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Entscheidung 12 Os 35/00×

Entscheidung 12 Os 35/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os35/00

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Ferdinand H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 3. Februar 2000, GZ 12 römisch fünf r 367/99-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard Ferdinand H***** wurde auf Grund des einstimmigen Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 28. August 1999 in Steyr Michaela L***** durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie unter Vorhalten und Ansetzen eines Fixiermessers an den Hals sowie Anlegen von Handfesseln zum Oralverkehr und anschließend zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer über 24 Tage andauernden schwergradigen akuten posttraumatischen Belastungsstörung bei ihr zur Folge gehabt hatte.

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich in der Fragestellung (Ziffer 6,) das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit der gegen das Tatopfer gerichteten qualifizierten Drohung nicht explizit mit diesem Gesetzesausdruck bezeichnet wurde, so ergibt sich die gesetzlich geforderte Imminenz des angedrohten Übels - von der Beschwerde übergangen - unmissverständlich aus den konkreten Details der Tatbeschreibung (Ansetzen eines Fixiermessers an den Hals des Opfers). In der gleichfalls gerügten (Ziffer 8,), aber vom Beschwerdeführer - auch insoweit prozessordnungswidrig - übergangenen Rechtsbelehrung wurde das problematisierte Imminenzkriterium ohnedies in eine Beirrung der Geschworenen ausschließender Weise eingehend dargelegt (S 12 f; Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 6, E 4).

Mit der Behauptung, "die Geschworenen hätten offenbar nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen Stellung genommen und sich mit der Tatfrage nicht ausreichend auseinandergesetzt", wird eine - auf Fehler bei der Fragebeantwortung bezogene (aaO Paragraphen 332, E 11, 345 Ziffer 9, E 3; Foregger/Kodek StPO7, 516) - Unvollständigkeit des Wahrspruchs in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Ziffer 9,).

Dass zudem nach Lage des Falles ein Nachteil für den Angeklagten auszuschließen ist (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil fehlende Imminenz des angedrohten Übels hier denklogisch kategorisch ausscheidet, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, versucht der Beschwerdeführer doch nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Bezug auf die Aggressionskomponenten der von ihm eingestandenen Sexualkontakte zu problematisieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57672 12D00350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00035..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0120OS00035_0000000_000