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Entscheidung 12 Os 36/17m×

Entscheidung 12 Os 36/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/17m

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yunus E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 5. Dezember 2016, GZ 22 Hv 33/16t-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen der privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yunus E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall (1./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in H*****

1./ am 17. November 2015 Katarina Es***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie von hinten an beiden Schultern packte, gegen eine Eingangstür drückte, sie in die Brust biss, sie zu Boden stieß, ihr Kopfstöße gegen Stirn und Nase versetzte und mit einer Hand in ihren Hosenbund fuhr und ihren Gürtel abriss, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine tiefe Bisswunde an der linken Brust (US 5, 14), sowie eine 24 Tage überdauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (mit Schlafstörungen, Alpträumen, starken Angstzuständen, Wiedererlebenssymptomen und Rückzugsverhalten; US 6) zur Folge hatte;

2./ bis zum 25. November 2015, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Springmesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags wurde zu 2./ des Schuldspruchs kein Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zu 1./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) aus, aus den belastenden Angaben des Opfers wäre „für die subjektive Tatseite nichts gewonnen“, und verkennt damit, dass aus äußeren Umständen der Tat durchaus auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0116882; US 12).

Indem der Rechtsmittelwerber argumentiert, aus dem Versuch, das Opfer zu küssen, dem Griff an ihre Brust und dem Hantieren an ihrem Hosenbund könne keinesfalls zwingend auf einen Vergewaltigungsvorsatz geschlossen werden, verkennt er, dass das Gericht berechtigt ist (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), nicht nur „zwingende“ Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen, welche, wenn sie logisch, somit vertretbar sind, als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).

Das weitere Vorbringen, der Angeklagte reagiere eben rasch über und wäre überdies von Katarina Es***** bei einem Zusammentreffen vor der Tat provoziert worden, weil sie ihn angeschrien und ihm den „Stinkefinger“ gezeigt habe, betreffend die Tat könne „maximal von einer Rangelei“, aber sicherlich nicht von einer Vergewaltigung gesprochen werden, bekämpft lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne eine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anzusprechen.

Inwiefern entscheidend oder erheblich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399, 409) sein sollte, dass das Opfer den Angeklagten während der Tat in die Hand biss, sodass dieser verletzt wurde, bleibt offen (Ziffer 5, zweiter Fall).

Die von der Nichtigkeitsbeschwerde vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 10 ff.

Inwiefern die Zeugenaussage des Freundes des Opfers erörterungsbedürftig sein sollte, wonach es am Tatabend nach einer Auseinandersetzung alleine fort gegangen sei, wird nicht klar (Ziffer 5, zweiter Fall).

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0099431). Indem der Nichtigkeitswerber darauf verweist, dass die Zeugin Es***** in der Hauptverhandlung nicht aussagte, der Angeklagte habe ihren Gürtel abgerissen, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht dargetan, zumal die Zeugin im Ermittlungsverfahren – vom Schöffengericht richtig wiedergegeben – sehr wohl diese Aussage tätigte (ON 2 S 37; US 10).

Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) großteils wortident das zu Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erstattete Vorbringen wiederholt und ausführt, es ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachen, verkennt sie die unterschiedlichen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Es gelingt ihr jedenfalls nicht, gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0119583).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 71a), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (Paragraphen 

294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und wegen der privatrechtlichen Ansprüche ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00036.17M.0518.000

Im RIS seit

08.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170518_OGH0002_0120OS00036_17M0000_000