Nur die Angeklagte Nilgün G***** bekämpft den Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, vermag damit aber in keinem Anfechtungspunkt durchzudringen.Nur die Angeklagte Nilgün G***** bekämpft den Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, vermag damit aber in keinem Anfechtungspunkt durchzudringen.
Die klar und deutlich getroffene Feststellung (zu A), daß die beiden Angeklagten bereits im Zeitpunkt des gewaltsamen Abnötigens des Ringes mit Bereicherungsvorsatz handelten (293), erfährt im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) durch die weitere Urteilserwägung, wonach der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, sich das Schmuckstück zu behalten, falls es ihnen gefalle (299), keine rechtlich entscheidende Relativierung, weil auch die nur vorübergehend intendierte Vermögensvermehrung tatbestandsmäßig ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 54). Diese Konstatierung findet in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei ihre aktenmäßige Deckung (33) und wurde mit dem Hinweis darauf, daß nach tatrichterlicher Beurteilung im gegebenen Zusammenhang allein diese Angaben Glauben verdienen, mängelfrei begründet (Z 5).Die klar und deutlich getroffene Feststellung (zu A), daß die beiden Angeklagten bereits im Zeitpunkt des gewaltsamen Abnötigens des Ringes mit Bereicherungsvorsatz handelten (293), erfährt im Gegensatz zur Mängelrüge (Ziffer 5,) durch die weitere Urteilserwägung, wonach der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, sich das Schmuckstück zu behalten, falls es ihnen gefalle (299), keine rechtlich entscheidende Relativierung, weil auch die nur vorübergehend intendierte Vermögensvermehrung tatbestandsmäßig ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 54). Diese Konstatierung findet in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei ihre aktenmäßige Deckung (33) und wurde mit dem Hinweis darauf, daß nach tatrichterlicher Beurteilung im gegebenen Zusammenhang allein diese Angaben Glauben verdienen, mängelfrei begründet (Ziffer 5,).
Unberechtigt ist ferner der Einwand (Z 9 lit b), daß im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG erfüllt sind.Unberechtigt ist ferner der Einwand (Ziffer 9, Litera b,), daß im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG erfüllt sind.
Die nach dem Urteilssachverhalt manifeste Neigung der Beschwerdeführerin, ihre auf Grund ihrer negativen Erziehungseinflüsse besonders starken Aggressionen (ON 13) aus noch so nichtigem Anlaß ungezügelt auszuleben, dabei - etwa durch Fußtritte ins Gesicht des zu Boden gestoßenen Opfers (C/I; 295 iVm
46) - mit schonungsloser Brutalität vorzugehen, derartige Situationen auch bewußt zu provozieren und sich dafür noch dazu gezielt mit einem Messer zu bewaffnen (C/II; 295), rechtfertigt es nach den hier maßgeblichen Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus, die Schuld dieser Angeklagten als schwer einzustufen.46) - mit schonungsloser Brutalität vorzugehen, derartige Situationen auch bewußt zu provozieren und sich dafür noch dazu gezielt mit einem Messer zu bewaffnen (C/II; 295), rechtfertigt es nach den hier maßgeblichen Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus, die Schuld dieser Angeklagten als schwer einzustufen.
Daß sie die ihr angelasteten Taten nicht in allen Einzelheiten vorausplante, sondern "Handlungen setzte, ohne darüber nachzudenken, was sie eigentlich tut", vermag an dieser Sicht nichts zu ändern. Dazu kommt, daß gerade diese Einstellung für die Richtigkeit der vom Erstgericht angenommenen Kontraindikation des § 9 JGG aus spezialpräventiver Sicht spricht. Denn die daraus ableitbare hohe Rückfallsgefahr, noch vielmehr im Zusammenhang mit der erkennbaren Bagatellisierungstendenz der nur zum Teil geständigen Angeklagten, gebietet es, von der begehrten Privilegierung auch deshalb Abstand zu nehmen, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Daß sie die ihr angelasteten Taten nicht in allen Einzelheiten vorausplante, sondern "Handlungen setzte, ohne darüber nachzudenken, was sie eigentlich tut", vermag an dieser Sicht nichts zu ändern. Dazu kommt, daß gerade diese Einstellung für die Richtigkeit der vom Erstgericht angenommenen Kontraindikation des Paragraph 9, JGG aus spezialpräventiver Sicht spricht. Denn die daraus ableitbare hohe Rückfallsgefahr, noch vielmehr im Zusammenhang mit der erkennbaren Bagatellisierungstendenz der nur zum Teil geständigen Angeklagten, gebietet es, von der begehrten Privilegierung auch deshalb Abstand zu nehmen, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die weitere Behauptung, Nilgün G***** habe erstmals am 16. Juli 1998 anläßlich einer Kontaktaufnahme mit ihrem Verteidiger von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens erfahren, steht nicht nur in Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (131), sondern auch zum übrigen Akteninhalt, weil sie darnach bereits am 28. April 1998 zum versuchten Diebstahl einer Hose (D) und am 6. Mai 1998 neuerlich wegen der strafbaren Handlungen gegen Nicole S***** (A, B und C/I) polizeilich einvernommen und sogar kurzfristig in Haft genommen worden war (3, 31 f, 49 f). Der dessenungeachtet von ihr am 15. Juni 1998 durch Wegnahme einer Jacke initiierte Streit mit Martin M*****, zu dessen Austragung sie sich sogar mit einem Küchenmesser bewaffnete und damit M***** auch verletzte (C/II), macht vollends deutlich, daß die begehrte Anwendung des § 9 JGG bei Nilgün G***** auch aus Gründen der Spezialprävention nicht vertretbar ist.Die weitere Behauptung, Nilgün G***** habe erstmals am 16. Juli 1998 anläßlich einer Kontaktaufnahme mit ihrem Verteidiger von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens erfahren, steht nicht nur in Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (131), sondern auch zum übrigen Akteninhalt, weil sie darnach bereits am 28. April 1998 zum versuchten Diebstahl einer Hose (D) und am 6. Mai 1998 neuerlich wegen der strafbaren Handlungen gegen Nicole S***** (A, B und C/I) polizeilich einvernommen und sogar kurzfristig in Haft genommen worden war (3, 31 f, 49 f). Der dessenungeachtet von ihr am 15. Juni 1998 durch Wegnahme einer Jacke initiierte Streit mit Martin M*****, zu dessen Austragung sie sich sogar mit einem Küchenmesser bewaffnete und damit M***** auch verletzte (C/II), macht vollends deutlich, daß die begehrte Anwendung des Paragraph 9, JGG bei Nilgün G***** auch aus Gründen der Spezialprävention nicht vertretbar ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verurteilte beide Angeklagte nach §§ 142 Abs 2, 28 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, welche es gemäß § 43 Abs 1 StGB jeweils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah.Das Jugendschöffengericht verurteilte beide Angeklagte nach Paragraphen 142, Absatz 2, 28, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, welche es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB jeweils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen (zu C) und die Straffälligkeit bei anhängigem Strafverfahren als erschwerend. Demgegenüber berücksichtigte es als mildernd das Teilgeständnis der Angeklagten, ihre Unbescholtenheit, die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, die teilweise objektive Schadensgutmachung (zu A) und den Umstand, daß es teilweise (zu D) beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Angeklagter. Während primäres Anfechtungsziel von Nilgün G***** die Anwendung der §§ 12 bzw 13 JGG ist, strebt Zeynep Y***** allein die Herabsetzung der Strafe an.Dagegen richten sich die Berufungen beider Angeklagter. Während primäres Anfechtungsziel von Nilgün G***** die Anwendung der Paragraphen 12, bzw 13 JGG ist, strebt Zeynep Y***** allein die Herabsetzung der Strafe an.
Keine der begehrten Strafkorrekturen ist berechtigt.
Angesichts der Tatsache, daß nicht einmal eine zweimalige Festnahme mit anschließender Verwahrungshaft Nilgün G***** zu einer Beherrschung ihres hohen Aggressionspotentials veranlassen konnte, sie sich vielmehr kurze Zeit später (C/II) zur Austragung eines bewußt provozierten Streites sogar vorsorglich mit einem Messer bewaffnete und mit diesem dann auch tatsächlich auf ihren Widersacher losging, entbehrt die Berufungsbehauptung, bereits die Teilnahme an der Hauptverhandlung habe diese Angeklagte so beeindruckt, daß allein dadurch ein hinreichend präventiver Effekt gegeben sei, jedweder realen Grundlage.
Daß die Straftaten jeweils aus einer Eskalation von Auseinandersetzungen resultierten, wie sie unter Jugendlichen nicht unüblich sind, kann Nilgün G***** nicht als mildernd für sich reklamieren, weil allein sie und ihre Komplizin jeweils diese Entgleisung verschuldeten. Eben deshalb bedarf es in spezialpräventiver Hinsicht nach Lage des Falles der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe, um möglicherweise doch noch eine Verhaltensänderung bewirken zu können.
An diesem Erfordernis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Nilgün G***** in vorweggenommener Befolgung der ihr aufgetragenen Weisung (ON 24) bereits jetzt einen Antiaggressionskurs besucht.
Auf Grund des beträchtlichen Fehlverhaltens der beiden Angeklagten ist im Gegensatz zum jeweiligen Berufungsstandpunkt auch die Höhe der gefundenen Sanktion nicht unangemessen. Dies umsoweniger, als dem von Nilgün G***** ins Treffen geführten Argument einer nicht ausreichenden Berücksichtigung ihres ordentlichen Lebenswandels angesichts der Tatsache, daß sie, mag sie auch unbescholten sein, bereits mehrmals in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung trat (9), der Boden entzogen ist.
Der Berufung der Angeklagten Y***** zuwider trägt die verhängte Freiheitsstrafe allen Besonderheiten des konkreten Straffalles, namentlich dem geringen Wert der Raubbeute und ihrer Rückstellung einen Tag nach der Tat, ausreichend Rechnung.
Eine gegenüber ihrer Komplizin nennenswert reduzierte geistige Befindlichkeit der Angeklagten Y***** ist nicht aktenkundig. Daß sie die Sonderschule besuchte, macht die Strafe in Relation zu Nilgün G***** daher nicht unangemessen. Aber auch das etwas geringere Alter dieser Angeklagten und ihre nicht ganz so ausgeprägten brutalen Neigungen wie jene ihrer Mittäterin, fallen nicht so sehr ins Gewicht, daß deshalb im Interesse einer Strafenharmonisierung eine Reduzierung der über Zeynep Y***** verhängten Freiheitsstrafe erforderlich wäre.
Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die von der Angeklagten Nilgün G***** überdies angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.