Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./C./1./), mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./C./2./), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./B./), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./A./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./), mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III./) sowie des (richtig:) Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins./C./1./), mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./C./2./), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./B./), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./), mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch drei./) sowie des (richtig:) Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er von Ende 2015 bis 6. November 2016 in M***** betreffend seine Stieftochter Julia G*****, geboren am 9. Mai 2007, welche durch die Tathandlungen in ihrer Gesamtheit eine krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung erlitt,
I./ dadurch, dass errömisch eins./ dadurch, dass er
A./ die Unmündige an der Vagina streichelte, sie an der Vagina und im Analbereich leckte, sich von ihr den Penis einseifen und streicheln ließ, wiederholt seinen Penis an ihrer Vagina rieb bis er zum Samenerguss kam, geschlechtliche Handlungen außer den Fällen des § 206 StGB an dieser vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen,A./ die Unmündige an der Vagina streichelte, sie an der Vagina und im Analbereich leckte, sich von ihr den Penis einseifen und streicheln ließ, wiederholt seinen Penis an ihrer Vagina rieb bis er zum Samenerguss kam, geschlechtliche Handlungen außer den Fällen des Paragraph 206, StGB an dieser vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen,
B./ seinen Penis in ihren Anus einführte bzw einzuführen versuchte und sie seinen Penis auch in den Mund nehmen musste, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an dieser vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen,
C./ im Rahmen der zu Pkt I./A./ und B./ genannten Tathandlungen, in den Fällen, dass Julia G***** ihm mitteilte, diese Handlungen nicht zu wollen, sich zu wehren und wegzulaufen versuchte, sie schlug und am Körper derart stark festhielt, dass sie rote Flecken erlitt, diese mit Gewalt zur DuldungC./ im Rahmen der zu Pkt römisch eins./A./ und B./ genannten Tathandlungen, in den Fällen, dass Julia G***** ihm mitteilte, diese Handlungen nicht zu wollen, sich zu wehren und wegzulaufen versuchte, sie schlug und am Körper derart stark festhielt, dass sie rote Flecken erlitt, diese mit Gewalt zur Duldung
1./ von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen sowie
2./ von geschlechtlichen Handlungen außer den Fällen des § 201 StGB genötigt;2./ von geschlechtlichen Handlungen außer den Fällen des Paragraph 201, StGB genötigt;
II./ durch die zu I./ angeführten Taten geschlechtliche Handlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen;römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ angeführten Taten geschlechtliche Handlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen;
III./ Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und die gesundheitliche Entwicklung der Genannten, also einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren zu gefährden, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem errömisch drei./ Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und die gesundheitliche Entwicklung der Genannten, also einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren zu gefährden, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er
1./ versuchte, mit seiner Ehegattin Elisabeth G***** den Geschlechtsverkehr vor der Unmündigen zu vollziehen, was jedoch in weiterer Folge von Elisabeth G***** abgebrochen wurde;
2./ vor der Unmündigen bis zum Samenerguss onanierte, wobei er sich auf seinem Mobiltelefon einen Pornofilm anschaute und die Unmündige dabei sowohl ihn als auch den Film beobachtete;
IV./ fortgesetzt gegen eine unmündige Person Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt durch Schläge gegen den Kopf und den Körper misshandelte und durch Äußerungen, wie, er werde ihr die Hände mit einer Kettensäge abschneiden, mit Verletzungen am Körper gefährlich bedrohte.römisch vier./ fortgesetzt gegen eine unmündige Person Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt durch Schläge gegen den Kopf und den Körper misshandelte und durch Äußerungen, wie, er werde ihr die Hände mit einer Kettensäge abschneiden, mit Verletzungen am Körper gefährlich bedrohte.