Soweit die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages, der Sache nach auch den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 344 StPO), soweit sie sich im Umfang konkreter Anfechtungsargumente allein gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes auf § 345 Abs 1 Z 4, 8, 10a und 12 StPO gründet, insgesamt nicht berechtigt.Soweit die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages, der Sache nach auch den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO), soweit sie sich im Umfang konkreter Anfechtungsargumente allein gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 8, 10 a und 12 StPO gründet, insgesamt nicht berechtigt.
Da mit Nichtigkeit nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines nach § 271 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, nicht aber dessen (allenfalls mangelhafter) Inhalt bedroht ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 EGr 51), kann der Umstand, dass dem Hauptverhandlungsprotokoll weder "die Zeitdauer der Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden" noch "die Zeitdauer der Abstimmung der Geschworenen" zu entnehmen ist (Z 4), vorweg auf sich beruhen.Da mit Nichtigkeit nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines nach Paragraph 271, StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, nicht aber dessen (allenfalls mangelhafter) Inhalt bedroht ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, EGr 51), kann der Umstand, dass dem Hauptverhandlungsprotokoll weder "die Zeitdauer der Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden" noch "die Zeitdauer der Abstimmung der Geschworenen" zu entnehmen ist (Ziffer 4,), vorweg auf sich beruhen.
Auch der Beschwerdeeinwand (Z 8), wonach die Rechtsbelehrung insoweit mangelhaft und unvollständig war, als im Zusammenhang mit den Ausführungen ""Allgemeines-Vorsatz"" die Rechtsprechung hiezu im Detail nicht angeführt wurde", entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung:Auch der Beschwerdeeinwand (Ziffer 8,), wonach die Rechtsbelehrung insoweit mangelhaft und unvollständig war, als im Zusammenhang mit den Ausführungen ""Allgemeines-Vorsatz"" die Rechtsprechung hiezu im Detail nicht angeführt wurde", entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung:
Denn er übergeht zum einen sowohl die den Begriff des bedingten Vorsatzes als auch jenen der vollen Berauschung ohnehin (richtig und) vollständig erfassenden Instruktionspassagen (457, 481/II), unterlegt der demonstrativen Anführung von Umständen, die auf eine hochgradige Bewusstseinstrübung hinweisen - insoweit durch die Aktenlage nicht gedeckt -, dass "die dort geschilderten Umstände bzw Verhaltensmuster" (als Prämissen für die Annahme voller Berauschung) "auftreten müssen", und vernachlässigt darüber hinaus, indem auf eine - fallbezogen gar nicht aktuelle "Gleichgültigkeit" des Angeklagten (der sich in der Hauptverhandlung stereotyp dahin verantwortete, "nicht darüber nachgedacht" zu haben) zu den Tatmodalitäten und -folgen abgestellt wird, durchwegs die tatsächlich gewählten Einlassungsvarianten des Angeklagten in subjektiver Hinsicht.
Im Hinblick auf die detailreiche Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren, wonach er Andrea G***** zunächst mit voller Wucht mehrfach Schläge mit einem (1,56 kg schweren - 167/II) Schlosserhammer gegen den Kopf versetzte, sodann - als sie zu Boden gefallen war - weiter mit dem Hammer (insgesamt zumindest zwölf Mal - 419/II) auf den Kopf des Tatopfers einschlug, in weiterer Folge (zur Reduzierung des Aufdeckungsrisikos) beim Verlassen des Raumes die Türe zuzog und verriegelte, "damit sie nicht so schnell gefunden wird" und dabei "mit dem Tod dieser Frau einverstanden war" (ON 3, 4), ergeben sich aus den Akten keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (10a). Die Rüge unternimmt vielmehr der Sache nach bei gleichzeitiger Durchbrechung des Neuerungsverbotes durch Hinweis auf die Fachmeinung verfahrensfremder Personen - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz deutlich macht - bloß den Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß § 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Im Hinblick auf die detailreiche Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren, wonach er Andrea G***** zunächst mit voller Wucht mehrfach Schläge mit einem (1,56 kg schweren - 167/II) Schlosserhammer gegen den Kopf versetzte, sodann - als sie zu Boden gefallen war - weiter mit dem Hammer (insgesamt zumindest zwölf Mal - 419/II) auf den Kopf des Tatopfers einschlug, in weiterer Folge (zur Reduzierung des Aufdeckungsrisikos) beim Verlassen des Raumes die Türe zuzog und verriegelte, "damit sie nicht so schnell gefunden wird" und dabei "mit dem Tod dieser Frau einverstanden war" (ON 3, 4), ergeben sich aus den Akten keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (10a). Die Rüge unternimmt vielmehr der Sache nach bei gleichzeitiger Durchbrechung des Neuerungsverbotes durch Hinweis auf die Fachmeinung verfahrensfremder Personen - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz deutlich macht - bloß den Versuch, die der Anfechtung nach Art einer Schuldberufung entrückte, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) schließlich entbehrt, indem sie "auch unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo" eine Tatbeurteilung nach § 287 (iVm § 87) StGB anstrebt, der gesetzmäßigen Ausführung. Denn der Angeklagte bekämpft damit in unzulässiger Weise das Verdikt der Geschworenen, indem er sich - nach Art einer bloßen Schuldberufung - gegen deren in freier Beweiswürdigung getroffene Tatsachenannahmen wendet, die im Wahrspruch ihren Niederschlag fanden (Mayerhofer aaO § 345 Z 12 E 15 uva).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) schließlich entbehrt, indem sie "auch unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo" eine Tatbeurteilung nach Paragraph 287, in Verbindung mit Paragraph 87,) StGB anstrebt, der gesetzmäßigen Ausführung. Denn der Angeklagte bekämpft damit in unzulässiger Weise das Verdikt der Geschworenen, indem er sich - nach Art einer bloßen Schuldberufung - gegen deren in freier Beweiswürdigung getroffene Tatsachenannahmen wendet, die im Wahrspruch ihren Niederschlag fanden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 12, E 15 uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; § 285d Abs 1 Z 2 StPO, jeweils in Verbindung mit § 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf §§ 285i, 344 StPO.Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf Paragraphen 285 i, 344, StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.