Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dass der Angeklagte auch die vor dem 14. August 2008 ausgeführten Einbrüche begangen hat, haben die Tatrichter dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider aktenkonform und aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden aus folgenden Umständen erschlossen:Der dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dass der Angeklagte auch die vor dem 14. August 2008 ausgeführten Einbrüche begangen hat, haben die Tatrichter dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider aktenkonform und aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden aus folgenden Umständen erschlossen:
der vom Zeugen S***** H***** bekundeten stets gleichartigen Vorgangsweise, aus dessen Privatgeldtasche stets nur die Banknoten, nicht aber das Münzgeld zu entnehmen (womit die Zueignung der gesamten Vortageslosung in Höhe von 369,60 Euro am 9. August 2008 und
der Rüge zuwider - der Münzrollen im Wert von 140 Euro am 14. August 2008 nicht im Widerspruch stehen),
dass allein der Zeuge H***** über einen Schlüssel und die achtstellige Zahlenkombination verfügte,
der Tresor nach den Zugriffen jeweils verschlossen war und keine Einbruchsspuren vorhanden waren,
aus den Angaben des genannten Zeugen, sicher zu sein, dass C***** B***** auch am 9. August 2008 im Lokal war und hinsichtlich der früheren Tatzeitpunkte deshalb davon auszugehen, weil dieser die Pizzeria als Stammgast täglich besucht hätte,
der, durch die Videoaufzeichnung vom 14. August 2008 dokumentierten, auf eine gewisse Übung hinweisenden Fingerfertigkeit des Angeklagten, die es ihm ermöglichte, den Tresor in nur wenigen Sekunden mit einem Draht zu öffnen,
und schließlich aus dem Aussageverhalten nach seiner Betretung, stets nur ihm objektiv nachgewiesenes Tatverhalten zuzugestehen (US 5 f).
Dass - insbesondere angesichts des nicht alleinigen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten - auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkbar sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig herzustellen wie die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449, 454). Der „erfolglose" Versuch des Angeklagten, den Tresor im Beisein von Polizeibeamten und des Geschädigten mittels der beiden Drahtstücke neuerlich zu öffnen (S 13), steht dessen - von den erhebenden Beamten nach Betrachtung der Videoaufzeichnung bekundeten - Fertigkeit, den Tresor in wenigen Sekunden zu öffnen, nicht entgegen und war somit der Rüge zuwider nicht erörterungsbedürftig.Dass - insbesondere angesichts des nicht alleinigen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten - auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkbar sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig herzustellen wie die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449, 454). Der „erfolglose" Versuch des Angeklagten, den Tresor im Beisein von Polizeibeamten und des Geschädigten mittels der beiden Drahtstücke neuerlich zu öffnen (S 13), steht dessen - von den erhebenden Beamten nach Betrachtung der Videoaufzeichnung bekundeten - Fertigkeit, den Tresor in wenigen Sekunden zu öffnen, nicht entgegen und war somit der Rüge zuwider nicht erörterungsbedürftig.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag daher mit ihrem Hinweis auf den Lokalaugenschein vom 18. August 2008, bei dem der Angeklagte den Tresor nicht zu öffnen vermochte, sowie den misslungenen Versuch, die vom Geschädigten vorgelegte Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung vorzuführen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Berufungsgrund macht die Sanktionsrüge (Z 11) mit der Behauptung geltend, das Erstgericht habe von den Möglichkeiten der §§ 37 und 41 StGB nicht Gebrauch gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag daher mit ihrem Hinweis auf den Lokalaugenschein vom 18. August 2008, bei dem der Angeklagte den Tresor nicht zu öffnen vermochte, sowie den misslungenen Versuch, die vom Geschädigten vorgelegte Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung vorzuführen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Berufungsgrund macht die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) mit der Behauptung geltend, das Erstgericht habe von den Möglichkeiten der Paragraphen 37 und 41 StGB nicht Gebrauch gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.