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Entscheidung 12 Os 35/06y×

Entscheidung 12 Os 35/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os35/06y

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 14 U 251/03v des Bezirksgerichtes Fünfhaus, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f (ON 32), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über das Rechtsmittel des Angeklagten Alexander P***** zu entscheiden.

Text

Gründe:

Alexander P***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom (richtig - vergleiche S 3c verso in Verbindung mit S 105 -) 7. März 2005, GZ 14 U 251/03v-27, in Abwesenheit (Paragraph 459, StPO) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Am 14. März 2005 verfügte die Richterin die Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten unter Anschluss einer für solche Urteile vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung (S 124:

„Urteilsausfertigung an Beschuldigten + RS + RMB für AU"). Die Postsendung wurde am 17. März 2005 an Alexander P***** persönlich zugestellt, wobei der Rückschein den ausdrücklichen Vermerk trägt „ON 27 + RMB" (angeheftet an S 124).

Am 22. März 2005 langte ein (laut Kanzleivermerk) am 21. März 2005 zur Post gegebener, mit 18. März 2005 datierter, offensichtlich vom Verurteilten selbst verfasster Schriftsatz ein, dem zu entnehmen ist, dass Alexander P***** das Abwesenheitsurteil „nicht anerkennt" und dem eine schriftliche „Zeugenaussage" der Liane P***** angeschlossen ist, mit der sie bestätigt, dass Alexander P***** die Wohnung im Tatzeitpunkt nicht verlassen hätte (ON 29).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies diese zutreffend als Berufung des Angeklagten gewertete Eingabe (unter der gemäß Artikel 82, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, Geo Urteilen und Erkenntnissen - zB Paragraph 6, GRBG - vorbehaltenen Aufschrift „Im Namen der Republik!") mit Beschluss vom 13. September 2005, AZ 135 Bl 69/05f (ON 32 des Aktes des Bezirksgerichtes Fünfhaus), als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht verletzt - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz:

Gemäß Paragraph 466, Absatz 2, StPO ist die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil binnen drei Tagen anzumelden, nachdem der Angeklagte vom Urteil verständigt wurde. Dies war vorliegend am 17. März 2005 der Fall. Da dieser Tag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht mitgezählt werden darf, war der Berechnung der dreitägigen Anmeldefrist der 18. März 2005, 0:00 Uhr, als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Demzufolge fiel das Ende dieser Frist auf Sonntag, den 20. März 2005, sodass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StPO der nächste Werktag, nämlich Montag, der 21. März 2005, als letzter Tag der (um 24 Uhr ablaufenden) Frist anzusehen war. Der am 21. März 2005 zur Post gegebene Schriftsatz wurde daher rechtzeitig eingebracht und hätte vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, war der bezeichnete Beschluss zu beheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufzutragen, über die Berufung des Alexander P***** zu entscheiden.

Anmerkung

E86504 12Os35.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00035.06Y.0420.000

Dokumentnummer

JJT_20060420_OGH0002_0120OS00035_06Y0000_000