Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Tatsachenrüge ist vorweg zu erwidern, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Die Tatsachenrüge will demnach nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Erwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780; 12 Os 189/08y).
Die vom Nichtigkeitswerber ins Treffen geführten Argumente,
- durch die unversperrte (lediglich ins Schloss gefallene) Eingangstüre wären die späteren Opfer jedenfalls vorgewarnt gewesen, sodass der Angeklagte, wäre er tatsächlich der Täter gewesen, als früherer Privatdetektiv alles unternommen hätte, dies zu vermeiden,
- in der Wohnung hätte sich in einer Vase ein Zweitschlüssel befunden, den jedermann wegnehmen hätte können, jedoch die Wohnung nicht hätte versperren können, hätte er ihn dorthin zurückgelegt,
- es wäre für den Angeklagten ein leichtes gewesen, die in seinem Besitz befindlichen, die Türe der Tatortwohnung sperrenden Schlüssel zu beseitigen, wobei es durchaus möglich sei, „gleichsperrige“ Schlösser auch zu unterschiedlichen Zeiten zu erwerben,
- schließlich sei es anderen Personen bekannt gewesen, dass die Opfer in der Nacht zum 9. Jänner 2009 nicht in ihrer Wohnung nächtigen würden, sodass dies für jemanden, der diese lediglich „warnen“, nicht aber töten hätte wollen, der richtige Zeitpunkt gewesen sei,
stellen sich bloß als eigenständige, spekulative Beweiswerterwägungen dar, die jedenfalls nicht geeignet sind, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Geschworenen zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken.
Ausgehend vom unstrittigen Zusammentreffen des Angeklagten mit den in Aussicht genommenen Opfern am 8. Jänner 2009 gegen 22:30 Uhr im achten Wiener Gemeindebezirk und der von ihm aufgestellten Prämisse, letztere wären mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 40 Minuten in ihrer Wohnung gewesen, behauptet der Beschwerdeführer, er hätte riskiert, von diesen angetroffen zu werden, wäre er tatsächlich um 22 Uhr (gemeint wohl: 23 Uhr) in deren Wohnung gewesen; außerdem hätte er gewusst, dass nach fünf bis zehn Minuten noch kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entstanden sein konnte, sodass ihm damit hätte klar sein müssen, dass eine Explosion der Wohnung und damit der Tod der Opfer nicht hätte eintreten können. Er legt jedoch nicht dar, warum er hätte darauf schließen müssen, Dargica T***** und Sasa M***** würden umgehend nach Hause fahren.
Nicht an den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Christina S***** in der Hauptverhandlung orientiert sich die Behauptung, es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass jemand beim Einschneiden den Schlauch (zur Propangasflasche) angreife und dabei keine DNA-Spur hinterlasse, sodass jedermann als Täter in Frage komme. Dr. S***** ist nämlich unzweifelhaft vom Vorliegen einer dem Angeklagten zuzurechnenden DNA-Spur im Bereich der Einschnittstelle des Verbindungsschlauchs ausgegangen und hat lediglich das Fehlen von dessen Spuren am Handregler der Propangasflasche dahin interpretiert, dass daraus keine be- oder entlastenden Schlüsse gezogen werden könnten (S 53 in ON 141; vgl auch S 7 in ON 51, S 3 f in ON 84).Nicht an den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Christina S***** in der Hauptverhandlung orientiert sich die Behauptung, es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass jemand beim Einschneiden den Schlauch (zur Propangasflasche) angreife und dabei keine DNA-Spur hinterlasse, sodass jedermann als Täter in Frage komme. Dr. S***** ist nämlich unzweifelhaft vom Vorliegen einer dem Angeklagten zuzurechnenden DNA-Spur im Bereich der Einschnittstelle des Verbindungsschlauchs ausgegangen und hat lediglich das Fehlen von dessen Spuren am Handregler der Propangasflasche dahin interpretiert, dass daraus keine be- oder entlastenden Schlüsse gezogen werden könnten (S 53 in ON 141; vergleiche auch S 7 in ON 51, S 3 f in ON 84).
Dass der Sachverständige DI Gottfried Sch***** in der Hauptverhandlung angegeben habe, der Täter hätte den Schlauch gar nicht angreifen müssen, um den Schnitt zu setzen (dies bezieht sich offenbar auf dessen Ausführungen „ … es ist am einfachsten, gleich nach der Verschraubung einzuschneiden, weil da brauche ich nur mit dem Messer arbeiten und brauche die Flasche nicht zu halten, sondern einfach nur mit Ansetzen des Messers.“ [S 49 in ON 141]), und auch einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Stunden für den Austritt des Gases (bloß) als möglich angenommen hat (S 17 in ON 54), lässt ebenfalls keine gravierenden Bedenken gegen eine Täterschaft des Angeklagten aufkommen.
Unter Miteinbeziehung des vom Angeklagten stets geleugneten Umstands, dass er sich um 22:51 Uhr des 8. Jänner 2009 in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden hat (S 67 in ON 13, S 5 f in ON 74), des Inhalts der von ihm verfassten SMS-Nachrichten (vgl etwa S 167 in ON 5) und der unstrittig im Besitz des Angeklagten befindlichen, die Wohnung der Tatopfer sperrenden Schlüssel (S 7 in ON 35) vermag die Beschwerde daher insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.Unter Miteinbeziehung des vom Angeklagten stets geleugneten Umstands, dass er sich um 22:51 Uhr des 8. Jänner 2009 in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden hat (S 67 in ON 13, S 5 f in ON 74), des Inhalts der von ihm verfassten SMS-Nachrichten vergleiche etwa S 167 in ON 5) und der unstrittig im Besitz des Angeklagten befindlichen, die Wohnung der Tatopfer sperrenden Schlüssel (S 7 in ON 35) vermag die Beschwerde daher insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.