Gegenstand des Gerichtstages waren demnach nur mehr die Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie die Herabsetzung der Strafen, Rottraud B*** überdies bedingte Strafnachsicht anstreben, sowie die von der Generalprokuratur hinsichtlich des Angeklagten Johann B*** in Ansehung des Punktes II/2 des Schuldspruchs erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
I. Zu Punkt II/2 des Schuldspruchs lastet das Erstgericht dem Angeklagten Johann B*** an, in der Zeit "vom 19.September 1983 bis 18. Jänner 1984, vom 22.März 1984 bis 3. August 1984 und von September 1984 bis 20.März 1985" dadurch, daß er für seine ehelichen Kinder Margit B***, geboren am 26.November 1967, und Petra B***, geboren am 30.Oktober 1969, keine Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, daß der Unterhalt der beiden Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (S 160/Bd IV). In der Anklageschrift war dem Angeklagten angelastet worden, die in Rede stehenden Unterhaltspflichtverletzungen "in der Zeit von August 1983 bis 29. Februar 1984" begangen zu haben (Punkt II/2 in ON 39/Bd III). In der Hauptverhandlung am 27.November 1985 beantragte der öffentliche Ankläger, die beiden Angeklagten, mithin auch Johann B***, im Sinne der schriftlichen Anklage schuldig zu sprechen (S 154/Bd IV); eine Ausdehnung der Anklage wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB auf die Zeiträume vom 22.März 1984 bis 3.August 1984 sowie von September 1984 bis 20.März 1985, wie sie das Urteil zugrundelegt, erfolgte nach der Aktenlage nicht.römisch eins. Zu Punkt II/2 des Schuldspruchs lastet das Erstgericht dem Angeklagten Johann B*** an, in der Zeit "vom 19.September 1983 bis 18. Jänner 1984, vom 22.März 1984 bis 3. August 1984 und von September 1984 bis 20.März 1985" dadurch, daß er für seine ehelichen Kinder Margit B***, geboren am 26.November 1967, und Petra B***, geboren am 30.Oktober 1969, keine Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, daß der Unterhalt der beiden Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre (S 160/Bd römisch vier). In der Anklageschrift war dem Angeklagten angelastet worden, die in Rede stehenden Unterhaltspflichtverletzungen "in der Zeit von August 1983 bis 29. Februar 1984" begangen zu haben (Punkt II/2 in ON 39/Bd römisch drei). In der Hauptverhandlung am 27.November 1985 beantragte der öffentliche Ankläger, die beiden Angeklagten, mithin auch Johann B***, im Sinne der schriftlichen Anklage schuldig zu sprechen (S 154/Bd römisch vier); eine Ausdehnung der Anklage wegen Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB auf die Zeiträume vom 22.März 1984 bis 3.August 1984 sowie von September 1984 bis 20.März 1985, wie sie das Urteil zugrundelegt, erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Soweit der Angeklagte Johann B*** der Verletzung der Unterhaltspflicht (auch) in den zuletzt bezeichneten Zeiträumen schuldig erkannt wurde, welche vom Staatsanwalt nicht inkriminiert worden sind, liegt mithin eine gegen die §§ 2 Abs. 1 und 267 StPO verstoßende Verletzung des Anklagegrundsatzes durch einen Schuldspruch wegen Tathandlungen vor, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 Nr 38 zu § 262; EvBl 1979/211; vgl auch 10 Os 87,101/85).Soweit der Angeklagte Johann B*** der Verletzung der Unterhaltspflicht (auch) in den zuletzt bezeichneten Zeiträumen schuldig erkannt wurde, welche vom Staatsanwalt nicht inkriminiert worden sind, liegt mithin eine gegen die Paragraphen 2, Absatz eins und 267 StPO verstoßende Verletzung des Anklagegrundsatzes durch einen Schuldspruch wegen Tathandlungen vor, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 Nr 38 zu Paragraph 262,; EvBl 1979/211; vergleiche auch 10 Os 87,101/85).
Dem Urteil gegen Johann B*** haftet wegen dieses Verstoßes im aufgezeigten Umfang demnach zum Nachteil dieses Angeklagten eine von den Parteien ungerügt gebliebene (formelle) Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 8 StPO an (vgl SSt 53/17).Dem Urteil gegen Johann B*** haftet wegen dieses Verstoßes im aufgezeigten Umfang demnach zum Nachteil dieses Angeklagten eine von den Parteien ungerügt gebliebene (formelle) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO an vergleiche SSt 53/17).
In Stattgebung der gemäß § 33 Abs. 2 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu Punkt I/ spruchgemäß zu erkennen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das Erstgericht im Zuge der Anklageüberschreitung auch jene zwei Monate, die sich der Angeklagte Johann B*** (vom 13.April 1984 bis 12.Juni 1984) zur vorliegenden Strafsache in Vorhaft befunden hat, als Deliktszeitraum behandelt und ferner mit der Annahme eines deliktischen Verhaltens ab 22.März 1984 exakt den Tag der Leistung einer Unterhaltszahlung (S 393/Bd III) als Beginn der strafbaren Unterlassung bezeichnet hat, ohne auf diese erörterungsbedürftigen Umstände in den Entscheidungsgründen einzugehen.In Stattgebung der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu Punkt I/ spruchgemäß zu erkennen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das Erstgericht im Zuge der Anklageüberschreitung auch jene zwei Monate, die sich der Angeklagte Johann B*** (vom 13.April 1984 bis 12.Juni 1984) zur vorliegenden Strafsache in Vorhaft befunden hat, als Deliktszeitraum behandelt und ferner mit der Annahme eines deliktischen Verhaltens ab 22.März 1984 exakt den Tag der Leistung einer Unterhaltszahlung (S 393/Bd römisch drei) als Beginn der strafbaren Unterlassung bezeichnet hat, ohne auf diese erörterungsbedürftigen Umstände in den Entscheidungsgründen einzugehen.
Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendigen Neubemessung der von Johann B*** verwirkten Strafe konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen von den vom Erstgericht hinsichtlich dieses Angeklagten festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen; lediglich der lange Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung hatte als Erschwerungsgrund zu entfallen, während der Umstand, daß der Betrug beim Versuch geblieben ist, als (weiterer) Milderungsgrund zu werten war. Ausgehend von den gegebenen besonderen Strafzumessungstatsachen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Johann B*** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als tatschuldangemessen.
Mit seiner Berufung war Johann B*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
II. Was die Berufung der Zweitangeklagten Rottraud B*** betrifft, so hat das Erstgericht zwar in den Gründen seines Urteils darauf hingewiesen, daß diese Angeklagte massiv unter dem Einfluß des Erstangeklagten steht (S 182/Bd IV), diesen (auch für die Strafbemessung bedeutsamen) Umstand aber bei der Ausmessung der über die Angeklagte Rottraud B*** verhängten Strafe nicht ins Kalkül gezogen. Wird bei der Gewichtung der personalen Täterschuld dieser Angeklagten dieser - ersichtlich nicht nur das Prozeßverhalten der Berufungswerberin, sondern auch ihre Mitwirkung an den Straftaten betreffende - Umstand entsprechend berücksichtigt und auch dieser Angeklagten, was das Erstgericht übersehen hat, als weiterer Milderungsgrund zugute gehalten, daß der Betrug beim Versuch geblieben ist, so rechtfertigt dies eine angemessene Reduzierung der über Rottraud B*** verhängten Strafe, womit auch die gebotene Relation zu der von Johann B*** verwirkten Strafe gewahrt ist. Wird weiters berücksichtigt, daß die im 45. Lebensjahr stehende Berufungswerberin bis zu den gegenständlichen Straftaten mit dem Strafgesetz nicht in Konflikt gekommen war, sich mithin rechtstreu verhalten hat, und - wie gesagt - bei ihrer Mitwirkung an diesen Taten unter dem Einfluß ihres Ehemannes Johann B*** stand, so erscheint aus diesen besonderen Gründen Gewähr dafür geboten, daß sie in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, zumal sie überdies durch ihre zweimonatige Vorhaft auch das Übel eines Freiheitsentzuges (als Reaktion auf ein kriminelles Verhalten) verspürt hat.römisch zwei. Was die Berufung der Zweitangeklagten Rottraud B*** betrifft, so hat das Erstgericht zwar in den Gründen seines Urteils darauf hingewiesen, daß diese Angeklagte massiv unter dem Einfluß des Erstangeklagten steht (S 182/Bd römisch vier), diesen (auch für die Strafbemessung bedeutsamen) Umstand aber bei der Ausmessung der über die Angeklagte Rottraud B*** verhängten Strafe nicht ins Kalkül gezogen. Wird bei der Gewichtung der personalen Täterschuld dieser Angeklagten dieser - ersichtlich nicht nur das Prozeßverhalten der Berufungswerberin, sondern auch ihre Mitwirkung an den Straftaten betreffende - Umstand entsprechend berücksichtigt und auch dieser Angeklagten, was das Erstgericht übersehen hat, als weiterer Milderungsgrund zugute gehalten, daß der Betrug beim Versuch geblieben ist, so rechtfertigt dies eine angemessene Reduzierung der über Rottraud B*** verhängten Strafe, womit auch die gebotene Relation zu der von Johann B*** verwirkten Strafe gewahrt ist. Wird weiters berücksichtigt, daß die im 45. Lebensjahr stehende Berufungswerberin bis zu den gegenständlichen Straftaten mit dem Strafgesetz nicht in Konflikt gekommen war, sich mithin rechtstreu verhalten hat, und - wie gesagt - bei ihrer Mitwirkung an diesen Taten unter dem Einfluß ihres Ehemannes Johann B*** stand, so erscheint aus diesen besonderen Gründen Gewähr dafür geboten, daß sie in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, zumal sie überdies durch ihre zweimonatige Vorhaft auch das Übel eines Freiheitsentzuges (als Reaktion auf ein kriminelles Verhalten) verspürt hat.
In Stattgebung der Berufung der Zweitangeklagten war daher nicht nur die über sie verhängte Strafe angemessen herabzusetzen, sondern diese Strafe überdies gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.In Stattgebung der Berufung der Zweitangeklagten war daher nicht nur die über sie verhängte Strafe angemessen herabzusetzen, sondern diese Strafe überdies gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.