Die von ihm dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von ihm dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde er durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gynäkologie (S 148) zum Beweis dafür, daß die von Andrea G***** vor dem Untersuchungsrichter geschilderte Handlungsweise des Angeklagten (S 68) ohne eine Verletzung des Hymens, wie sie sich aus dem Untersuchungsbericht des AKH Wien (ON 9) ergebe, unmöglich gewesen sei, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn eine blutende Wunde am Genitale des Mädchens läßt sich auch - wie dies die Tatrichter getan haben - ersichtlich ohne medizinische Fachkenntnisse damit erklären, daß der Angeklagte, ohne damit bereitsDer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde er durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gynäkologie (S 148) zum Beweis dafür, daß die von Andrea G***** vor dem Untersuchungsrichter geschilderte Handlungsweise des Angeklagten (S 68) ohne eine Verletzung des Hymens, wie sie sich aus dem Untersuchungsbericht des AKH Wien (ON 9) ergebe, unmöglich gewesen sei, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn eine blutende Wunde am Genitale des Mädchens läßt sich auch - wie dies die Tatrichter getan haben - ersichtlich ohne medizinische Fachkenntnisse damit erklären, daß der Angeklagte, ohne damit bereits
eine Verletzung am Hymen herbeizuführen, im äußeren Scheidenbereich des Mädchens - möglicherweise mit einem Fingernagel - eine blutende Wunde verursachte.
Auch mit seiner Mängelrüge (Z 5) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil darin - soweit sie sich nicht überhaupt in unsubstantiierten Behauptungen erschöpft, wie in jener, es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen von Regine und Andrea G***** und dem Attest des AKH Wien (vom 4.September 1992) - teils die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen, teils eine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung solcher Tatsachen behauptet wird, denen die rechtliche Bedeutsamkeit gebricht.Auch mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil darin - soweit sie sich nicht überhaupt in unsubstantiierten Behauptungen erschöpft, wie in jener, es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen von Regine und Andrea G***** und dem Attest des AKH Wien (vom 4.September 1992) - teils die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen, teils eine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung solcher Tatsachen behauptet wird, denen die rechtliche Bedeutsamkeit gebricht.
Zur ersten Kategorie zählen die Einwände gegen das vom Erstgericht in freier Würdigung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 258 ENr 120, 121) für schlüssig erachtete Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Friedrich, wogegen es bei der gegebenen Fallgestaltung ersichtlich irrelevant ist, daß während der inkriminierten Unzuchtshandlungen die Tür zum Nebenzimmer (in dem der Bruder des Mädchens schlief) nicht versperrt war, welches Ausmaß die "Schamschwelle" des Tatopfers erreichte und daß es bei einer ärztlichen Untersuchung neben Wundmalen im Genitalbereich auch blaue Flecken an anderen Körperstellen aufwies.Zur ersten Kategorie zählen die Einwände gegen das vom Erstgericht in freier Würdigung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 258, ENr 120, 121) für schlüssig erachtete Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Friedrich, wogegen es bei der gegebenen Fallgestaltung ersichtlich irrelevant ist, daß während der inkriminierten Unzuchtshandlungen die Tür zum Nebenzimmer (in dem der Bruder des Mädchens schlief) nicht versperrt war, welches Ausmaß die "Schamschwelle" des Tatopfers erreichte und daß es bei einer ärztlichen Untersuchung neben Wundmalen im Genitalbereich auch blaue Flecken an anderen Körperstellen aufwies.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde sohin teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Abs 1 Z 2 StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde sohin teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.