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Entscheidung 12 Os 36/00×

Entscheidung 12 Os 36/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/00

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Renate D***** wegen Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, GZ 21 Bs 26/00 (ON 216), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Dr. Renate D***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1999, GZ 6 a römisch fünf r 9682/86-213, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Ersatz vermögensrechtlicher, (hier) durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandener Nachteile abgewiesen wurde, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Dr. Renate D***** ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (Paragraph 357, Absatz 3, StPO); sie war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E57968 12D00360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00036..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0120OS00036_0000000_000