Entscheidung 12 Os 36/12d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach § 3h VG, AZ 411 Hv 1/05v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Februar 2012, AZ 18 Bs 13/12m, nach Einsichnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VG, AZ 411 Hv 1/05v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Februar 2012, AZ 18 Bs 13/12m, nach Einsichnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des DI Wolfgang F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2011, GZ 411 Hv 1/05v-77 nicht Folge, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des DI Wolfgang F***** vom 5. März 2012 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des DI Wolfgang F***** vom 5. März 2012 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00036.12D.0412.000
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120412_OGH0002_0120OS00036_12D0000_000