In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. wendet sich der Beschwerdeführer gegen den im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Umfang seiner Schmuggeltätigkeit. Mit der Behauptung, seine vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung, bloß drei oder vier Schmuggelfahrten (durch Österreich) unternommen zu haben, werde durch die im Urteil dagegen angeführten Argumente nicht zwingend widerlegt, weil auch für ihn günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, macht er allerdings keinen formalen Begründungsmangel geltend, wie er zur Herstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Solcherart bekämpft er nämlich nicht die Schlüssigkeit der erstgerichterlichen Argumentation, sondern (in im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise) nur die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Beweismittel gemäß § 258 Abs. 2 StPO. auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen hatte, sich in diesem Sinn ohnedies ausführlich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzte und mit dem Hinweis auf dessen volles Geständnis im Vorverfahren, aber auch auf die konkreten inneren Merkmale der als Beweismittel vorgelegenen Rechnungen lebensnah begründete, warum es der Darstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung den Glauben versagte. Auf die Behauptung aber, daß aus den gegebenen Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO nicht gestützt werden.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. wendet sich der Beschwerdeführer gegen den im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Umfang seiner Schmuggeltätigkeit. Mit der Behauptung, seine vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung, bloß drei oder vier Schmuggelfahrten (durch Österreich) unternommen zu haben, werde durch die im Urteil dagegen angeführten Argumente nicht zwingend widerlegt, weil auch für ihn günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, macht er allerdings keinen formalen Begründungsmangel geltend, wie er zur Herstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Solcherart bekämpft er nämlich nicht die Schlüssigkeit der erstgerichterlichen Argumentation, sondern (in im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise) nur die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Beweismittel gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO. auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen hatte, sich in diesem Sinn ohnedies ausführlich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandersetzte und mit dem Hinweis auf dessen volles Geständnis im Vorverfahren, aber auch auf die konkreten inneren Merkmale der als Beweismittel vorgelegenen Rechnungen lebensnah begründete, warum es der Darstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung den Glauben versagte. Auf die Behauptung aber, daß aus den gegebenen Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gestützt werden.
Mit dem Vorbringen, er habe sich bei dem ihm angelasteten Durchfuhrschmuggel (aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien) durch die Nichtentrichtung österreichischer Eingangsabgaben nichts erspart, weil er bei ordnungsgemäßer Stellung der Waren zur Durchfuhr in Österreich keinen Zoll hätte bezahlen müssen, bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels und damit nach den Umständen des gegebenen Falles im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. das Vorliegen eines (gemäß § 53 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.) gerichtlich strafbaren Finanzvergehens überhaupt.Mit dem Vorbringen, er habe sich bei dem ihm angelasteten Durchfuhrschmuggel (aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien) durch die Nichtentrichtung österreichischer Eingangsabgaben nichts erspart, weil er bei ordnungsgemäßer Stellung der Waren zur Durchfuhr in Österreich keinen Zoll hätte bezahlen müssen, bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels und damit nach den Umständen des gegebenen Falles im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. das Vorliegen eines (gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) gerichtlich strafbaren Finanzvergehens überhaupt.
Diesem Einwand ist zunächst zu entgegnen, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht darauf ankommt, was geschehen wäre, wenn die eingeführte Ware etwa als Transitgut im Begleitscheinverfahren ordnungsgemäß gestellt und abgefertigt worden wäre, sondern daß von der tatsächlichen Handlungsweise des Täters auszugehen ist; so gesehen kann auch ein sogenannter Durchfuhrschmuggel gewerbsmäßig begangen werden (SSt. 38/42 u.a.). Der rechtlichen Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. tut es aber auch keinen Abbruch, daß die Absicht des Beschwerdeführers nach den Urteilsfeststellungen primär darauf gerichtet war, sich die bei ordnungsgemäßer Abfertigung der Waren in weiterer Folge notwendig zu entrichtenden italienischen Eingangsabgaben zu ersparen. Denn das Gesetz fordert hiefür nicht, daß die durch wiederkehrende Begehung eines Schmuggels angestrebte fortlaufende Einnahme das Korrelat zu dem damit verbundenen Ausfall inländischer Abgaben bildet.Diesem Einwand ist zunächst zu entgegnen, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht darauf ankommt, was geschehen wäre, wenn die eingeführte Ware etwa als Transitgut im Begleitscheinverfahren ordnungsgemäß gestellt und abgefertigt worden wäre, sondern daß von der tatsächlichen Handlungsweise des Täters auszugehen ist; so gesehen kann auch ein sogenannter Durchfuhrschmuggel gewerbsmäßig begangen werden (SSt. 38/42 u.a.). Der rechtlichen Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. tut es aber auch keinen Abbruch, daß die Absicht des Beschwerdeführers nach den Urteilsfeststellungen primär darauf gerichtet war, sich die bei ordnungsgemäßer Abfertigung der Waren in weiterer Folge notwendig zu entrichtenden italienischen Eingangsabgaben zu ersparen. Denn das Gesetz fordert hiefür nicht, daß die durch wiederkehrende Begehung eines Schmuggels angestrebte fortlaufende Einnahme das Korrelat zu dem damit verbundenen Ausfall inländischer Abgaben bildet.
Als berechtigt erweist sich lediglich die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 11Als berechtigt erweist sich lediglich die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO. wegen der dem Gesetz nicht (voll) entsprechenden Anrechnung der Vorhaft.
Das Erstgericht, das den Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 FinStrG. zu gesonderten Strafen, nämlich nach § 302 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe und nach § 38 Abs. 1 FinStrG. zu einer Geldstrafe sowie nach § 19 FinStrG. (im Umfang der Unvollziehbarkeit des vorgesehenen Verfalls) zu einer Wertersatzstrafe verurteilte - wobei die beiden erstgenannten Strafen bedingt nachgesehen wurden - , rechnete gleichwohl die Vorhaft gemäß § 38 StGB. nur auf die (nach § 302 Abs. 1 StGB. verhängte) Freiheitsstrafe an.Das Erstgericht, das den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG. zu gesonderten Strafen, nämlich nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe und nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. zu einer Geldstrafe sowie nach Paragraph 19, FinStrG. (im Umfang der Unvollziehbarkeit des vorgesehenen Verfalls) zu einer Wertersatzstrafe verurteilte - wobei die beiden erstgenannten Strafen bedingt nachgesehen wurden - , rechnete gleichwohl die Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB. nur auf die (nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. verhängte) Freiheitsstrafe an.
Damit vernachlässigte das Gericht die im vorliegenden Fall außerdem noch zu beachtende Vorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG.: Ihr zufolge ist dann, wenn in einer Finanzstrafsache auf mehrere Strafen erkannt wird, die Vorhaft (urteilsmäßig grundsätzlich) auf alle hiefür nach dieser Gesetzesstelle in Betracht kommenden Strafen anzurechnen, zu denen neben der Freiheitsstrafe die Geldstrafe und der Wertersatz gehören. In welcher Weise die Vorhaftanrechnung in einem solchen Fall sodann konkret zum Tragen kommt, bestimmt § 23 Abs. 4 zweiter Satz FinStrG.;Damit vernachlässigte das Gericht die im vorliegenden Fall außerdem noch zu beachtende Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG.: Ihr zufolge ist dann, wenn in einer Finanzstrafsache auf mehrere Strafen erkannt wird, die Vorhaft (urteilsmäßig grundsätzlich) auf alle hiefür nach dieser Gesetzesstelle in Betracht kommenden Strafen anzurechnen, zu denen neben der Freiheitsstrafe die Geldstrafe und der Wertersatz gehören. In welcher Weise die Vorhaftanrechnung in einem solchen Fall sodann konkret zum Tragen kommt, bestimmt Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz FinStrG.;
darnach hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß - bei bedingter Nachsicht sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe - die Anrechnung (nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 FinStrG.) zunächst auf den Wertersatz zu erfolgen hätte. Die gesetzwidrige Beschränkung der Vorhaftanrechnung im angefochtenen Urteil auf die Freiheitsstrafe allein gereicht deshalb dem Beschwerdeführer zum Nachteil. Hinzu kommt noch, daß das Erstgericht die Vorhaft erst ab 25.März 1977, 12 Uhr anrechnete, wiewohl der Angeklagte nach der Aktenlage schon am 24.März 1977 um 17 Uhr 20 vom Zollamt Innsbruck in Verwahrungshaft genommen worden war (Bl. 80 des Zollstrafaktes); auch dieser Verstoß wurde vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt. Nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. ist zwar bei der Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur ein Verstoß gegen § 38 StGB. ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß - bei bedingter Nachsicht sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe - die Anrechnung (nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, FinStrG.) zunächst auf den Wertersatz zu erfolgen hätte. Die gesetzwidrige Beschränkung der Vorhaftanrechnung im angefochtenen Urteil auf die Freiheitsstrafe allein gereicht deshalb dem Beschwerdeführer zum Nachteil. Hinzu kommt noch, daß das Erstgericht die Vorhaft erst ab 25.März 1977, 12 Uhr anrechnete, wiewohl der Angeklagte nach der Aktenlage schon am 24.März 1977 um 17 Uhr 20 vom Zollamt Innsbruck in Verwahrungshaft genommen worden war (Bl. 80 des Zollstrafaktes); auch dieser Verstoß wurde vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt. Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. ist zwar bei der Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur ein Verstoß gegen Paragraph 38, StGB. ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht.
Diese Nichtigkeitsfolge muß aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß auch für einen - sonst sanktionslosen - Verstoß gegen die dem § 38 Abs. 1 StGB. im Allgemeinen Teil des (materiellen) Finanzstrafrechts entsprechende Vorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrG. gelten.Diese Nichtigkeitsfolge muß aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß auch für einen - sonst sanktionslosen - Verstoß gegen die dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB. im Allgemeinen Teil des (materiellen) Finanzstrafrechts entsprechende Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG. gelten.
Im Umfang der sonach gegebenen Urteilsnichtigkeit war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden; im übrigen war sie zu verwerfen.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und die Verhängung einer bedingten Geldstrafe anstelle der nach dem Strafgesetzbuch bestimmten Freiheitsstrafe und die Herabsetzung der für die Wertersatzstrafe bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Monat. Die Berufung ist zum Teil berechtigt.
Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins
FinStrG. (Kumulationsprinzip) kann das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Finanzvergehen nicht als erschwerend gewertet werden. Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt als weiterer Milderungsgrund noch der Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat. Es bedarf somit nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter den besonderen Umständen des Falles, dem relativ geringen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sprechen auch nicht generalpräventive Erwägungen gegen die Verhängung einer Geldstrafe. Gemäß § 37 StGB. wurde daher eine angemessene Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen bestimmt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Angeklagte ist Hauseigentümer, betreibt eine eigene Mechanikerwerkstätte und hat für eine Frau und drei Kinder zu sorgen, wurde der Tagessatz mit 200 S festgesetzt (§ 19 Abs. 2 StGB.). Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen auszusprechen.FinStrG. (Kumulationsprinzip) kann das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Finanzvergehen nicht als erschwerend gewertet werden. Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt als weiterer Milderungsgrund noch der Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat. Es bedarf somit nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter den besonderen Umständen des Falles, dem relativ geringen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sprechen auch nicht generalpräventive Erwägungen gegen die Verhängung einer Geldstrafe. Gemäß Paragraph 37, StGB. wurde daher eine angemessene Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen bestimmt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Angeklagte ist Hauseigentümer, betreibt eine eigene Mechanikerwerkstätte und hat für eine Frau und drei Kinder zu sorgen, wurde der Tagessatz mit 200 S festgesetzt (Paragraph 19, Absatz 2, StGB.). Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen auszusprechen.
Bei den vorliegenden Strafbemessungsgründen ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der empfindlichen Geldstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurde daher die bedingte Strafnachsicht auch hinsichtlich der nach dem Strafgesetzbuch ausgesprochenen Geldstrafe gewährt und eine angemessene Probezeit von drei Jahren bestimmt. Die Höhe der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe für die nach § 38 FinStrG. ausgesprochene Geldstrafe und die Wertersatzstrafe wurden nicht bekämpft. Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG. darf die anstelle eines Wertersatzes festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe das Ausmaß von einem Jahr nicht übersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten für die mit 328.702 S bestimmte Wertersatzstrafe erscheint angemessen.Bei den vorliegenden Strafbemessungsgründen ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der empfindlichen Geldstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde daher die bedingte Strafnachsicht auch hinsichtlich der nach dem Strafgesetzbuch ausgesprochenen Geldstrafe gewährt und eine angemessene Probezeit von drei Jahren bestimmt. Die Höhe der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe für die nach Paragraph 38, FinStrG. ausgesprochene Geldstrafe und die Wertersatzstrafe wurden nicht bekämpft. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG. darf die anstelle eines Wertersatzes festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe das Ausmaß von einem Jahr nicht übersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten für die mit 328.702 S bestimmte Wertersatzstrafe erscheint angemessen.
Es war somit der Berufung teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.