[3] Die dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagte U* auf Z 5 und die Angeklagte B* auf Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO. Sie schlagen fehl. [3] Die dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagte U* auf Ziffer 5 und die Angeklagte B* auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten U*:
[4] Soweit sich die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) auf fehlende Verfahrensergebnisse bezüglich einer Gewaltanwendung oder einer Wegnahmehandlung durch die Beschwerdeführerin selbst beruft, spricht sie angesichts der Konstatierungen zum als Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilenden Umstellen (US 6) keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0117604). Mit dem pauschalen Einwand bloßer Anwesenheit am Tatort kritisiert das Rechtsmittel hinwieder nur die Feststellung, wonach alle (entsprechend vorsätzlich handelnden) Angeklagten das Opfer „umstellten“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0099235), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [4] Soweit sich die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) auf fehlende Verfahrensergebnisse bezüglich einer Gewaltanwendung oder einer Wegnahmehandlung durch die Beschwerdeführerin selbst beruft, spricht sie angesichts der Konstatierungen zum als Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu beurteilenden Umstellen (US 6) keine entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0117604). Mit dem pauschalen Einwand bloßer Anwesenheit am Tatort kritisiert das Rechtsmittel hinwieder nur die Feststellung, wonach alle (entsprechend vorsätzlich handelnden) Angeklagten das Opfer „umstellten“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0099235), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B*:
[5] Ob die (gesondert) Verurteilte * C* die Angeklagten vor der Tat in ihren Plan eingeweiht hat, (irgend-)einem Opfer ein Mobiltelefon zu rauben, ist für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, sodass der darauf bezogene Einwand der Mängelrüge (nominell Z 5 erster Fall) auf sich beruhen kann. [5] Ob die (gesondert) Verurteilte * C* die Angeklagten vor der Tat in ihren Plan eingeweiht hat, (irgend-)einem Opfer ein Mobiltelefon zu rauben, ist für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, sodass der darauf bezogene Einwand der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster Fall) auf sich beruhen kann.
[6] Gleiches gilt für die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung (US 6), wonach das Opfer „den Angeklagten“ (somit auch der Beschwerdeführerin) das Bargeld und die Jacke übergeben habe. [6] Gleiches gilt für die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierung (US 6), wonach das Opfer „den Angeklagten“ (somit auch der Beschwerdeführerin) das Bargeld und die Jacke übergeben habe.
[7] Mit der Kritik (nominell Z 5 und 9 lit a), es sei unklar, weshalb die konstatierten Tathandlungen auch der Angeklagten B* zugerechnet worden seien, kann auf die Erledigung der gleichgerichteten Beschwerde der Angeklagten U* verwiesen werden. [7] Mit der Kritik (nominell Ziffer 5 und 9 Litera a,), es sei unklar, weshalb die konstatierten Tathandlungen auch der Angeklagten B* zugerechnet worden seien, kann auf die Erledigung der gleichgerichteten Beschwerde der Angeklagten U* verwiesen werden.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt, indem sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) bestreitet und eigenständige gegenteilige Beweiswürdigungsüberlegungen dazu anstellt. [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt, indem sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) bestreitet und eigenständige gegenteilige Beweiswürdigungsüberlegungen dazu anstellt.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.