Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte BenjamintA des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er um den 17. Mai 1979 in Strobl bzw Bad Ischl dadurch, daß er Anima B, geborene C, mehrfach versprochen hat, sämtliche Rückzahlungsraten und auch sämtliche Kreditkosten für den am 17. Mai 1979 bei der D in Bad Ischl aufgenommenen Kredit selbst zu bezahlen, die Genannte dazu bewogen, diesen Kreditvertrag mit ihm als Schuldnerin zur ungeteilten Hand zu unterfertigen, wobei er in weiterer Folge keine einzige Rückzahlung auf diesen Kredit leistete, sodaß Anima B in weiterer Folge durch die D Bad Ischl über einen Gesamtbetrag von S 174.223,-- in Anspruch genommen wurde, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anima B zu einer Handlung verleitet, die diese am Vermögen in einem insgesamt S 100.000,-- übersteigenden Betrag, nämlich um S 174.223,-- am Vermögen schädigte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte BenjamintA des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er um den 17. Mai 1979 in Strobl bzw Bad Ischl dadurch, daß er Anima B, geborene C, mehrfach versprochen hat, sämtliche Rückzahlungsraten und auch sämtliche Kreditkosten für den am 17. Mai 1979 bei der D in Bad Ischl aufgenommenen Kredit selbst zu bezahlen, die Genannte dazu bewogen, diesen Kreditvertrag mit ihm als Schuldnerin zur ungeteilten Hand zu unterfertigen, wobei er in weiterer Folge keine einzige Rückzahlung auf diesen Kredit leistete, sodaß Anima B in weiterer Folge durch die D Bad Ischl über einen Gesamtbetrag von S 174.223,-- in Anspruch genommen wurde, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anima B zu einer Handlung verleitet, die diese am Vermögen in einem insgesamt S 100.000,-- übersteigenden Betrag, nämlich um S 174.223,-- am Vermögen schädigte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a und c des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a und c des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen nahm der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen September 1977 und Dezember 1978 ein Darlehen über S 30.000,-- bei der 'X' in Anspruch, für das Anima B als Bürgin haftete.
Im Herbst 1977 nahmen beide gemeinsam beim Bankhaus E und F einen Kredit in der Höhe von S 110.000,-- auf. Um diese Schulden abzudecken, wurde dem Angeklagten und der Anima B als Soldarschuldner am 17. Mai 1979 von der D in Bad Ischl ein Umschuldungskredit in Höhe von S 184.000,-- eingeräumt, mit welchem die vorerwähnten Verbindlichkeiten dann auch abgelöst wurden. Dieser Kredit setzte sich aus der Kreditsumme von S 150.000,--, 4 % Zinsen aus S 38.800 und einer Bearbeitungsgebühr von S 6.000,-- zusammen. Bei Abschluß dieses Kreditvertrages hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Anima B verpflichtet, den gesamten Betrag an die D zurückzubezahlen. Nur auf Grund dieser Zusage ging B eine Solidarhaftung ein (S 88 und 89). In der Folge wurde sie von der Bank in Anspruch genommen und bezahlte einen Betrag von S 174.223,-- (S 90).