Entscheidung 12 Os 36/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Renate D***** wegen § 2 Abs 1 lit b StEG über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, GZ 21 Bs 26/00 (ON 216), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Renate D***** wegen Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, GZ 21 Bs 26/00 (ON 216), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Dr. Renate D***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1999, GZ 6 a Vr 9682/86-213, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Ersatz vermögensrechtlicher, (hier) durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandener Nachteile abgewiesen wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Dr. Renate D***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1999, GZ 6 a römisch fünf r 9682/86-213, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Ersatz vermögensrechtlicher, (hier) durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandener Nachteile abgewiesen wurde, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Dr. Renate D***** ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (§ 357 Abs 3 StPO); sie war daher zurückzuweisen.Die dagegen erhobene Beschwerde der Dr. Renate D***** ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (Paragraph 357, Absatz 3, StPO); sie war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00036..0413.000
Dokumentnummer
JJT_20000413_OGH0002_0120OS00036_0000000_000