Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) interpretiert lediglich die im Urteil erwogenen Beweisergebnisse zur festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise anders als die erkennenden Richter und zeigt solcherart keinen Fehler im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) interpretiert lediglich die im Urteil erwogenen Beweisergebnisse zur festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise anders als die erkennenden Richter und zeigt solcherart keinen Fehler im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.
Dass der Nichtigkeitswerber vor Fahrtantritt Gespräche über den zu entrichtenden Fahrpreis geführt hatte, steht dem zum Schuldspruch II angenommenen, von Anbeginn an vorhandenen Täuschungsvorsatz betreffend die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht entgegen, sodass der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf eines inneren Widerspruchs ebenso ins Leere geht wie der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Einwand eines infolge Undeutlichkeit der Konstatierungen vorliegenden inhaltlichen Mangels an Feststellungen zum Täuschungsvorsatz.Dass der Nichtigkeitswerber vor Fahrtantritt Gespräche über den zu entrichtenden Fahrpreis geführt hatte, steht dem zum Schuldspruch römisch zwei angenommenen, von Anbeginn an vorhandenen Täuschungsvorsatz betreffend die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht entgegen, sodass der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf eines inneren Widerspruchs ebenso ins Leere geht wie der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand eines infolge Undeutlichkeit der Konstatierungen vorliegenden inhaltlichen Mangels an Feststellungen zum Täuschungsvorsatz.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung beim Einbruchsdiebstahl. Die dazu geltend gemachte Rüge eines Mangels an Feststellungen zeigt aber nicht auf, welche zusätzlichen Konstatierungen im Sinne der §§ 70, 130 vierter Fall StGB geboten gewesen wären.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung beim Einbruchsdiebstahl. Die dazu geltend gemachte Rüge eines Mangels an Feststellungen zeigt aber nicht auf, welche zusätzlichen Konstatierungen im Sinne der Paragraphen 70, 130, vierter Fall StGB geboten gewesen wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.