Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.
Dass Thorsten S***** mutmaßlich gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande als Schlepper agierte, findet in der Aussage des Abdollah Y***** (S 21 ff) entsprechende Stütze, wonach der in Berlin (Deutschland) wohnhafte Beschuldigte nach Anruf durch einen Mittelsmann zum Einsatz kam. Die Depositionen dieses Zeugen, dass der Transport nach Österreich in mehreren Lastkraftwagen erfolgte, während die letzte Etappe nach Deutschland - für die er durch seinen Vater in Köln (zusätzlich zu den bereits in seiner Heimat bezahlten 20.000 US-Dollar) zu zahlen bereit war (S 21) - in einem Personenkraftwagen zurückgelegt werden sollte, stehen diesen haftrelevanten Annahmen nicht entgegen.
Die Tatbegehungsgefahr wurde - der Beschwerde zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus der dargestellten Verfügbarkeit für eine international operierende Schlepperorganisation abgeleitet. Dabei ging das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass die Einbindung des Beschuldigten in einen der gewinnträchtigsten Hauptzweige der organisierten Kriminalität (vgl 110 BeilNR 21. GP) die Bedeutung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seines regelmäßigen Einkommens in Berlin in den Hintergrund treten lässt.Die Tatbegehungsgefahr wurde - der Beschwerde zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus der dargestellten Verfügbarkeit für eine international operierende Schlepperorganisation abgeleitet. Dabei ging das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass die Einbindung des Beschuldigten in einen der gewinnträchtigsten Hauptzweige der organisierten Kriminalität vergleiche 110 BeilNR 21. Gesetzgebungsperiode die Bedeutung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seines regelmäßigen Einkommens in Berlin in den Hintergrund treten lässt.
Der spekulativ erhobene Einwand, Abdollah Y***** könnte den "Mittelsmann" erfunden haben, übergeht die mängelfreie Argumentation des Beschwerdegerichtes gegen die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der die fremden afghanischen Staatsangehörigen nachts um 23 Uhr als Autostopper kostenlos mitgenommen haben will und keinen plausiblen Grund für seine Fahrt von Berlin nach Wien anführen konnte (S 160).
Die Behauptung, "dass auch gelindere Mittel möglich gewesen wären, um den Haftzweck zu erreichen", verfehlt die in § 3 Abs 1 GRBG geforderte deutliche Bezeichnung des Beschwerdegrundes, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche Maßnahme konkret die Haft substituiert werden sollte.Die Behauptung, "dass auch gelindere Mittel möglich gewesen wären, um den Haftzweck zu erreichen", verfehlt die in Paragraph 3, Absatz eins, GRBG geforderte deutliche Bezeichnung des Beschwerdegrundes, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche Maßnahme konkret die Haft substituiert werden sollte.
Thorsten S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Thorsten S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.