Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, zudem aber auch mit im Rahmen der - sich insoweit sachlich als "Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld"Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, zudem aber auch mit im Rahmen der - sich insoweit sachlich als "Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld"
darstellenden - Berufungsausführung vorgebrachten Argumenten, überdies (auch) den Strafausspruch mit Berufung und den auf § 494 a Abs. (richtig:) 1 Z 4 StPO beruhenden Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe mit Beschwerde.darstellenden - Berufungsausführung vorgebrachten Argumenten, überdies (auch) den Strafausspruch mit Berufung und den auf Paragraph 494, a Abs. (richtig:) 1 Ziffer 4, StPO beruhenden Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe mit Beschwerde.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, daß Renate Christine F***** und Franz K***** das angestrebte Bargeld von Helga B***** und nicht von Bernhard K***** forderten, weil ihnen bekannt war, daß B***** (als Tischlergehilfin und Prostituierte) immer, K***** jedoch fast nie über Geld verfügte (S 213). Beide Angeklagten hätten sich zwar bei ihren früheren gerichtlichen Vernehmungen in diesem Sinn verantwortet, in der letzten (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung jedoch auf die Angabe beschränkt, bei ihrer bisherigen Verantwortung zu bleiben. Da in der letzten Hauptverhandlung lediglich die - für die gerügte Feststellung nicht tragfähigen - polizeilichen, nicht aber die gerichtlichen Angaben beider Angeklagten verlesen worden seien, stütze sich das angefochtene Urteil in diesem - nach der Beschwerdeauffassung für die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach § 144 Abs. 1 StGB maßgebenden - Punkt auf Verfahrensergebnisse, die gar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich zunächst gegen die tatrichterliche Feststellung, daß Renate Christine F***** und Franz K***** das angestrebte Bargeld von Helga B***** und nicht von Bernhard K***** forderten, weil ihnen bekannt war, daß B***** (als Tischlergehilfin und Prostituierte) immer, K***** jedoch fast nie über Geld verfügte (S 213). Beide Angeklagten hätten sich zwar bei ihren früheren gerichtlichen Vernehmungen in diesem Sinn verantwortet, in der letzten (gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung jedoch auf die Angabe beschränkt, bei ihrer bisherigen Verantwortung zu bleiben. Da in der letzten Hauptverhandlung lediglich die - für die gerügte Feststellung nicht tragfähigen - polizeilichen, nicht aber die gerichtlichen Angaben beider Angeklagten verlesen worden seien, stütze sich das angefochtene Urteil in diesem - nach der Beschwerdeauffassung für die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB maßgebenden - Punkt auf Verfahrensergebnisse, die gar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.
Abgesehen davon, daß die Protokollierung der Vernehmung der Angeklagten F***** und K***** in der letzten Hauptverhandlung jeweils mit dem Satz "Ich bleibe bei meiner bisherigen Verantwortung" ersichtlich der Bestimmung des § 271 Abs. 3 StPO Rechnung trägt, wonach Antworten des Angeklagten und Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen (im Protokoll) nur dann "eine Erwähnung geschieht", wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten, kommt der bekämpften Feststellung hier gar nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Mit der Konstatierung nämlich, die Angeklagte habe Franz K***** vor der Tat mitgeteilt, Bernhard K***** 3.000 S geliehen und im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem PKW, den sie K***** für eine Fahrt überlassen, dieser aber vereinbarungswidrig nicht an sie zurückgestellt hatte, insgesamt 5.000 S aufgewendet zu haben (S 213), in Verbindung mit der weiteren Urteilspassage, daß "eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung der Renate Christine F***** nur gegenüber Bernhard K***** bestanden haben kann" (S 219), ging das Erstgericht unmißverständlich von der Unwiderlegbarkeit der Verantwortung der Angeklagten hinsichtlich ihrer behaupteten Forderungen an den Zeugen K***** aus. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich Bernhard K***** während der Dauer der eigenmächtigen Benützung des Personenkraftwagens in Begleitung der Zeugin Helga B***** befand und daraus zumindest aus subjektiver Tätersicht eine Mithaftung der Genannten für den Aufwand der Angeklagten im Zusammenhang mit der Unauffindbarkeit ihres Fahrzeuges ableitbar wäre, steht jedenfalls (selbst nach den Angaben der Angeklagten) außer Frage, daß es Helga B***** hinsichtlich jenes Teilbetrages von 3.000 S, der auf das angebliche Darlehen an Bernhard K***** entfiel, an jedweder, die Annahme ihrer Mithaftung auch nur entfernt andeutenden Ingerenz fehlte. In diesem den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung (auch) allein tragenden Umfang bleiben die tatrichterlichen Feststellungen zur sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsverwirklichung vom Vorbringen zur Mängelrüge jedenfalls unberührt.Abgesehen davon, daß die Protokollierung der Vernehmung der Angeklagten F***** und K***** in der letzten Hauptverhandlung jeweils mit dem Satz "Ich bleibe bei meiner bisherigen Verantwortung" ersichtlich der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 3, StPO Rechnung trägt, wonach Antworten des Angeklagten und Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen (im Protokoll) nur dann "eine Erwähnung geschieht", wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten, kommt der bekämpften Feststellung hier gar nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Mit der Konstatierung nämlich, die Angeklagte habe Franz K***** vor der Tat mitgeteilt, Bernhard K***** 3.000 S geliehen und im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem PKW, den sie K***** für eine Fahrt überlassen, dieser aber vereinbarungswidrig nicht an sie zurückgestellt hatte, insgesamt 5.000 S aufgewendet zu haben (S 213), in Verbindung mit der weiteren Urteilspassage, daß "eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung der Renate Christine F***** nur gegenüber Bernhard K***** bestanden haben kann" (S 219), ging das Erstgericht unmißverständlich von der Unwiderlegbarkeit der Verantwortung der Angeklagten hinsichtlich ihrer behaupteten Forderungen an den Zeugen K***** aus. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich Bernhard K***** während der Dauer der eigenmächtigen Benützung des Personenkraftwagens in Begleitung der Zeugin Helga B***** befand und daraus zumindest aus subjektiver Tätersicht eine Mithaftung der Genannten für den Aufwand der Angeklagten im Zusammenhang mit der Unauffindbarkeit ihres Fahrzeuges ableitbar wäre, steht jedenfalls (selbst nach den Angaben der Angeklagten) außer Frage, daß es Helga B***** hinsichtlich jenes Teilbetrages von 3.000 S, der auf das angebliche Darlehen an Bernhard K***** entfiel, an jedweder, die Annahme ihrer Mithaftung auch nur entfernt andeutenden Ingerenz fehlte. In diesem den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung (auch) allein tragenden Umfang bleiben die tatrichterlichen Feststellungen zur sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestandsverwirklichung vom Vorbringen zur Mängelrüge jedenfalls unberührt.
Da in den Urteilsgründen - wie dargelegt - ohnedies insgesamt unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß das Erstgericht (für die Frage einer nach § 144 Abs. 1 StGB tatbestandsspezifischen Bereicherung zu Lasten der Helga B***** unerhebliche) offene Forderungen der Angeklagten an Bernhard K***** nicht ausschloß, kann auch von einer Undeutlichkeit des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein.Da in den Urteilsgründen - wie dargelegt - ohnedies insgesamt unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß das Erstgericht (für die Frage einer nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB tatbestandsspezifischen Bereicherung zu Lasten der Helga B***** unerhebliche) offene Forderungen der Angeklagten an Bernhard K***** nicht ausschloß, kann auch von einer Undeutlichkeit des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen keine Rede sein.
Sinngemäßes ist aber auch der Subsumtionsrüge (Z 10) entgegenzuhalten, die unter urteilsfremder Außerachtlassung der hier maßgebenden Vermögensrelation zwischen den Tätern und dem Tatopfer Helga B***** in Anlehnung an die Argumentation zur Mängelrüge "im Zweifel" von jedwede Bereicherung egalisierenden Gegenforderungen der Angeklagten ausgeht und solcherart in prozeßordnungswidriger Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes eine Tatbeurteilung nach § 105 StGB anstrebt.Sinngemäßes ist aber auch der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entgegenzuhalten, die unter urteilsfremder Außerachtlassung der hier maßgebenden Vermögensrelation zwischen den Tätern und dem Tatopfer Helga B***** in Anlehnung an die Argumentation zur Mängelrüge "im Zweifel" von jedwede Bereicherung egalisierenden Gegenforderungen der Angeklagten ausgeht und solcherart in prozeßordnungswidriger Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes eine Tatbeurteilung nach Paragraph 105, StGB anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen, wie die Berufung der Angeklagten, soweit sie sich - durch die Strafprozeßordnung nicht gedeckt - gegen den (nach dem Gesetz nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) schöffengerichtlichen Schuldspruch richtet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen, wie die Berufung der Angeklagten, soweit sie sich - durch die Strafprozeßordnung nicht gedeckt - gegen den (nach dem Gesetz nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) schöffengerichtlichen Schuldspruch richtet.
Über die den Strafausspruch betreffende Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i; 498 Abs. 3 StPO).Über die den Strafausspruch betreffende Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i; 498 Absatz 3, StPO).