Wenngleich in der Fragestellung (Z 6) das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit der gegen das Tatopfer gerichteten qualifizierten Drohung nicht explizit mit diesem Gesetzesausdruck bezeichnet wurde, so ergibt sich die gesetzlich geforderte Imminenz des angedrohten Übels - von der Beschwerde übergangen - unmissverständlich aus den konkreten Details der Tatbeschreibung (Ansetzen eines Fixiermessers an den Hals des Opfers). In der gleichfalls gerügten (Z 8), aber vom Beschwerdeführer - auch insoweit prozessordnungswidrig - übergangenen Rechtsbelehrung wurde das problematisierte Imminenzkriterium ohnedies in eine Beirrung der Geschworenen ausschließender Weise eingehend dargelegt (S 12 f; Mayerhofer StPO4 § 345 Z 6 E 4).Wenngleich in der Fragestellung (Ziffer 6,) das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit der gegen das Tatopfer gerichteten qualifizierten Drohung nicht explizit mit diesem Gesetzesausdruck bezeichnet wurde, so ergibt sich die gesetzlich geforderte Imminenz des angedrohten Übels - von der Beschwerde übergangen - unmissverständlich aus den konkreten Details der Tatbeschreibung (Ansetzen eines Fixiermessers an den Hals des Opfers). In der gleichfalls gerügten (Ziffer 8,), aber vom Beschwerdeführer - auch insoweit prozessordnungswidrig - übergangenen Rechtsbelehrung wurde das problematisierte Imminenzkriterium ohnedies in eine Beirrung der Geschworenen ausschließender Weise eingehend dargelegt (S 12 f; Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 6, E 4).
Mit der Behauptung, "die Geschworenen hätten offenbar nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen Stellung genommen und sich mit der Tatfrage nicht ausreichend auseinandergesetzt", wird eine - auf Fehler bei der Fragebeantwortung bezogene (aaO §§ 332 E 11, 345 Z 9 E 3; Foregger/Kodek StPO7, 516) - Unvollständigkeit des Wahrspruchs in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Z 9).Mit der Behauptung, "die Geschworenen hätten offenbar nicht zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen Stellung genommen und sich mit der Tatfrage nicht ausreichend auseinandergesetzt", wird eine - auf Fehler bei der Fragebeantwortung bezogene (aaO Paragraphen 332, E 11, 345 Ziffer 9, E 3; Foregger/Kodek StPO7, 516) - Unvollständigkeit des Wahrspruchs in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Ziffer 9,).
Dass zudem nach Lage des Falles ein Nachteil für den Angeklagten auszuschließen ist (§ 345 Abs 3 StPO), weil fehlende Imminenz des angedrohten Übels hier denklogisch kategorisch ausscheidet, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.Dass zudem nach Lage des Falles ein Nachteil für den Angeklagten auszuschließen ist (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil fehlende Imminenz des angedrohten Übels hier denklogisch kategorisch ausscheidet, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, versucht der Beschwerdeführer doch nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Bezug auf die Aggressionskomponenten der von ihm eingestandenen Sexualkontakte zu problematisieren.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, versucht der Beschwerdeführer doch nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Bezug auf die Aggressionskomponenten der von ihm eingestandenen Sexualkontakte zu problematisieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.