Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags wurde zu 2./ des Schuldspruchs kein Vorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags wurde zu 2./ des Schuldspruchs kein Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zu 1./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aus, aus den belastenden Angaben des Opfers wäre „für die subjektive Tatseite nichts gewonnen“, und verkennt damit, dass aus äußeren Umständen der Tat durchaus auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0116882; US 12).Zu 1./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) aus, aus den belastenden Angaben des Opfers wäre „für die subjektive Tatseite nichts gewonnen“, und verkennt damit, dass aus äußeren Umständen der Tat durchaus auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0116882; US 12).
Indem der Rechtsmittelwerber argumentiert, aus dem Versuch, das Opfer zu küssen, dem Griff an ihre Brust und dem Hantieren an ihrem Hosenbund könne keinesfalls zwingend auf einen Vergewaltigungsvorsatz geschlossen werden, verkennt er, dass das Gericht berechtigt ist (§ 258 Abs 2 StPO), nicht nur „zwingende“ Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).Indem der Rechtsmittelwerber argumentiert, aus dem Versuch, das Opfer zu küssen, dem Griff an ihre Brust und dem Hantieren an ihrem Hosenbund könne keinesfalls zwingend auf einen Vergewaltigungsvorsatz geschlossen werden, verkennt er, dass das Gericht berechtigt ist (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), nicht nur „zwingende“ Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
Das weitere Vorbringen, der Angeklagte reagiere eben rasch über und wäre überdies von Katarina Es***** bei einem Zusammentreffen vor der Tat provoziert worden, weil sie ihn angeschrien und ihm den „Stinkefinger“ gezeigt habe, betreffend die Tat könne „maximal von einer Rangelei“, aber sicherlich nicht von einer Vergewaltigung gesprochen werden, bekämpft lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne eine Anfechtungskategorie der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO anzusprechen.Das weitere Vorbringen, der Angeklagte reagiere eben rasch über und wäre überdies von Katarina Es***** bei einem Zusammentreffen vor der Tat provoziert worden, weil sie ihn angeschrien und ihm den „Stinkefinger“ gezeigt habe, betreffend die Tat könne „maximal von einer Rangelei“, aber sicherlich nicht von einer Vergewaltigung gesprochen werden, bekämpft lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne eine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anzusprechen.
Inwiefern entscheidend oder erheblich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399, 409) sein sollte, dass das Opfer den Angeklagten während der Tat in die Hand biss, sodass dieser verletzt wurde, bleibt offen (Z 5 zweiter Fall).Inwiefern entscheidend oder erheblich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399, 409) sein sollte, dass das Opfer den Angeklagten während der Tat in die Hand biss, sodass dieser verletzt wurde, bleibt offen (Ziffer 5, zweiter Fall).
Die von der Nichtigkeitsbeschwerde vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 10 ff.Die von der Nichtigkeitsbeschwerde vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 10 ff.
Inwiefern die Zeugenaussage des Freundes des Opfers erörterungsbedürftig sein sollte, wonach es am Tatabend nach einer Auseinandersetzung alleine fort gegangen sei, wird nicht klar (Z 5 zweiter Fall).Inwiefern die Zeugenaussage des Freundes des Opfers erörterungsbedürftig sein sollte, wonach es am Tatabend nach einer Auseinandersetzung alleine fort gegangen sei, wird nicht klar (Ziffer 5, zweiter Fall).
Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0099431). Indem der Nichtigkeitswerber darauf verweist, dass die Zeugin Es***** in der Hauptverhandlung nicht aussagte, der Angeklagte habe ihren Gürtel abgerissen, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht dargetan, zumal die Zeugin im Ermittlungsverfahren – vom Schöffengericht richtig wiedergegeben – sehr wohl diese Aussage tätigte (ON 2 S 37; US 10).Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0099431). Indem der Nichtigkeitswerber darauf verweist, dass die Zeugin Es***** in der Hauptverhandlung nicht aussagte, der Angeklagte habe ihren Gürtel abgerissen, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht dargetan, zumal die Zeugin im Ermittlungsverfahren – vom Schöffengericht richtig wiedergegeben – sehr wohl diese Aussage tätigte (ON 2 S 37; US 10).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) großteils wortident das zu Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erstattete Vorbringen wiederholt und ausführt, es ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachen, verkennt sie die unterschiedlichen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Es gelingt ihr jedenfalls nicht, gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0119583).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) großteils wortident das zu Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erstattete Vorbringen wiederholt und ausführt, es ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachen, verkennt sie die unterschiedlichen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Es gelingt ihr jedenfalls nicht, gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 71a), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (§§ Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 71a), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (Paragraphen
294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen der privatrechtlichen Ansprüche ergibt (§ 285i StPO).294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen der privatrechtlichen Ansprüche ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.