Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Schon soweit zum Faktum 1.a. die Nichtaufnahme einer Eventualfrage in Richtung Putativnotwehr (§ 8 StGB) in den Fragenkatalog als Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO gerügt wird (Z 6), erweist sich die Beschwerde als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Denn aus der dazu betonten Verantwortung des - im Sinne der Anklage voll geständigen (115/III) - Angeklagten in der Hauptverhandlung "Er" (K*****) "wollte sich dann was zu Essen machen und das alles ist dann irgendwie eskaliert" sowie "Dann fingen wir zu reden an und dann habe ich ihn erschlagen. Er war kräftiger als ich" (117, 119/III) ist die relevierte Annahme von rechtfertigenden Umständen nicht einmal annähernd ableitbar.Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Schon soweit zum Faktum 1.a. die Nichtaufnahme einer Eventualfrage in Richtung Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) in den Fragenkatalog als Verletzung der Bestimmung des Paragraph 313, StPO gerügt wird (Ziffer 6,), erweist sich die Beschwerde als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Denn aus der dazu betonten Verantwortung des - im Sinne der Anklage voll geständigen (115/III) - Angeklagten in der Hauptverhandlung "Er" (K*****) "wollte sich dann was zu Essen machen und das alles ist dann irgendwie eskaliert" sowie "Dann fingen wir zu reden an und dann habe ich ihn erschlagen. Er war kräftiger als ich" (117, 119/III) ist die relevierte Annahme von rechtfertigenden Umständen nicht einmal annähernd ableitbar.
Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung ferner zu Protokoll, er habe K***** auf die inkriminierte Weise mit einem Fleischschlögl attackiert, nachdem er dessen unmittelbar vorangegangenes Verhalten als (von ihm abgelehnte) homosexuelle Annäherung gewertet habe. K***** sei schließlich auf dem Boden gelegen. "Dann kam Frau G***** rein und fing an zu schreien was da los ist. Ich hatte Panik, dass ich jetzt durch sie ins Gefängnis komme und da habe ich dann auch auf Frau G***** eingeschlagen" (121/III).
Die wiedergegebene Einlassung des Angeklagten bezeichnet somit - von der Beschwerde insoweit übergangen - unmissverständlich zwei zeitlich und ursächlich klar von einander getrennte Affektlagen des Angeklagten (vgl Niederschrift der Geschworenen zu SchuldspruchfaktumDie wiedergegebene Einlassung des Angeklagten bezeichnet somit - von der Beschwerde insoweit übergangen - unmissverständlich zwei zeitlich und ursächlich klar von einander getrennte Affektlagen des Angeklagten vergleiche Niederschrift der Geschworenen zu Schuldspruchfaktum
1. a: "Provokation durch das Opfer", zu 1.b: "Mordabsicht zwecks Tatvertuschung"), sodass der unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Rechtsbelehrung - in Wahrheit nicht auf Rechts- sondern auf Tat- und Beweisfragen abstellende Einwand, wonach die Geschworenen in der schriftlichen Rechtsbelehrung "nicht darauf hingewiesen wurden, dass zwischen den Fakten ""K*****"" und ""G*****"" praktisch kein zeitlicher Abstand bestand, sodass eine bei der Setzung des Faktums ""K*****"" bestehende heftige Gemütsbewegung des Angeklagten auch bei Begehung der Tat an Christiane Luzette G***** noch angehalten hat" (nominell Z 8) in zweifacher Hinsicht sinnfällig die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Dass die zuletzt wiedergegebene Rechtsmittelargumentation im Hinblick auf die dazu relevanten Verfahrensergebnisse auch unter dem Aspekt bedenklicher Verwertung aktenkundiger Beweise (Z 10a) zum Scheitern verurteilt ist, bedarf keiner näheren Erörterung.1. a: "Provokation durch das Opfer", zu 1.b: "Mordabsicht zwecks Tatvertuschung"), sodass der unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Rechtsbelehrung - in Wahrheit nicht auf Rechts- sondern auf Tat- und Beweisfragen abstellende Einwand, wonach die Geschworenen in der schriftlichen Rechtsbelehrung "nicht darauf hingewiesen wurden, dass zwischen den Fakten ""K*****"" und ""G*****"" praktisch kein zeitlicher Abstand bestand, sodass eine bei der Setzung des Faktums ""K*****"" bestehende heftige Gemütsbewegung des Angeklagten auch bei Begehung der Tat an Christiane Luzette G***** noch angehalten hat" (nominell Ziffer 8,) in zweifacher Hinsicht sinnfällig die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Dass die zuletzt wiedergegebene Rechtsmittelargumentation im Hinblick auf die dazu relevanten Verfahrensergebnisse auch unter dem Aspekt bedenklicher Verwertung aktenkundiger Beweise (Ziffer 10 a,) zum Scheitern verurteilt ist, bedarf keiner näheren Erörterung.
Sinngemäßes gilt für "die gegen den Ausschluss der Vollberauschung
bestehende Bedenklichkeit .... durch das Nichtvorliegen eines
Blutalkoholgutachtens .... ", weil die Beurteilung der
Zurechnungsunfähigkeit primär auf der Erfassung der für die Aufhebung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit maßgeblichen psychischen Komponenten, nicht hingegen auf Blutalkoholwerten beruht (Mayerhofer StGB5 § 11 E 3a, 24 ff).Zurechnungsunfähigkeit primär auf der Erfassung der für die Aufhebung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit maßgeblichen psychischen Komponenten, nicht hingegen auf Blutalkoholwerten beruht (Mayerhofer StGB5 Paragraph 11, E 3a, 24 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 344 StPO). Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie über die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 344, StPO). Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie über die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefassten Beschluss wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.