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Entscheidung 12 Os 35/09b×

Entscheidung 12 Os 35/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os35/09b

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen C***** B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Dezember 2008, GZ 12 Hv 155/08b-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde C***** B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Timelkam S***** H***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, nämlich durch Entriegelung des Schließmechanismus eines Möbeltresors mit zwei Drahtstücken, mithin durch Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar:

  1. eins,
    Anfang August 2008 einen Bargeldbetrag in der Höhe von 300 Euro,
  2. 2,
    im Zeitraum zwischen 5. August 2008 und 7. August 2008 Bargeld in der von Höhe von 300 Euro,
  3. 3,
    am 9. August 2008 Bargeld in der Höhe von 669,60 Euro sowie
  4. 4,
    am 14. August 2008 Bargeld in der Höhe von 300 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dass der Angeklagte auch die vor dem 14. August 2008 ausgeführten Einbrüche begangen hat, haben die Tatrichter dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider aktenkonform und aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden aus folgenden Umständen erschlossen:

  • Strichaufzählung
    der vom Zeugen S***** H***** bekundeten stets gleichartigen Vorgangsweise, aus dessen Privatgeldtasche stets nur die Banknoten, nicht aber das Münzgeld zu entnehmen (womit die Zueignung der gesamten Vortageslosung in Höhe von 369,60 Euro am 9. August 2008 und
  • Strichaufzählung
    der Rüge zuwider - der Münzrollen im Wert von 140 Euro am 14. August 2008 nicht im Widerspruch stehen),
  • Strichaufzählung
    dass allein der Zeuge H***** über einen Schlüssel und die achtstellige Zahlenkombination verfügte,
  • Strichaufzählung
    der Tresor nach den Zugriffen jeweils verschlossen war und keine Einbruchsspuren vorhanden waren,
  • Strichaufzählung
    aus den Angaben des genannten Zeugen, sicher zu sein, dass C***** B***** auch am 9. August 2008 im Lokal war und hinsichtlich der früheren Tatzeitpunkte deshalb davon auszugehen, weil dieser die Pizzeria als Stammgast täglich besucht hätte,
  • Strichaufzählung
    der, durch die Videoaufzeichnung vom 14. August 2008 dokumentierten, auf eine gewisse Übung hinweisenden Fingerfertigkeit des Angeklagten, die es ihm ermöglichte, den Tresor in nur wenigen Sekunden mit einem Draht zu öffnen,
  • Strichaufzählung
    und schließlich aus dem Aussageverhalten nach seiner Betretung, stets nur ihm objektiv nachgewiesenes Tatverhalten zuzugestehen (US 5 f).
Dass - insbesondere angesichts des nicht alleinigen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten - auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkbar sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig herzustellen wie die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449, 454). Der „erfolglose" Versuch des Angeklagten, den Tresor im Beisein von Polizeibeamten und des Geschädigten mittels der beiden Drahtstücke neuerlich zu öffnen (S 13), steht dessen - von den erhebenden Beamten nach Betrachtung der Videoaufzeichnung bekundeten - Fertigkeit, den Tresor in wenigen Sekunden zu öffnen, nicht entgegen und war somit der Rüge zuwider nicht erörterungsbedürftig.
Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag daher mit ihrem Hinweis auf den Lokalaugenschein vom 18. August 2008, bei dem der Angeklagte den Tresor nicht zu öffnen vermochte, sowie den misslungenen Versuch, die vom Geschädigten vorgelegte Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung vorzuführen, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Berufungsgrund macht die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) mit der Behauptung geltend, das Erstgericht habe von den Möglichkeiten der Paragraphen 37 und 41 StGB nicht Gebrauch gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91973 12Os35.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00035.09B.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00035_09B0000_000