterunterkante) so angeordnet sind, daß sie die Abwicklung der Geschäfte mit den Hotelgästen ermöglichen. Daß aber am Tatort überhaupt keine (Fenster-) Öffnung bzw. eine solche nur in der Größe vorhanden war, die das Einsteigen für einen Menschen überhaupt unmöglich machen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der auf die Vernehmung des Zeugen Rudolf D über ein angebliches Gespräch mit Josef B und Walter C abzielende Antrag des Angeklagten, der selbst keinen Grund dafür anzugeben vermochte (vgl. S. 450/I), aus welchem Grund er von B und C - die den Angeklagten (in Ansehung des Faktums A) auch als Zeugen unter Wahrheitspflicht als denjenigen bezeichneten, von dem der (später realisierte) Vorschlag ausging, bei D an einen möglichst großen Geldbetrag heranzukommen (vgl. S. 459, 462 f., 468 je in Band I) - zu Unrecht belastet worden sein sollte, wurde vom Schöffengericht schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das Schöffengericht gestützt auf die Aussagen der Zeugen Josef B (S. 463/II) und Walter C (S. 471/II) zur überzeugung gelangte (S. 492/II), daß ein Gespräch (des vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalts) zwischen den genannten Zeugen und Rudolf D nicht stattgefunden hat und dem Angeklagten zudem (unmittelbare) Mittäterschaft nach der ersten Alternative des § 12 StGB gar nicht angelastet wird.Der auf die Vernehmung des Zeugen Rudolf D über ein angebliches Gespräch mit Josef B und Walter C abzielende Antrag des Angeklagten, der selbst keinen Grund dafür anzugeben vermochte vergleiche S. 450/I), aus welchem Grund er von B und C - die den Angeklagten (in Ansehung des Faktums A) auch als Zeugen unter Wahrheitspflicht als denjenigen bezeichneten, von dem der (später realisierte) Vorschlag ausging, bei D an einen möglichst großen Geldbetrag heranzukommen vergleiche S. 459, 462 f., 468 je in Band römisch eins) - zu Unrecht belastet worden sein sollte, wurde vom Schöffengericht schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das Schöffengericht gestützt auf die Aussagen der Zeugen Josef B (S. 463/II) und Walter C (S. 471/II) zur überzeugung gelangte (S. 492/II), daß ein Gespräch (des vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalts) zwischen den genannten Zeugen und Rudolf D nicht stattgefunden hat und dem Angeklagten zudem (unmittelbare) Mittäterschaft nach der ersten Alternative des Paragraph 12, StGB gar nicht angelastet wird.
Verfahrensmängel sind sohin nicht unterlaufen.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung des die Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z. 1 und 2 StGB bewirkenden Tatverhaltens mit der Argumentation als unvollständig begründet, daß die Eingangstür möglicherweise offen und auch die Geldlade nicht verschlossen gewesen sei; er vermag allerdings formale Begründungsmängel des Urteils in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht darzutun. Denn mit all dem, was er unter den obigen Gesichtspunkten gegen das Urteil ins Treffen führt, behauptet er - wie zum Teil allein schon das Beschwerdevorbringen, ansonsten aber zumindestens dessen Vergleich mit den Urteilsgründen und den bezogenen Verfahrensergebnissen zeigt - sachlich keinen Begründungsmangel. Er beschwert sich in Wahrheit vor allem darüber, daß das Gericht der Darstellung der Zeugin G höhere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als seiner (insoweit leugnenden) eigenen Verantwortung und auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu für ihn günstigeren Konstatierungen gelangt ist. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten demnach einen unzulässigen (und damit unbeachtlichen) Angriff auf die Beweiswürdigung, in deren Rahmen das Erstgericht die Bekundungen der genannten Zeugin wie des Angeklagten einer ausreichenden Analyse unterzog. Daß aber die (zuvor unbeschädigt gewesene - vgl. S. 456/I) Geldlade gewaltsam aufgebrochen wurde, ergibt sich aus den von der Polizei (am 25.Juni 1978) am Tatort durchgeführten Erhebungen (vgl. S. 64/I).In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung des die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB bewirkenden Tatverhaltens mit der Argumentation als unvollständig begründet, daß die Eingangstür möglicherweise offen und auch die Geldlade nicht verschlossen gewesen sei; er vermag allerdings formale Begründungsmängel des Urteils in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht darzutun. Denn mit all dem, was er unter den obigen Gesichtspunkten gegen das Urteil ins Treffen führt, behauptet er - wie zum Teil allein schon das Beschwerdevorbringen, ansonsten aber zumindestens dessen Vergleich mit den Urteilsgründen und den bezogenen Verfahrensergebnissen zeigt - sachlich keinen Begründungsmangel. Er beschwert sich in Wahrheit vor allem darüber, daß das Gericht der Darstellung der Zeugin G höhere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als seiner (insoweit leugnenden) eigenen Verantwortung und auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu für ihn günstigeren Konstatierungen gelangt ist. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten demnach einen unzulässigen (und damit unbeachtlichen) Angriff auf die Beweiswürdigung, in deren Rahmen das Erstgericht die Bekundungen der genannten Zeugin wie des Angeklagten einer ausreichenden Analyse unterzog. Daß aber die (zuvor unbeschädigt gewesene - vergleiche S. 456/I) Geldlade gewaltsam aufgebrochen wurde, ergibt sich aus den von der Polizei (am 25.Juni 1978) am Tatort durchgeführten Erhebungen vergleiche S. 64/I).
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen des Angeklagten, mit dem er abermals von seiner (leugnenden) Verantwortung ausgehend eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils in Ansehung des Schuldspruchs Punkt A ins Treffen zu führen versucht. Denn abgesehen davon, daß er solcherart abermals nur in unzulässiger (und damit unbeachtlicher) Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, hat das Erstgericht unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse (vgl. insbesondere S. 459, 462, 463, 468/I) mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es den (den Angeklagten belastenden) Angaben der Zeugen B und C Glauben geschenkt hat (S. 490 ff.).Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen des Angeklagten, mit dem er abermals von seiner (leugnenden) Verantwortung ausgehend eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils in Ansehung des Schuldspruchs Punkt A ins Treffen zu führen versucht. Denn abgesehen davon, daß er solcherart abermals nur in unzulässiger (und damit unbeachtlicher) Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, hat das Erstgericht unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse vergleiche insbesondere S. 459, 462, 463, 468/I) mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es den (den Angeklagten belastenden) Angaben der Zeugen B und C Glauben geschenkt hat (S. 490 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer aber sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nach der Z. 5 wie auch unter dem eines Subsumtionsirrtums nach der Z. 10Soweit der Beschwerdeführer aber sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nach der Ziffer 5, wie auch unter dem eines Subsumtionsirrtums nach der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO - in Wahrheit nur letztgenannten Nichtigkeitsgrund ausführend - behauptet, seine Tat wäre als (Beitragstäterschaft zur) Veruntreuung nach § 133 StGB oder als (Verbrechen der) Hehlerei zu beurteilen, läßt er vollkommen unberücksichtigt, daß die Zeugen B und C nach den Feststellungen des Schöffengerichtes (S. 488/I) schon bei der übernahme des Geldes (gerade an einem Donnerstag wo - worauf sie vom Angeklagten ausdrücklich aufmerksam gemacht worden waren - wegen der an diesem Tag längeren Öffnungszeiten der Banken die Ausfolgung höherer Geldbeträge - zum Ankauf von italienischen Benzingutscheinen - als an den übrigen Tagen erwarten konnten) mit dem Vorsatz handelten, dieses für die beabsichtigte Südamerikareise zu verwenden. Demzufolge ist aber der Schaden bei Rudolf D bereits dadurch eingetreten, daß er den ihn (nach dem gemeinsamen Tatplan mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) listig täuschenden Zeugen B und C den Geldbetrag übergab. Es handelt sich sohin um eine 'Selbstschädigung', die das Charakteristikum des Betruges darstellt und nicht um eine schädigende Handlung der Täter (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 51 zu § 146). Einer Beurteilung der Tat als Hehlerei hinwieder stellt sich entgegen, daß der Beschwerdeführer nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes bereits an der Vortat von B und C als Beteiligter, und zwar (zumindest) als Beitragstäter nach der dritten Alternative des § 12 StGB mitgewirkt hat (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O., RN. 4 zu § 164 ebenso RN. 47 zu § 12 StGB). Wenn auch das Erstgericht in den Urteilsgründen (S. 491) die Formulierung gebrauchte, B und C (die insoweit vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ. 1 b Vr 3300/79 mit Urteil vom 5.Februar 1980des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - in Wahrheit nur letztgenannten Nichtigkeitsgrund ausführend - behauptet, seine Tat wäre als (Beitragstäterschaft zur) Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB oder als (Verbrechen der) Hehlerei zu beurteilen, läßt er vollkommen unberücksichtigt, daß die Zeugen B und C nach den Feststellungen des Schöffengerichtes (S. 488/I) schon bei der übernahme des Geldes (gerade an einem Donnerstag wo - worauf sie vom Angeklagten ausdrücklich aufmerksam gemacht worden waren - wegen der an diesem Tag längeren Öffnungszeiten der Banken die Ausfolgung höherer Geldbeträge - zum Ankauf von italienischen Benzingutscheinen - als an den übrigen Tagen erwarten konnten) mit dem Vorsatz handelten, dieses für die beabsichtigte Südamerikareise zu verwenden. Demzufolge ist aber der Schaden bei Rudolf D bereits dadurch eingetreten, daß er den ihn (nach dem gemeinsamen Tatplan mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) listig täuschenden Zeugen B und C den Geldbetrag übergab. Es handelt sich sohin um eine 'Selbstschädigung', die das Charakteristikum des Betruges darstellt und nicht um eine schädigende Handlung der Täter vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 51 zu Paragraph 146,). Einer Beurteilung der Tat als Hehlerei hinwieder stellt sich entgegen, daß der Beschwerdeführer nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes bereits an der Vortat von B und C als Beteiligter, und zwar (zumindest) als Beitragstäter nach der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB mitgewirkt hat vergleiche Leukauf-Steininger a.a.O., RN. 4 zu Paragraph 164, ebenso RN. 47 zu Paragraph 12, StGB). Wenn auch das Erstgericht in den Urteilsgründen (S. 491) die Formulierung gebrauchte, B und C (die insoweit vom Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ. 1 b römisch fünf r 3300/79 mit Urteil vom 5.Februar 1980
gleichfalls des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt wurden), hätten das ihnen von D und H übergebene Geld 'veruntreut', so vermag dies als bloße sprachliche Ungenauigkeit der (im übrigen) richtigen Beurteilung der Tat als Betrug (vgl. insbesondere S. 483, 484/I) keinen Abbruch zu tun. Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO seine Straflosigkeit daraus abgeleitet wissen will, daß er selbst D und H kein Geld herausgelockt und solcherart von der 'geplanten Veruntreuung überhaupt Abstand genommen' habe, verkennt er zum einen das Wesen der Beitragstäterschaft (§ 12, dritter Fall, StGB) und weicht im übrigen von den Konstatierungen des Erstgerichts ab, welches insoweit mit mängelfreier Begründung zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte zum vereinbart gewesenen Tatzeitpunkt bloß deshalb selbst keine Akontozahlung (zum damals vorgetäuschten Ankauf von Benzingutscheinen für Rudolf D) übernahm, um seine Tatbeteiligung zu verschleiern. Demzufolge wurde sein Tatverhalten vom Schöffengericht nicht als unmittelbare Täterschaft, sondern rechtsrichtig als Beitragstäterschaft nach der zuvor bezeichneten Gesetzesstelle gewertet.gleichfalls des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt wurden), hätten das ihnen von D und H übergebene Geld 'veruntreut', so vermag dies als bloße sprachliche Ungenauigkeit der (im übrigen) richtigen Beurteilung der Tat als Betrug vergleiche insbesondere S. 483, 484/I) keinen Abbruch zu tun. Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO seine Straflosigkeit daraus abgeleitet wissen will, daß er selbst D und H kein Geld herausgelockt und solcherart von der 'geplanten Veruntreuung überhaupt Abstand genommen' habe, verkennt er zum einen das Wesen der Beitragstäterschaft (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) und weicht im übrigen von den Konstatierungen des Erstgerichts ab, welches insoweit mit mängelfreier Begründung zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte zum vereinbart gewesenen Tatzeitpunkt bloß deshalb selbst keine Akontozahlung (zum damals vorgetäuschten Ankauf von Benzingutscheinen für Rudolf D) übernahm, um seine Tatbeteiligung zu verschleiern. Demzufolge wurde sein Tatverhalten vom Schöffengericht nicht als unmittelbare Täterschaft, sondern rechtsrichtig als Beitragstäterschaft nach der zuvor bezeichneten Gesetzesstelle gewertet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.März 1979, GZ 4 a E Vr 1015/79-39, (mit dem er wegen der Vergehen nach § 107 Abs 1; 125; 223 Abs 2, 224; 229 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde) und des Amtsgerichtes Kempten (Allgäu) vom 30.April 1981, Geschäftsnummer Ds 23 Js 2391/81, (mit welchem er 'wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis' nach § 267 Abs 1, 53 dStGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde) zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Dabei wertete es das teilweise Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.März 1979, GZ 4 a E römisch fünf r 1015/79-39, (mit dem er wegen der Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins,; 125; 223 Absatz 2, 224,; 229 Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde) und des Amtsgerichtes Kempten (Allgäu) vom 30.April 1981, Geschäftsnummer Ds 23 Js 2391/81, (mit welchem er 'wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis' nach Paragraph 267, Absatz eins, 53, dStGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde) zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Dabei wertete es das teilweise Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend.
Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Für eine vom Angeklagten als Milderungsgrund reklamierte Tatbeteiligung 'nur in entferntester Weise' bieten die schöffengerichtlichen Konstatierungen keinen Raum.
Diesen ist vielmehr in Verbindung mit den Feststellungen in dem die bereits rechtskräftig abgeurteilten Mittäter Josef B und Walter C betreffenden Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ. 1 b Vr 3300/79Diesen ist vielmehr in Verbindung mit den Feststellungen in dem die bereits rechtskräftig abgeurteilten Mittäter Josef B und Walter C betreffenden Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ. 1 b römisch fünf r 3300/79
(vgl. insbesondere S. 209) zu entnehmen, daß der Berufungswerber an der dem Punkt A des Urteilssatzes zugrunde liegenden Straftat führend beteiligt gewesen ist, was ihm gemäß § 33 Z. 4 StGB als zusätzlicher Erschwerungsgrund anzulasten gewesen wäre. Auch sonst vermag der Angeklagte keine neuen Aspekte aufzuzeigen, die bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten. Im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) - bei dem die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGBvergleiche insbesondere S. 209) zu entnehmen, daß der Berufungswerber an der dem Punkt A des Urteilssatzes zugrunde liegenden Straftat führend beteiligt gewesen ist, was ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer 4, StGB als zusätzlicher Erschwerungsgrund anzulasten gewesen wäre. Auch sonst vermag der Angeklagte keine neuen Aspekte aufzuzeigen, die bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten. Im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) - bei dem die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB
vorliegen und der die in Rede stehenden Straftaten nach der Flucht aus dem Vollzug einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe begangen hat - hat das Schöffengericht die über ihn verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe mit dreieinhalb Jahren, die mit Rücksicht auf das Ausmaß der mit den vorerwähnten früheren Urteilen verhängten Freiheitsstrafen eine gesamte Strafdauer von vier Jahren und elf Monaten ergeben, keineswegs zu hoch ausgemessen.
Der Berufung mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.