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Entscheidung 12 Os 34/91×

Entscheidung 12 Os 34/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/91

Entscheidungsdatum

16.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred T***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung in Beteiligung nach Paragraphen 12, (2. Fall), 15, 169 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.Februar 1991, GZ 38 römisch fünf r 985/90-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Zauner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 12.Februar 1959 geborene Alfred T***** wurde der Verbrechen der versuchten Brandstiftung als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 169 Absatz eins, StGB (A 2 a), und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (B 1 und 2) sowie der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 136 Absatz eins, StGB (A 1), des versuchten Versicherungsmißbrauches als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 151 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A 2 b) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (C) schuldig erkannt.

Der allein gegen die wegen Verbrechens bzw. Vergehens der jeweils versuchten (wenngleich mißlungenen) Anstiftung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) zum Verbrechen der Brandstiftung (A 2 a) sowie zu den Vergehen des Versicherungsmißbrauchs (A 2 b) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (A 1), ergangenen Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO, in Ansehung des Versicherungsmißbrauchs (A 2 b) auch aus der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt die Erwiderung, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch in ihrem Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, nach welchen der Angeklagte den Wilhelm N***** zu folgenden Handlungen aufforderte, und zwar: im Dezember 1989 dazu, zwecks Ausführung eines Banküberfalles ein Auto zu "stehlen", welches für die Anfahrt zur Bank und dann als Fluchtwagen dienen sollte (A 1), und am 21.Dezember 1989 dazu, in seinem (des Beschwerdeführers) Geschäft in Innsbruck Feuer zu legen bzw. dieses anzuzünden, um damit einerseits am Geschäfts- und Wohnhaus des Hansjörg A***** ohne dessen Einwilligung vorsätzlich eine Feuersbrunst zu verursachen (A 2 a) und andererseits dem Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung zu verschaffen (A 2 b).

Rechtliche Beurteilung

Fehl geht aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher der Beschwerdeführer Feststellungen darüber reklamiert, daß der Versicherungsvertrag zu Gunsten einer Bank vinkuliert gewesen sei, weshalb die Versicherungssumme nicht an ihn (den Beschwerdeführer) hätte ausbezahlt werden können. Übersieht er doch bei diesem Einwand, daß es einerseits zur Tatbestandserfüllung des Paragraph 151, StGB genügt, wenn die Versicherungsleistung nach dem Vorsatz des Täters einem anderen zugute kommen soll, und daß andererseits der Angeklagte selbst bei Erbringung der Versicherungsleistung an die Bank durch Wegfall von Passiven eine effektive Vermögensvermehrung erfahren hätte.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 169, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen, die Wiederholung des versuchten Einbruchsdiebstahls und der überaus rasche Rückfall - der Angeklagte war erst am 21.Mai 1990 wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden - waren, wogegen als mildernd das Teilgeständnis, die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit bei den Einbruchsdiebstählen durch Alkoholgenuß und der Umstand gewertet wurden, daß es größtenteils beim Versuch geblieben ist.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet. Denn, dem Rechtsmittel zuwider, können weder das behauptete "seelische Tief" des Berufungswerbers, noch sein geschäftlicher Mißerfolg, noch die reklamierte "Aushöhlung der psychischen Widerstandskraft" angesichts der Natur der gegenständlichen Straftaten zusätzlich als mildernd in Betracht gezogen werden.

Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner Korrektur. Auf ihrer Basis erscheint aber die weit im unteren Bereich der bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafdrohung geschöpfte Sanktion keineswegs überhöht und mithin einer Ermäßigung unzugänglich.

Anmerkung

E25854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00034.91.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19910516_OGH0002_0120OS00034_9100000_000