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Entscheidung 12 Os 36/08y×

Entscheidung 12 Os 36/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/08y

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 3, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. November 2007, GZ 39 Hv 133/07s-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Otto L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (römisch eins) sowie des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wiener Neustadt

römisch eins. am 18. April 2007 im Urteilsspruch näher angeführte fremde bewegliche Sachen Ingrid K***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem er die Fensterscheibe des Gasthauses „F*****" einschlug und durch das Fenster in das Lokal einstieg, wobei er den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch zwei. am 19. Mai 2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mustafa K***** durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung einer Taxifahrt im Wert von 20,35 EUR, verleitet, die Günter P***** mangels Zahlung des Fuhrlohns am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) interpretiert lediglich die im Urteil erwogenen Beweisergebnisse zur festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise anders als die erkennenden Richter und zeigt solcherart keinen Fehler im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.

Dass der Nichtigkeitswerber vor Fahrtantritt Gespräche über den zu entrichtenden Fahrpreis geführt hatte, steht dem zum Schuldspruch römisch zwei angenommenen, von Anbeginn an vorhandenen Täuschungsvorsatz betreffend die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht entgegen, sodass der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf eines inneren Widerspruchs ebenso ins Leere geht wie der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand eines infolge Undeutlichkeit der Konstatierungen vorliegenden inhaltlichen Mangels an Feststellungen zum Täuschungsvorsatz.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung beim Einbruchsdiebstahl. Die dazu geltend gemachte Rüge eines Mangels an Feststellungen zeigt aber nicht auf, welche zusätzlichen Konstatierungen im Sinne der Paragraphen 70, 130, vierter Fall StGB geboten gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87196 12Os36.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00036.08Y.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0120OS00036_08Y0000_000