Walter K***** wurde mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.November 1982, GZ 18 U 151/82-10, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Mai 1986, GZ 18 U 151/82-24, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen, weil Walter K***** - so die Begründung dieses Beschlusses - "innerhalb der Probezeit mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juni 1985, AZ 3 d EVr 3127/85, Hv 1973/85, wegen des Vergehens des Betruges und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde".Walter K***** wurde mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.November 1982, GZ 18 U 151/82-10, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Mai 1986, GZ 18 U 151/82-24, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen, weil Walter K***** - so die Begründung dieses Beschlusses - "innerhalb der Probezeit mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juni 1985, AZ 3 d EVr 3127/85, Hv 1973/85, wegen des Vergehens des Betruges und des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde".
Dieser Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wie auch aus der dem Jugendgerichtshof Wien übermittelten Urteilsausfertigung (ON 17) ersichtlich wurde Walter K***** mit dem bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien des im Mai 1982, sohin noch vor Beginn der hier in Rede stehenden Probezeit begangenen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (auch) auf das eingangs zitierte Urteil des Jugendgerichtshofes Wien gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dadurch aktualisierte Widerrufsproblematik war jedoch (mangels einer Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung) nicht nach § 53 Abs 1 StGB, sondern wegen Vorliegens einer nachträglichen Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen. Da ein Widerruf nach der zwingenden Vorschrift des § 56 StGB nur innerhalb der (bereits am 26.November 1985 abgelaufenen) Probezeit zulässig war, verletzt der erst am 20.Mai 1986 gefaßte Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz.Dieser Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wie auch aus der dem Jugendgerichtshof Wien übermittelten Urteilsausfertigung (ON 17) ersichtlich wurde Walter K***** mit dem bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien des im Mai 1982, sohin noch vor Beginn der hier in Rede stehenden Probezeit begangenen Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (auch) auf das eingangs zitierte Urteil des Jugendgerichtshofes Wien gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dadurch aktualisierte Widerrufsproblematik war jedoch (mangels einer Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung) nicht nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB, sondern wegen Vorliegens einer nachträglichen Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen. Da ein Widerruf nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 56, StGB nur innerhalb der (bereits am 26.November 1985 abgelaufenen) Probezeit zulässig war, verletzt der erst am 20.Mai 1986 gefaßte Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.