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Entscheidung 12 Os 34/96×

Entscheidung 12 Os 34/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os34/96

Entscheidungsdatum

18.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert E***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Dezember 1995, GZ 14 U 98/95-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Dezember 1995, GZ 14 U 98/95-16, verletzt im Schuldspruch des Robert E***** wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 4, StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (2) - ersatzlos - und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die Neubemessung der Strafe für das Robert E***** nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches zur Last fallende Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB (1) aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Dezember 1995, GZ 14 U 98/95-16, wurde Robert E***** der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB (1) und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 9. Dezember 1994 in Wien als Lenker des Personenkraftwagens W 349 TP

1. die im Straßenverkehr gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit mißachtet, indem er bei Rotlicht in die Kreuzung Marxergasse-Vordere Zollamtstraße einfuhr, dabei die auf dem Schutzweg befindliche Fußgängerin Julia D***** übersah und niederstieß, und hiedurch den Tod der Genannten fahrlässig herbeigeführt;

2. es unterlassen, der Julia D*****, deren Verletzung am Körper er durch die zu Punkt 1 genannte Handlung verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch des Robert E***** wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB (2) steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 94, Absatz 4, StGB ist der Täter nach Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

Da beide dem Verurteilten angelasteten Vergehen (Paragraphen 80 und 94 Absatz eins, StGB) mit dem gleichen Höchstmaß der Freiheitsstrafe (ein Jahr) bedroht sind, verstößt der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Schuldspruch nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB gegen die in Absatz 4, dieser Bestimmung normierte Subsidiaritätsklausel. Er war daher in Stattgebung der Beschwerde aus dem Urteil auszuscheiden und im übrigen spruchgemäß zu verfahren.

Anmerkung

E41781 12D00346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00034.96.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19960418_OGH0002_0120OS00034_9600000_000