[4] Der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[5] Zunächst können die Einwände in Bezug auf das „Verdachtfaktum VI“ (Vermietung oder Verkauf eines Baukrans an die Gesellschaft S* in A*) auf sich beruhen, weil das Oberlandesgericht insoweit keinen – die Haft tragenden – dringenden Tatverdacht erblickt hat (BS 3 iVm BS 6 in AZ 23 Bs 31/26s).Zunächst können die Einwände in Bezug auf das „Verdachtfaktum VI“ (Vermietung oder Verkauf eines Baukrans an die Gesellschaft S* in A*) auf sich beruhen, weil das Oberlandesgericht insoweit keinen – die Haft tragenden – dringenden Tatverdacht erblickt hat (BS 3 in Verbindung mit BS 6 in AZ 23 Bs 31/26s).
[6] Die von der Beschwerde weiters vermissten Konstatierungen zu der auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung umfassenden subjektiven Ausrichtung des Beschuldigten finden sich auf S 2 des erwähnten Vorbeschlusses.
[7] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Verdachtsannahmen zur Höhe des eingetretenen Schadens (§ 133 Abs 2 zweiter Fall StGB) und gegen die Bejahung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet, schlägt sie mangels horizontaler Ausschöpfung des Instanzenzugs fehl (RIS-Justiz RS0114487 [insb T6, T8, T9, T11 bis T15]). Denn der (durch einen Verteidiger vertretene) Beschuldigte hat diese Haftvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren bloß pauschal bestritten und es somit unterlassen, die nunmehr erhobenen Einwände im Beschwerdeverfahren zu thematisieren. Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits der Sache nach und in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften (Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41) gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T15, T20]).Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Verdachtsannahmen zur Höhe des eingetretenen Schadens (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB) und gegen die Bejahung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet, schlägt sie mangels horizontaler Ausschöpfung des Instanzenzugs fehl (RIS-Justiz RS0114487 [insb T6, T8, T9, T11 bis T15]). Denn der (durch einen Verteidiger vertretene) Beschuldigte hat diese Haftvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren bloß pauschal bestritten und es somit unterlassen, die nunmehr erhobenen Einwände im Beschwerdeverfahren zu thematisieren. Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde aber nur jene Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits der Sache nach und in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften (Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41) gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte vergleiche RIS-Justiz RS0114487 [T15, T20]).
[8] Schließlich reklamiert der Beschwerdeführer eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO), weil seinem Verteidiger am 18. Februar 2026 durch die Kriminalpolizei mitgeteilt worden sei, dass in den nächsten zwei Wochen aufgrund einer seminarbedingten Abwesenheit des (insoweit einzig) zuständigen Sachbearbeiters keine weitere Datenauswertung erfolgen könne.Schließlich reklamiert der Beschwerdeführer eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO), weil seinem Verteidiger am 18. Februar 2026 durch die Kriminalpolizei mitgeteilt worden sei, dass in den nächsten zwei Wochen aufgrund einer seminarbedingten Abwesenheit des (insoweit einzig) zuständigen Sachbearbeiters keine weitere Datenauswertung erfolgen könne.
[9] Ob diese (nicht aktenkundige) Behauptung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen kann nämlich – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0120790) – keinerlei Verfahrensstillstand ab dem behaupteten Zeitpunkt festgestellt werden. So erstattete die Landespolizeidirektion noch am 18. Februar 2026 einen mit der Anregung auf umfangreiche weitere Ermittlungsmaßnahmen versehenen Anlassbericht (ON 59). Dieser führte zu (gerichtlich bewilligten) Anordnungen betreffend umfangreiche Sicherstellungen und Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2026 (ON 61, 63 bis 66), welche der Kriminalpolizei noch am selben Tag übermittelt wurden (ON 1.54).Ob diese (nicht aktenkundige) Behauptung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen kann nämlich – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche RIS-Justiz RS0120790) – keinerlei Verfahrensstillstand ab dem behaupteten Zeitpunkt festgestellt werden. So erstattete die Landespolizeidirektion noch am 18. Februar 2026 einen mit der Anregung auf umfangreiche weitere Ermittlungsmaßnahmen versehenen Anlassbericht (ON 59). Dieser führte zu (gerichtlich bewilligten) Anordnungen betreffend umfangreiche Sicherstellungen und Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2026 (ON 61, 63 bis 66), welche der Kriminalpolizei noch am selben Tag übermittelt wurden (ON 1.54).
[10] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.