Die vom Angeklagten formell im Rahmen der Berufungsausführung, sachlich aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erhobene, eine Tatbeurteilung nach § 141 Abs 1 StGB und in Ermangelung einer Ermächtigung des Verletzten gemäß § 141 Abs 2 StGB in weiterer Folge einen Freispruch vom Schuldspruchfaktum 1. anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie lediglich auf den Wert der Sache abstellt und meint, allein daraus das privilegierende Tatmotiv der Unbesonnenheit ableiten zu können, dabei aber die dies ausschließenden Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt läßt, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstätte, ein Restaurant, mit dem Vorsatz aufsuchte, sich "aus dem Umkleideraum der Bediensteten, der ihm aus seiner Tätigkeit gut bekannt war, fremde bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht anzueignen" (US 3).Die vom Angeklagten formell im Rahmen der Berufungsausführung, sachlich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erhobene, eine Tatbeurteilung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB und in Ermangelung einer Ermächtigung des Verletzten gemäß Paragraph 141, Absatz 2, StGB in weiterer Folge einen Freispruch vom Schuldspruchfaktum 1. anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie lediglich auf den Wert der Sache abstellt und meint, allein daraus das privilegierende Tatmotiv der Unbesonnenheit ableiten zu können, dabei aber die dies ausschließenden Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt läßt, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstätte, ein Restaurant, mit dem Vorsatz aufsuchte, sich "aus dem Umkleideraum der Bediensteten, der ihm aus seiner Tätigkeit gut bekannt war, fremde bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht anzueignen" (US 3).
Die Beschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die Beschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.