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Entscheidung 12 Os 35/96×

Entscheidung 12 Os 35/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os35/96

Entscheidungsdatum

18.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Jänner 1996, GZ 9 römisch fünf r 3000/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 21. September 1995 in Graz nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. dem Paolo P***** Bargeld in der Höhe von 800 S und einen Wohnungsschlüssel weggenommen,

2. dem Paolo P***** und der Dorothea E***** Bargeld und Wertgegenstände, deren Wert insgesamt 25.000 S nicht überstieg, indem er mit dem unter 1. bezeichneten widerrechtlich erlangten Schlüssel in deren Wohnung einzudringen trachtete, wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten formell im Rahmen der Berufungsausführung, sachlich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erhobene, eine Tatbeurteilung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB und in Ermangelung einer Ermächtigung des Verletzten gemäß Paragraph 141, Absatz 2, StGB in weiterer Folge einen Freispruch vom Schuldspruchfaktum 1. anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie lediglich auf den Wert der Sache abstellt und meint, allein daraus das privilegierende Tatmotiv der Unbesonnenheit ableiten zu können, dabei aber die dies ausschließenden Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt läßt, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstätte, ein Restaurant, mit dem Vorsatz aufsuchte, sich "aus dem Umkleideraum der Bediensteten, der ihm aus seiner Tätigkeit gut bekannt war, fremde bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht anzueignen" (US 3).

Die Beschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41782 12D00356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00035.96.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19960418_OGH0002_0120OS00035_9600000_000