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Entscheidung 12 Os 36/10a×

Entscheidung 12 Os 36/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/10a

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ekrem A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16. Dezember 2009, GZ 421 Hv 2/09w-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ekrem A***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 8. Jänner 2009 in Wien

römisch eins.) versucht, Dargica T***** und Sasa M***** zu töten, indem er mit einem Zweitschlüssel in deren Wohnung eindrang, den Verbindungsschlauch zwischen Gasflasche und Propangasheizgerät einschnitt, wodurch ein Flüssiggasgemisch aus 80 % Propan und 20 % Butan ausströmte und mit der vorhandenen Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildete, wobei er davon ausging, dass die Opfer demnächst in ihre Wohnung zurückkehren und den Lichtschalter betätigen würden, wodurch die Zündquelle im Lichtschalter eine Explosion des Gas-Luft-Gemisches auslösen sollte, wodurch Dragica T***** und Sasa M***** in der Folge durch die bei der Explosion entstandene Druckwelle entweder aus der Wohnung im dritten Stock durch das Fenster in den Innenhof des Hauses verlagert worden und aufgrund des Sturzes gestorben wären oder aufgrund dieser Druckwelle eine tödliche Luftembolie erlitten hätten;

römisch zwei.) anders als durch eine der in Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, nämlich für das Zinshaus in *****, herbeigeführt, indem er mit einem Zweitschlüssel in die Wohnung *****, eindrang und dort den Verbindungsschlauch zwischen Gasflasche und Propangasheizgerät einschnitt, wodurch ein Flüssiggasgemisch aus 80 % Propan und 20 % Butan ausströmte und mit der vorhandenen Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildete, das in der Folge zur Explosion gelangte, wodurch Wohnungsfenster mit Rahmen auf die Straße und in den Hof geschleudert, Einrichtungsgegenstände aus der Verankerung gerissen wurden und umstürzten, sowie erhebliche Rissbildungen an den Wänden entstanden;

römisch drei.) fremde Sachen, nämlich Fenster samt Rahmen, Mauerteile und Einrichtungsgegenstände der Wohnung *****, zerstört bzw beschädigt, wobei der Schaden jedenfalls 3.000 Euro überstieg, indem er mit einem Zweitschlüssel in die genannte Wohnung eindrang und dort den Verbindungsschlauch zwischen Gasflasche und Propangasheizgerät einschnitt, wodurch ein Flüssiggasgemisch aus 80 % Propan und 20 % Butan ausströmte und mit der vorhandenen Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildete, das in der Folge zur Explosion gelangte.

Die Geschworenen hatten die auf die Verwirklichung des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB gestellten Hauptfragen bejaht. Auf das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB gerichtete Eventualfragen blieben demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Tatsachenrüge ist vorweg zu erwidern, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Die Tatsachenrüge will demnach nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Erwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780; 12 Os 189/08y).

Die vom Nichtigkeitswerber ins Treffen geführten Argumente,

- durch die unversperrte (lediglich ins Schloss gefallene) Eingangstüre wären die späteren Opfer jedenfalls vorgewarnt gewesen, sodass der Angeklagte, wäre er tatsächlich der Täter gewesen, als früherer Privatdetektiv alles unternommen hätte, dies zu vermeiden,

- in der Wohnung hätte sich in einer Vase ein Zweitschlüssel befunden, den jedermann wegnehmen hätte können, jedoch die Wohnung nicht hätte versperren können, hätte er ihn dorthin zurückgelegt,

- es wäre für den Angeklagten ein leichtes gewesen, die in seinem Besitz befindlichen, die Türe der Tatortwohnung sperrenden Schlüssel zu beseitigen, wobei es durchaus möglich sei, „gleichsperrige“ Schlösser auch zu unterschiedlichen Zeiten zu erwerben,

- schließlich sei es anderen Personen bekannt gewesen, dass die Opfer in der Nacht zum 9. Jänner 2009 nicht in ihrer Wohnung nächtigen würden, sodass dies für jemanden, der diese lediglich „warnen“, nicht aber töten hätte wollen, der richtige Zeitpunkt gewesen sei,

stellen sich bloß als eigenständige, spekulative Beweiswerterwägungen dar, die jedenfalls nicht geeignet sind, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Geschworenen zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken.

Ausgehend vom unstrittigen Zusammentreffen des Angeklagten mit den in Aussicht genommenen Opfern am 8. Jänner 2009 gegen 22:30 Uhr im achten Wiener Gemeindebezirk und der von ihm aufgestellten Prämisse, letztere wären mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 40 Minuten in ihrer Wohnung gewesen, behauptet der Beschwerdeführer, er hätte riskiert, von diesen angetroffen zu werden, wäre er tatsächlich um 22 Uhr (gemeint wohl: 23 Uhr) in deren Wohnung gewesen; außerdem hätte er gewusst, dass nach fünf bis zehn Minuten noch kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entstanden sein konnte, sodass ihm damit hätte klar sein müssen, dass eine Explosion der Wohnung und damit der Tod der Opfer nicht hätte eintreten können. Er legt jedoch nicht dar, warum er hätte darauf schließen müssen, Dargica T***** und Sasa M***** würden umgehend nach Hause fahren.

Nicht an den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Christina S***** in der Hauptverhandlung orientiert sich die Behauptung, es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass jemand beim Einschneiden den Schlauch (zur Propangasflasche) angreife und dabei keine DNA-Spur hinterlasse, sodass jedermann als Täter in Frage komme. Dr. S***** ist nämlich unzweifelhaft vom Vorliegen einer dem Angeklagten zuzurechnenden DNA-Spur im Bereich der Einschnittstelle des Verbindungsschlauchs ausgegangen und hat lediglich das Fehlen von dessen Spuren am Handregler der Propangasflasche dahin interpretiert, dass daraus keine be- oder entlastenden Schlüsse gezogen werden könnten (S 53 in ON 141; vergleiche auch S 7 in ON 51, S 3 f in ON 84).

Dass der Sachverständige DI Gottfried Sch***** in der Hauptverhandlung angegeben habe, der Täter hätte den Schlauch gar nicht angreifen müssen, um den Schnitt zu setzen (dies bezieht sich offenbar auf dessen Ausführungen „ … es ist am einfachsten, gleich nach der Verschraubung einzuschneiden, weil da brauche ich nur mit dem Messer arbeiten und brauche die Flasche nicht zu halten, sondern einfach nur mit Ansetzen des Messers.“ [S 49 in ON 141]), und auch einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Stunden für den Austritt des Gases (bloß) als möglich angenommen hat (S 17 in ON 54), lässt ebenfalls keine gravierenden Bedenken gegen eine Täterschaft des Angeklagten aufkommen.

Unter Miteinbeziehung des vom Angeklagten stets geleugneten Umstands, dass er sich um 22:51 Uhr des 8. Jänner 2009 in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden hat (S 67 in ON 13, S 5 f in ON 74), des Inhalts der von ihm verfassten SMS-Nachrichten vergleiche etwa S 167 in ON 5) und der unstrittig im Besitz des Angeklagten befindlichen, die Wohnung der Tatopfer sperrenden Schlüssel (S 7 in ON 35) vermag die Beschwerde daher insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00036.10A.0812.000

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100812_OGH0002_0120OS00036_10A0000_000