Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Einwänden bekämpft er vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, welche sich nicht nur auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der tatbetroffenen Zeugin Silke S***** (US 33), sondern insbesondere auch auf das durch die Angaben des erhebenden Gendarmeriebeamten Erich T***** (US 32) bestätigte umfassende Geständnis des Angeklagten kurz nach der Tat (S 19/I) stützt. Die auch in der Hauptverhandlung unbestrittene und durch die in Angriff genommenen Tätlichkeiten auch faßbar zum Ausdruck gekommene Intention des Beschwerdeführers in Richtung Vollzug eines Geschlechtsverkehres verleiht dem, sei es auch vorerst für sich behaltenen, bezüglichen "Gefühl" des attackierten Tatopfers die vermißte nachvollziehbar realistische Fundierung, mag es auch (- auf Grund der Gegenwehr - noch) zu keinen sexualspezifischen Berührungen gekommen sein.Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Einwänden bekämpft er vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, welche sich nicht nur auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der tatbetroffenen Zeugin Silke S***** (US 33), sondern insbesondere auch auf das durch die Angaben des erhebenden Gendarmeriebeamten Erich T***** (US 32) bestätigte umfassende Geständnis des Angeklagten kurz nach der Tat (S 19/I) stützt. Die auch in der Hauptverhandlung unbestrittene und durch die in Angriff genommenen Tätlichkeiten auch faßbar zum Ausdruck gekommene Intention des Beschwerdeführers in Richtung Vollzug eines Geschlechtsverkehres verleiht dem, sei es auch vorerst für sich behaltenen, bezüglichen "Gefühl" des attackierten Tatopfers die vermißte nachvollziehbar realistische Fundierung, mag es auch (- auf Grund der Gegenwehr - noch) zu keinen sexualspezifischen Berührungen gekommen sein.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Anwendung schwerer Gewalt negiert, übersieht er, daß ihm diese Nötigungsvariante (inhaltlich des Urteilsspruches) gar nicht zur Last gelegt, die Tatbestandsverwirklichung nach § 201 Abs 1 StGB vielmehr darauf gestützt wurde, daß er sein Opfer (mittels eines gegen die Halsregion gerichteten Messers) mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben bedrohte (US 2, 13, 35, 37 f).Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Anwendung schwerer Gewalt negiert, übersieht er, daß ihm diese Nötigungsvariante (inhaltlich des Urteilsspruches) gar nicht zur Last gelegt, die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vielmehr darauf gestützt wurde, daß er sein Opfer (mittels eines gegen die Halsregion gerichteten Messers) mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben bedrohte (US 2, 13, 35, 37 f).
Sachlich aus Z 9 lit a (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 2 a) bestreitet der Beschwerdeführer die Verwirklichung "ausführungsnaher Verhaltensweisen" mit der (urteilsfremden) Behauptung, daß er das Messer "nur in der Hand hielt". Damit vernachlässigt er die Urteilsannahmen, wonach er die Waffe mit der Spitze gegen den Hals des "im Schwitzkasten" festgehaltenen Mädchens in der Absicht richtete, durch Einschüchterung die Duldung des Beischlafes zu erzwingen (US 2, 13), indem er die erwähnten Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite übergeht und solcherart die bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotene Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt (aaO § 281 E 26, 30) unterläßt.Sachlich aus Ziffer 9, Litera a, (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a E 2 a) bestreitet der Beschwerdeführer die Verwirklichung "ausführungsnaher Verhaltensweisen" mit der (urteilsfremden) Behauptung, daß er das Messer "nur in der Hand hielt". Damit vernachlässigt er die Urteilsannahmen, wonach er die Waffe mit der Spitze gegen den Hals des "im Schwitzkasten" festgehaltenen Mädchens in der Absicht richtete, durch Einschüchterung die Duldung des Beischlafes zu erzwingen (US 2, 13), indem er die erwähnten Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite übergeht und solcherart die bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotene Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt (aaO Paragraph 281, E 26, 30) unterläßt.
Als ebenso prozeßordnungswidrig ausgeführt erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit unter Reklamation eines Feststellungsmangels zum Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB jene Konstatierungen übergangen werden, denenzufolge sich das Mädchen erst nach einer "Rangelei" aus der Umklammerung durch den Angeklagten lösen und sodann flüchten konnte (US 13 f; S 351/II; aaO § 281 Z 9 b E 29; Leukauf/Steininger StGB3 § 201 RN 25).Als ebenso prozeßordnungswidrig ausgeführt erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit unter Reklamation eines Feststellungsmangels zum Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB jene Konstatierungen übergangen werden, denenzufolge sich das Mädchen erst nach einer "Rangelei" aus der Umklammerung durch den Angeklagten lösen und sodann flüchten konnte (US 13 f; S 351/II; aaO Paragraph 281, Ziffer 9, b E 29; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 201, RN 25).
Die Subsumtionsanfechtung (nominell zum Teil unter Z 9 lit b, sachlich nur Z 10) mit dem Ziel einer Tatbeurteilung als gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verläßt mit der darin vorgenommenen Umdeutung der festgestellten Absicht, die Duldung des Beischlafes zu erzwingen (US 13, 35, 38), gleichfalls in prozeßord- nungswidriger Weise den Boden der Urteilstatsachen.Die Subsumtionsanfechtung (nominell zum Teil unter Ziffer 9, Litera b,, sachlich nur Ziffer 10,) mit dem Ziel einer Tatbeurteilung als gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verläßt mit der darin vorgenommenen Umdeutung der festgestellten Absicht, die Duldung des Beischlafes zu erzwingen (US 13, 35, 38), gleichfalls in prozeßord- nungswidriger Weise den Boden der Urteilstatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.