Der gegen die bedingte Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme gerichteten, aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Gemäß § 45 Abs 1 zweiter Satz StGB darf die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Schon aus dem Gesetzeswortlaut („zugleich mit der Strafe") ergibt sich, dass eine bedingte Nachsicht der Unterbringung nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsicht in Betracht kommt (Ratz in WK2 § 45 Rz l; EvBl 1999/214). Auf Grund der eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers ist es - entgegen der in der Gegenausführung des Angeklagten vertretenen Auffassung - den Gerichten verwehrt, fallbezogen „ausnahmsweise" die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB bedingt nachzusehen.Der gegen die bedingte Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme gerichteten, aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz StGB darf die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Schon aus dem Gesetzeswortlaut („zugleich mit der Strafe") ergibt sich, dass eine bedingte Nachsicht der Unterbringung nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsicht in Betracht kommt (Ratz in WK2 Paragraph 45, Rz l; EvBl 1999/214). Auf Grund der eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers ist es - entgegen der in der Gegenausführung des Angeklagten vertretenen Auffassung - den Gerichten verwehrt, fallbezogen „ausnahmsweise" die Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bedingt nachzusehen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch, die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB gemäß § 45 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen, sowie der zugleich nach §§ 50, 51 StGB gefasste Beschluss ersatzlos aufzuheben.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch, die Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen, sowie der zugleich nach Paragraphen 50, 51, StGB gefasste Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Bei der Bemessung der oben bezeichneten teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen das „umfassende" Geständnis und die Enthemmung durch Alkohol.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich ausschließlich gegen die bedingte Nachsicht des Strafteils von zehn Monaten richtet, ist gleichfalls berechtigt.
Zutreffend weist die Berufungswerberin darauf hin, dass das Vorleben des Angeklagten durch eine Vielzahl (wenngleich verjährter) sexueller Missbrauchsaktivitäten zum Nachteil seiner Tochter Ingrid und seiner Stieftochter Gudrun jeweils über einen längeren Zeitraum schwer getrübt ist, die seine Gefährlichkeit massiv indizieren. Berücksichtigt man ferner, dass er „überhaupt keinen kritischen Zugang" (Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** S 301) zu seiner psychosexuellen Störung hat, so wird deutlich, dass der bedingten Nachsicht eines Strafteils sinnfällig insbesondere spezial-, aber auch generalpräventive Hindernisses entgegenstehen. Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Zutreffend weist die Berufungswerberin darauf hin, dass das Vorleben des Angeklagten durch eine Vielzahl (wenngleich verjährter) sexueller Missbrauchsaktivitäten zum Nachteil seiner Tochter Ingrid und seiner Stieftochter Gudrun jeweils über einen längeren Zeitraum schwer getrübt ist, die seine Gefährlichkeit massiv indizieren. Berücksichtigt man ferner, dass er „überhaupt keinen kritischen Zugang" (Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** S 301) zu seiner psychosexuellen Störung hat, so wird deutlich, dass der bedingten Nachsicht eines Strafteils sinnfällig insbesondere spezial-, aber auch generalpräventive Hindernisses entgegenstehen. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.