Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred M***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Jänner 2002, GZ 26 Hv 1101/01t-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred M***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Jänner 2002, GZ 26 Hv 1101/01t-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred M***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. September 2001 in Innsbruck Verantwortlichen des dortigen S***** Marktes eine Flasche Metaxa im Wert von 11,61 Euro mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er der Filialleiterin Emina J***** einen Stoß gegen die linke Schulter versetzte, wodurch sie zur Seite weichen musste.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred M***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. September 2001 in Innsbruck Verantwortlichen des dortigen S***** Marktes eine Flasche Metaxa im Wert von 11,61 Euro mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er der Filialleiterin Emina J***** einen Stoß gegen die linke Schulter versetzte, wodurch sie zur Seite weichen musste.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Intensität der im Sinn des § 131 StGB eingesetzten Gewalt hinreichend deutlich dahingehend beschrieben, dass sie ausreichte, die Freigabe des Weges aus dem Geschäftslokal durch die Filialleiterin zu erzwingen (US 4), und diese Annahme mit dem Hinweis auf die glaubwürdig bekundete tatbedingte Erregung des Opfers auch logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 4 iVm S 27).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Intensität der im Sinn des Paragraph 131, StGB eingesetzten Gewalt hinreichend deutlich dahingehend beschrieben, dass sie ausreichte, die Freigabe des Weges aus dem Geschäftslokal durch die Filialleiterin zu erzwingen (US 4), und diese Annahme mit dem Hinweis auf die glaubwürdig bekundete tatbedingte Erregung des Opfers auch logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 4 in Verbindung mit S 27).
Indem die Rechtsrüge sowohl aus Z 9 lit b, als auch aus Z 10 - der Beschwerdeführer strebt die Beurteilung der Tat als Entwendung und mangels Ermächtigung (§ 141 Abs 2 StGB) den Freispruch von der Anklage an - diesen konstatierten Tatumstand übergeht, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge sowohl aus Ziffer 9, Litera b,, als auch aus Ziffer 10, - der Beschwerdeführer strebt die Beurteilung der Tat als Entwendung und mangels Ermächtigung (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) den Freispruch von der Anklage an - diesen konstatierten Tatumstand übergeht, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00036.02.0604.000
Dokumentnummer
JJT_20020604_OGH0002_0120OS00036_0200000_000