Gründe:
Der am 12.Februar 1959 geborene Alfred T***** wurde der Verbrechen der versuchten Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 169 Abs. 1 StGB (A 2 a), und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (B 1 und 2) sowie der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 136 Abs. 1 StGB (A 1), des versuchten Versicherungsmißbrauches als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 151 Abs. 1 Z 1 StGB (A 2 b) und des Betruges nach § 146 StGB (C) schuldig erkannt.Der am 12.Februar 1959 geborene Alfred T***** wurde der Verbrechen der versuchten Brandstiftung als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 169 Absatz eins, StGB (A 2 a), und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (B 1 und 2) sowie der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 136 Absatz eins, StGB (A 1), des versuchten Versicherungsmißbrauches als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 151 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A 2 b) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (C) schuldig erkannt.
Der allein gegen die wegen Verbrechens bzw. Vergehens der jeweils versuchten (wenngleich mißlungenen) Anstiftung (§ 12 zweiter Fall StGB) zum Verbrechen der Brandstiftung (A 2 a) sowie zu den Vergehen des Versicherungsmißbrauchs (A 2 b) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (A 1), ergangenen Schuldsprüche aus § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO, in Ansehung des Versicherungsmißbrauchs (A 2 b) auch aus der Z 9 lit. a der zitierten Gesetzesstelle, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.Der allein gegen die wegen Verbrechens bzw. Vergehens der jeweils versuchten (wenngleich mißlungenen) Anstiftung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) zum Verbrechen der Brandstiftung (A 2 a) sowie zu den Vergehen des Versicherungsmißbrauchs (A 2 b) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (A 1), ergangenen Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO, in Ansehung des Versicherungsmißbrauchs (A 2 b) auch aus der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die Erwiderung, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch in ihrem Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, nach welchen der Angeklagte den Wilhelm N***** zu folgenden Handlungen aufforderte, und zwar: im Dezember 1989 dazu, zwecks Ausführung eines Banküberfalles ein Auto zu "stehlen", welches für die Anfahrt zur Bank und dann als Fluchtwagen dienen sollte (A 1), und am 21.Dezember 1989 dazu, in seinem (des Beschwerdeführers) Geschäft in Innsbruck Feuer zu legen bzw. dieses anzuzünden, um damit einerseits am Geschäfts- und Wohnhaus des Hansjörg A***** ohne dessen Einwilligung vorsätzlich eine Feuersbrunst zu verursachen (A 2 a) und andererseits dem Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung zu verschaffen (A 2 b).Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt die Erwiderung, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch in ihrem Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, nach welchen der Angeklagte den Wilhelm N***** zu folgenden Handlungen aufforderte, und zwar: im Dezember 1989 dazu, zwecks Ausführung eines Banküberfalles ein Auto zu "stehlen", welches für die Anfahrt zur Bank und dann als Fluchtwagen dienen sollte (A 1), und am 21.Dezember 1989 dazu, in seinem (des Beschwerdeführers) Geschäft in Innsbruck Feuer zu legen bzw. dieses anzuzünden, um damit einerseits am Geschäfts- und Wohnhaus des Hansjörg A***** ohne dessen Einwilligung vorsätzlich eine Feuersbrunst zu verursachen (A 2 a) und andererseits dem Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung zu verschaffen (A 2 b).