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Entscheidung 12 Os 35/25a×

Entscheidung 12 Os 35/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os35/25a

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * U* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * U* und * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 5. November 2024, GZ 144 Hv 63/24a-86.5, sowie über die Beschwerden der genannten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Den Angeklagten U* und B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine Mitangeklagte enthält, wurden * U* und * B* jeweils des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach haben sie am 29. Oktober 2023 in W* mit Gewalt gegen eine Person * W* fremde bewegliche Sachen, nämlich 15 Euro Bargeld, eine Jacke und ein Mobiltelefon, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie zunächst versuchten, ihr ein Bein zu stellen, sie anschließend umkreisten und zur Übergabe ihrer Wertgegenstände aufforderten, sie die daraufhin flüchtende Genannte an den Haaren zurückzogen, zu Boden brachten und mit Füßen traten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagte U* auf Ziffer 5 und die Angeklagte B* auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Sie schlagen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten U*:

[4] Soweit sich die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) auf fehlende Verfahrensergebnisse bezüglich einer Gewaltanwendung oder einer Wegnahmehandlung durch die Beschwerdeführerin selbst beruft, spricht sie angesichts der Konstatierungen zum als Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu beurteilenden Umstellen (US 6) keine entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0117604). Mit dem pauschalen Einwand bloßer Anwesenheit am Tatort kritisiert das Rechtsmittel hinwieder nur die Feststellung, wonach alle (entsprechend vorsätzlich handelnden) Angeklagten das Opfer „umstellten“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0099235), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B*:

[5] Ob die (gesondert) Verurteilte * C* die Angeklagten vor der Tat in ihren Plan eingeweiht hat, (irgend-)einem Opfer ein Mobiltelefon zu rauben, ist für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, sodass der darauf bezogene Einwand der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster Fall) auf sich beruhen kann.

[6] Gleiches gilt für die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierung (US 6), wonach das Opfer „den Angeklagten“ (somit auch der Beschwerdeführerin) das Bargeld und die Jacke übergeben habe.

[7] Mit der Kritik (nominell Ziffer 5 und 9 Litera a,), es sei unklar, weshalb die konstatierten Tathandlungen auch der Angeklagten B* zugerechnet worden seien, kann auf die Erledigung der gleichgerichteten Beschwerde der Angeklagten U* verwiesen werden.

[8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt, indem sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) bestreitet und eigenständige gegenteilige Beweiswürdigungsüberlegungen dazu anstellt.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00035.25A.0507.000

Im RIS seit

20.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250507_OGH0002_0120OS00035_25A0000_000