Gründe:
Mit - gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 23.Mai 1991, GZ 15 a U 228/91-4, wurde der am 13.Jänner 1970 geborene Milan S***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit - gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 23.Mai 1991, GZ 15 a U 228/91-4, wurde der am 13.Jänner 1970 geborene Milan S***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.April 1993, GZ 3 a Vr 13.589/92-121, wurde Milan S***** des im Oktober 1992 (sohin in der mit der Vorverurteilung bestimmten Probezeit) begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Beteiligter nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 15 und 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich erging gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO der Beschluß auf Widerruf der mit der Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.April 1993, GZ 3 a römisch fünf r 13.589/92-121, wurde Milan S***** des im Oktober 1992 (sohin in der mit der Vorverurteilung bestimmten Probezeit) begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Beteiligter nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 15 und 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich erging gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Beschluß auf Widerruf der mit der Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht.
Die in § 494 a Abs 8 StPO in der Fassung bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (nunmehr in § 494 a Abs 7 StPO) vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des mit dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht befaßt gewesenen Gerichtes - hier des Jugendgerichtshofes Wien - unterblieb im konkreten Fall. In Unkenntnis der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht - entschied der Jugendgerichtshof Wien in der Folge - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - mit rechtskräftigem Beschluß vom 4.Juli 1994, GZ 15 a U 228/91-15, auf endgültige Strafnachsicht.Die in Paragraph 494, a Absatz 8, StPO in der Fassung bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (nunmehr in Paragraph 494, a Absatz 7, StPO) vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des mit dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht befaßt gewesenen Gerichtes - hier des Jugendgerichtshofes Wien - unterblieb im konkreten Fall. In Unkenntnis der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht - entschied der Jugendgerichtshof Wien in der Folge - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - mit rechtskräftigem Beschluß vom 4.Juli 1994, GZ 15 a U 228/91-15, auf endgültige Strafnachsicht.