Die Mängelrüge ist nicht begründet.
Keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vermag die Beschwerde aufzuzeigen, soferne sie darauf verweist, daß B bei seiner ersten Ausssage vor der D und E für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 24.April 1984 angegeben habe, es sei seine Idee gewesen, Abhebungen von einem fremden Postsparbuch zu tätigen, im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 24.Mai 1984 er jedoch - wie auch in der Hauptverhandlung am 9.November 1984 - deponierte, er könne nicht mehr angeben, von wem der Einfall zu dieser Tathandlung stamme, er glaube, der Gedanke sei gemeinsam geboren worden. Denn die relevierten Differenzen in der Verantwortung betreffen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen, welche entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben konnten (vgl Entscheidung Nr 26 zu § 281 Z 5 StPO in Mayerhofer-Rieder 2 ). Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet, Miturheber oder Mitplaner der gegenständlichen strafbaren Handlung gewesen zu sein, ihm liegt vielmehr zur Last, im Sinne der 3. Alternative des § 12 StGB dadurch, daß er die Vorgangsweise mit Wolfgang B vereinbarte und durch Anwesenheit bei den Abhebungen am 5.Jänner, 27.März und 17. April 1984 psychische (intellektuelle) Beihilfe leistete, zur Tat des Genannten beigetragen zu haben; die Frage, ob die ursprüngliche Planung der Tat vom Angeklagten B allein ausging oder der Beschwerdeführer sich daran beteiligte, war für dieses Verfahren nicht entscheidungswesentlich im oben aufgezeigten Sinne. Kein Widerspruch ist in der Verantwortung des Erstangeklagten B in der Hauptverhandlung vom 9.November 1984 zu erblicken, wenn dieser deponierte, 'die Idee mit dem Postsparbuch' hätten beide Angeklagte gemeinsam gehabt, auf das Postsparbuch der Zeugin C sei er 'dann' zufällig gekommen. Denn schon das Vorhaben, von irgendeinem Sparbuch unberechtigt Abhebungen vorzunehmen, reicht (für den Fall der tatsächlichen widerrechtlichen Behebung) zur Erfüllung des Tatbestandes aus; wann der Entschluß gefaßt wurde, von einem bestimmten Sparbuch zu beheben, ist unentscheidend. Auch mit dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht habe nicht erörtert, daß Wolfgang B bei seiner Vernehmung vor der D und E für WIEN, F G H nicht davon gesprochen habe, daß der Beschwerdeführer bei einzelnen Abhebungen im Postamt anwesend war, sich aber bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter genau erinnern konnte, zu welchen Zeiten die Abhebungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers getätigt wurden, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht dargetan.Keinen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, vermag die Beschwerde aufzuzeigen, soferne sie darauf verweist, daß B bei seiner ersten Ausssage vor der D und E für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 24.April 1984 angegeben habe, es sei seine Idee gewesen, Abhebungen von einem fremden Postsparbuch zu tätigen, im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 24.Mai 1984 er jedoch - wie auch in der Hauptverhandlung am 9.November 1984 - deponierte, er könne nicht mehr angeben, von wem der Einfall zu dieser Tathandlung stamme, er glaube, der Gedanke sei gemeinsam geboren worden. Denn die relevierten Differenzen in der Verantwortung betreffen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen, welche entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben konnten vergleiche Entscheidung Nr 26 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO in Mayerhofer-Rieder 2 ). Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet, Miturheber oder Mitplaner der gegenständlichen strafbaren Handlung gewesen zu sein, ihm liegt vielmehr zur Last, im Sinne der 3. Alternative des Paragraph 12, StGB dadurch, daß er die Vorgangsweise mit Wolfgang B vereinbarte und durch Anwesenheit bei den Abhebungen am 5.Jänner, 27.März und 17. April 1984 psychische (intellektuelle) Beihilfe leistete, zur Tat des Genannten beigetragen zu haben; die Frage, ob die ursprüngliche Planung der Tat vom Angeklagten B allein ausging oder der Beschwerdeführer sich daran beteiligte, war für dieses Verfahren nicht entscheidungswesentlich im oben aufgezeigten Sinne. Kein Widerspruch ist in der Verantwortung des Erstangeklagten B in der Hauptverhandlung vom 9.November 1984 zu erblicken, wenn dieser deponierte, 'die Idee mit dem Postsparbuch' hätten beide Angeklagte gemeinsam gehabt, auf das Postsparbuch der Zeugin C sei er 'dann' zufällig gekommen. Denn schon das Vorhaben, von irgendeinem Sparbuch unberechtigt Abhebungen vorzunehmen, reicht (für den Fall der tatsächlichen widerrechtlichen Behebung) zur Erfüllung des Tatbestandes aus; wann der Entschluß gefaßt wurde, von einem bestimmten Sparbuch zu beheben, ist unentscheidend. Auch mit dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht habe nicht erörtert, daß Wolfgang B bei seiner Vernehmung vor der D und E für WIEN, F G H nicht davon gesprochen habe, daß der Beschwerdeführer bei einzelnen Abhebungen im Postamt anwesend war, sich aber bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter genau erinnern konnte, zu welchen Zeiten die Abhebungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers getätigt wurden, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan.
Abgesehen davon, daß B bei der erstgenannten Vernehmung bereits angegeben hat, den Beschwerdeführer 'in der Mittagspause getroffen zu haben', war das Erstgericht im Sinne einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, auf alle Einzelheiten der Aussage des Genannten einzugehen; dies umsoweniger, als auch hier keine entscheidenden Tatsachen berührt werden. Mit der Relevierung der behaupteten Widersprüche versucht der Beschwerdeführer vielmehr die Beweiskraft der Verantwortung des Wolfgang B in Zweifel zu ziehen und bekämpft damit im Ergebnis nur in unzulässiger Weise die dem Erstgericht freistehende Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzeigen zu können.Abgesehen davon, daß B bei der erstgenannten Vernehmung bereits angegeben hat, den Beschwerdeführer 'in der Mittagspause getroffen zu haben', war das Erstgericht im Sinne einer gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, auf alle Einzelheiten der Aussage des Genannten einzugehen; dies umsoweniger, als auch hier keine entscheidenden Tatsachen berührt werden. Mit der Relevierung der behaupteten Widersprüche versucht der Beschwerdeführer vielmehr die Beweiskraft der Verantwortung des Wolfgang B in Zweifel zu ziehen und bekämpft damit im Ergebnis nur in unzulässiger Weise die dem Erstgericht freistehende Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzeigen zu können.
Mangels einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung war die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus Anlaß einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Mangels einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung war die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus Anlaß einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 286 b Abs. 6 StPO dem hiefür an sich zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 286, b Absatz 6, StPO dem hiefür an sich zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.