Die (allein) von Harald F*** gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die (allein) von Harald F*** gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Letzteres gilt zunächst schon für die Verfahrensrüge (Z 4), weil der darin relevierte (schriftliche) Beweisantrag vom 16.Jänner 1989 (zum Beweis dafür, daß die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf Grund des vorhergegangenen Alkoholkonsums aufgehoben bzw zumindest eingeschränkt war) in der Hauptverhandlung am 3.Februar 1989 nicht wiederholt wurde, es mithin an der formalen Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes - der Stellung eines Antrages in der Hauptverhandlung, über den nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde - gebricht (Mayerhofer-Rieder2, § 281 Z 4 StPO Nr 1 und 29).Letzteres gilt zunächst schon für die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), weil der darin relevierte (schriftliche) Beweisantrag vom 16.Jänner 1989 (zum Beweis dafür, daß die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf Grund des vorhergegangenen Alkoholkonsums aufgehoben bzw zumindest eingeschränkt war) in der Hauptverhandlung am 3.Februar 1989 nicht wiederholt wurde, es mithin an der formalen Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes - der Stellung eines Antrages in der Hauptverhandlung, über den nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde - gebricht (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 281, Ziffer 4, StPO Nr 1 und 29).
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge (Z 10), weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe von den Angriffshandlungen des Mitangeklagten gegen das Opfer keine Kenntnis gehabt bzw die Gewaltanwendung des H*** gegen K*** nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (siehe S 207 und S 209 f) hinwegsetzt.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,), weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe von den Angriffshandlungen des Mitangeklagten gegen das Opfer keine Kenntnis gehabt bzw die Gewaltanwendung des H*** gegen K*** nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen (siehe S 207 und S 209 f) hinwegsetzt.
Der Erwiderung auf die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Bechwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Im einzelnen ist dem beizufügen, daß das Verbrechen des Raubes erst mit der Sachwegnahme vollendet ist (Leukauf-Steininger2 RN 18 und Mayerhofer-Rieder2 Nr 30 je zu § 142 StGB) und daß es für die Annahme der Mittäterschaft keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat bedarf sondern genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts mit spontan entstandenem gemeinsamem Vorsatz bewußt zusammenwirken (abermals Mayerhofer-Rieder2 § 12 StGB Nr 9 ff). Entgegen der Beschwerdeansicht ist es mithin rechtlich irrelevant, wann die Angeklagten den gemeinsamen Raubvorsatz faßten und ob der Beschwerdeführer sich bereits am Beginn der Gewaltanwendung des Angeklagten H*** in unmittelbarer Nähe des Raubopfers befand. Genug daran, daß er (zugestandenermaßen; siehe S 25, 38 und 180) dem K*** Geldtasche und Schlüsselbund aus den Taschen zog, während das Opfer von H*** am Boden festgehalten wurde.Der Erwiderung auf die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Bechwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Im einzelnen ist dem beizufügen, daß das Verbrechen des Raubes erst mit der Sachwegnahme vollendet ist (Leukauf-Steininger2 RN 18 und Mayerhofer-Rieder2 Nr 30 je zu Paragraph 142, StGB) und daß es für die Annahme der Mittäterschaft keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat bedarf sondern genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts mit spontan entstandenem gemeinsamem Vorsatz bewußt zusammenwirken (abermals Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 12, StGB Nr 9 ff). Entgegen der Beschwerdeansicht ist es mithin rechtlich irrelevant, wann die Angeklagten den gemeinsamen Raubvorsatz faßten und ob der Beschwerdeführer sich bereits am Beginn der Gewaltanwendung des Angeklagten H*** in unmittelbarer Nähe des Raubopfers befand. Genug daran, daß er (zugestandenermaßen; siehe S 25, 38 und 180) dem K*** Geldtasche und Schlüsselbund aus den Taschen zog, während das Opfer von H*** am Boden festgehalten wurde.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde mithin teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde mithin teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.